Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 178 (NJ DDR 1958, S. 178); Aus den Gründen: Die Angeklagten waren Funktionäre der in der DDR verbotenen Organisation „Zeugen Jehovas“. Das Verbot erfolgte 1950, weil nachgewiesen worden ist, daß sich der amerikanische Monopolkapitalismus dieser Organisation bediente, um seine Untergrundtätigkeit gegen die Länder des Sozialismus zu organisieren und durchzuführen. Die USA leiten diese Organisation und betreiben dabei eine Politik, die sich gegen die Länder des Sozialismus richtet. Die illegal vertriebene Literatur enthält eine infame Hetze gegen das sozialistische Lager. Die Angeklagten haben beide die illegale Arbeit dieser Organisation in L. organisiert. Sie haben in großem Umfang Hetzschriften eingeführt und an die einzelnen Studiengruppen weitergeleitet. Sie bestimmten, in welcher Form diese Hetzliteratur ausgewertet werden sollte. Die in diesen Schriften enthaltene Hetze richtet sich gegen die Arbeiter-und-Bauem-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik und gegen andere Völker des sozialistischen Lagers. Demzufolge haben beide Angeklagten gegen andere Völker und gegen unsere Arbeiter-und-Bauem-Macht gehetzt und sich somit nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StEG schuldig gemacht. Außerdem haben sie Schriften mit antidemokratischem Inhalt eingeführt und verbreitet. Daß beide Angeklagten die Schriften in staatsfeindlicher Absicht, also mit dem Ziele der Hetze, einführten und verbreiteten, ergibt sich einmal daraus, daß sie, obwohl sie von dem hetzerischen Inhalt der Schriften Kenntnis hatten, diese Schriften trotzdem einführten und verbreiteten, und zum anderen daraus, daß sie diese Tätigkeit illegal organisierten und durchführten. Auch weitere Maßnahmen -beweisen, daß sie diese Zielrichtung verfolgten. So wurden z. B. diese illegalen Schriften, nachdem sie studiert waren, verbrannt. Obwohl die Angeklagten wußten, daß das Geld, welches sie von den einzelnen Studiengruppen eingesammelt hatten und nach Westberlin brachten, zur Finanzierung der illegalen Tätigkeit in anderen Bezirken verwendet wurde, haben sie diese Geldsammlungen unterstützt. Aus der Gesamtheit dieser von den Angeklagten getroffenen Maßnahmen und durchgeführtem Handlungen ergibt sich die staatsfeindliche Zielrichtung ihrer Handlungen und damit gleichzeitig ihr vorsätzliches und bewußtes Handeln gegen unseren Staat. Ihre illegale Tätigkeit haben sie planmäßig durchgeführt. Seit einigen Jahren haben sie die Hetzschriften systematisch verbreitet, auf ein gründliches Studium dieser Schriften gedrungen und zum Zwecke der Tarnung ihrer illegalen Tätigkeit eine Neuorganisation der Studiengruppen vorgenommen. Damit ist bewiesen, daß sie planmäßig gegen andere Völker und gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht in der DDR hetzten und Hetzschriften mit dem Ziele der Hetze einführten und verbreiteten. Sie haben sich also auch gern. § 19 Abs. 2 und 3 StEG schuldig gemacht. Die Gefährlichkeit dieser Handlungen erfordert ein hartes Strafmaß. Zum Schutze unserer Bürger und des Aufbaus des Sozialismus in unserem Staat sowie zur Erhaltung des Friedens ist es erforderlich, alle feindlichen Handlungen, die unter Leitung des amerikanischen Imperialismus gegen unseren Staat durchgeführt werden, zu unterbinden. Der Senat schloß sich deshalb dem Antrag des Staatsanwalts an und erkannte für den Angeklagten H. auf drei Jahre und sechs Monate Zuchthaus und für den