Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 179 (NJ DDR 1958, S. 179); kraft entzogen und Marlene S. der Ungewißheit ihrer weiteren Entwicklung in Westdeutschland ausgesetzt. Der Vertreter des Bezirksstaatsanwalts hat für den Angeklagten eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten beantragt. Das Gericht hat auf die gleiche Strafe erkannt. Es hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte bisher gute Arbeitsleistungen gezeigt hat, sogar als Aktivist ausgezeichnet werden konnte, und daß er mit seinen 63 Jahren noch nicht vorbestraft ist. Zu seinen Gunsten war weiter zu beachten, daß er vollauf geständig gewesen ist und offensichtlich sein Verbrechen ehrlich bereut. Der Senat ist der Überzeugung, daß diese Strafe unserem Staat genügend Strafschutz verleiht und geeignet ist, andere Bürger von einem ähnlichen Tun abzuhalten. § 29 StGB i. d. F. des § 10 StEG. Zur Umwandlung von Geldstrafe. BG Suhl, Urt. vom 5. Februar 1958 - 2 BSB 13/58. Durch Urteil des Kieisgerichts vom 9. Januar 1957 wurde gegen den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung auf eine Geldstrafe von 300 DM, hilfsweise auf einen Monat Gefängnis erkannt. Der gegen dieses Urteil eingelegte Protest wurde wegen sachlicher Unbegründetheit, aber mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die erkannte Ersatzfreiheitsstrafe entfällt. .Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts war insoweit abzuändern, als § 29 StGB durch § 10 StEG neu gefaßt wurde und ab 1. Februar 1958 die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe entfällt. Die Umwandlung einer Geldstrafe kann nunmehr nur durch Beschluß des Gerichts erfolgen, wenn die Geldstrafe deshalb nicht vollstreckt werden kann, weil sich der Verurteilte böswillig seiner Verpflichtung entzieht. §§ 2, 5 WaffenVO. 1. Wer nach Inbesitznahme einer Waffe der gesetzlichen Ablieferungspflicht schuldhaft nicht unverzüglich nachkommt, begründet eigenen Gewahrsam an der Waffe und ist strafrechtlich für die gesamte Dauer dieses Gewahrsams verantwortlich. 2. Die Aufforderung an den Täter, die Waffe, die er unbefugt besitzt, unverzüglich abzuliefern, ist der Erstattung einer Anzeige bei den Staatsorganen nicht gleichzusetzen, weil damit die Sicherstellung der Waffe durch die staatlichen Organe nicht gewährleistet wird. OG, Urt. vom 7. Februar 1958 - lb Ust 3/58. Etwa Mitte März 1957 fand die Angeklagte B. beim Aufräumen ihres Hausbodens in der dunklen Ecke einer Die-lennische eine Walther-Pistole 6,35 mm mit sechs Schuß dazugehöriger Munition. Die Waffe steckte in einer ledernen Umhüllung, .die mit altem, bereits vermodertem Zeitungspapier eimgewickelt war. Als die Angeklagte den Papiermoder abrieb und die Pistole aus der Ledertasche zog, kamen gerade die Schwiegertochter, die Zeugin Br., und .der Mitangeklagte U. hinzu. Die Angeklagte zeigte beiden die Waffe und die Munition. Danach begab sie sich mit U. und der Schwiegertochter in die Wohnung zurück. Bereits auf dem Dachboden und später in der Wohnstube erklärte der Angeklagte U. den beiden Frauen, daß illegaler Waffenbesitz mit Zuchthaus bestraft würde und sie die Waffe unverzüglich aus dem Haus und zum Bürgermeister schaffen sollten. Nach diesen Hinweisen fuhr der Angeklagte U. in seinen Heimatort zurück. Aus dem Verhalten der Angeklagten B. und der Zeugin Br. schloß der Mitangeklagte U., .daß entsprechend seinen eindeutigen Hinweisen mit der Pistole richtig verfahren werden würde. Er kam deshalb bei seinen späteren Besuchen nicht mehr auf die Waffe zu sprechen. Auch die Angeklagte B. und die * Zeugin Br. erwähnten hierbei die Waffe nicht mehr. Tatsächlich wurde die Waffe aber von der Angeklagten B. nicht abgeliefert Sie hatte sie zunächst in einer Schürze auf der Küchenbank abgelegt und beabsichtigt, ihren Sohn bei dessen Rückkehr mit der Ablieferung zu beauftragen. Am Abend .desselben Tages, als alle Hausbewohner bereits schliefen, legte die Angeklagte die Waffe in einen selten benutzten Wäscheschrank, um zu vermeiden, daß die im Hause wohnenden Kinder mit der Waffe in Berührung kämen. Auch am darauffolgenden Tage unterließ es die Angeklagte, ihren Sohn mit der Waffe zum Bürgermeister zu schicken. Da sie auch von der Zeugin Br. nicht mehr an die Waffe erinnert wurde, vergaß sie schließlich, daß sich die Waffe noch im Wäscheschrank befand. Am 13. November 1957 wurde die Pistole einschließlich der sechs Schuß Munition von der Volkspolizei sichergestellt. Bei dieser Hausdurchsuchung wurde außerdem noch eine Pistole FL 7,65 mm mit 13 Schuß Munition in einem Versteck auf dem Dachboden entdeckt. Von dem Vorhandensein dieser zweiten Pistole hatte die Angeklagte keine Kenntnis. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht die Angeklagte B. wegen unbefugten Waffenbesitzes gern. §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 WaffenVO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und den Angeklagten U. von der Anklage einer unterlassenen Anzeige gern. § 5 WaffenVO freigesprochen. Das Bezirksgericht hat den unbefugten Waffenbesitz der Angeklagten B. deshalb als einen minderschweren Fall beurteilt, weil es auf Grund des Vorbringens der Angeklagten, sie habe das Vorhandensein der Waffe, nachdem sie sie in den Wäscheschrank gelegt hatte, vergessen, zu der Auffassung gelangt ist, die Angeklagte habe die Waffe nur wenige Tage unbefugt besessen. Den Angeklagten U. hat es der ihm zur Last gelegten Tat nicht für schuldig befunden, weil er keine positive Kenntnis mehr vom weiteren unbefugten Waffenbesitz der Angeklagten B. gehabt habe, nachdem er sie eindringlich zur Ablieferung ermahnt und sich in seinen Heimatort zurückbegeben hatte. Er habe sich in einem strafrechtlich erheblichen Irrtum über ein wesentliches Tatbestandsmerkmal befunden. Der gegen dieses Urteil eingelegte Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zwar das Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit zutreffend beurteilt, als es zu der Feststellung gelangt ist, daß die Angeklagte B. eine Feuerwaffe i. S. des § 1 WaffenVO unbefugt in ihrem Gewahrsam gehabt hat und deshalb gern. § 2 WaffenVO zu bestrafen ist. Es hat jedoch das Vorliegen eines Normalfalls mit der unrichtigen Begründung abgelehnt, bei der Dauer des illegalen Waffenbesitzes und dem sich daraus ergebenden Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Tat müsse zugunsten der Angeklagten berücksichtigt werden, daß sie nicht wie im Eröffnungsbeschluß angenommen die Pistole über ein halbes Jahr unbefugt besessen, sondern sich das Waffendelikt nur über wenige Tage erstreckt habe. Dieser Auffassung des Bezirksgerichts über die Dauer des illegalen Waffenbesitzes der Angeklagten und den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit ihrer Tat steht das objektive Tatgeschehen, wie es sich aus den Urteilsgründen ergibt, entgegen. Danach hat die Angeklagte die gebrauchsfähige Pistole einschließlich der sechs Schuß Munition von etwa Mitte März 1957 bis zum Tage der Hausdurchsuchung am 13. November 1957 unbefugt in ihrem Haus gehabt. Dem Bezirksgericht kann nicht darin zugestimmt werden, daß der Angeklagten keine Schuld für die gesamte Dauer des unbefugten Vorhandenseins der Waffe in ihrem Haus beigemessen werden könne. Die Angeklagte hat die Waffe nach dem Auffinden an sich genommen und in einem Schrank verwahrt, obwohl ihr bekannt war, daß der ungeneh-migte Besitz von Waffen verboten ist, und sie außerdem von dem Mitangeklagten U. ausdrücklich auf die Pflicht zur Ablieferung der Waffe hingewiesen worden war. Ihr war auch die Gefährlichkeit des Besitzes einer Pistole mit der dazugehörigen Munition bewußt, denn sie hat es für erforderlich gehalten, die Waffe vor den Kindern, die in ihrem Haus wohnen, zu sichern. Gleichwohl hat sie es unterlassen, die Waffe beim Bürgermeister abzuliefem. Mit dieser vorsätzlichen Unterlassung hat sie schuldhaft die Ursache für das Fortbestehen des unbefugten Waffenbesitzes in ihrem Haus auch für die Zeit gesetzt, in der sie sich des Besitzes nicht mehr bewußt war. Die vom Bezirksgericht festgestellte Vergeßlichkeit der Angeklagten, ist deshalb nicht geeignet, die rechtliche Beurteilung des Bezirksgerichts, zu begründen. Wer nach Inbesitznahme einer Waffe der gesetzlichen Ablieferungspflicht schuldhaft nicht unverzüglich nachkommt, begründet Gewahrsam an der Waffe und ist strafrechtlich für die gesamte Dauer seines Gewahrsams an der Waffe verantwortlich. Bei der Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit des illegalen Waffenbesitzes der Angeklagten ist folglich von dem gesamten Zeitraum auszugehen, in dem Sich die Waffe im Haus der Angeklagten befunden hat. 179;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 179 (NJ DDR 1958, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 179 (NJ DDR 1958, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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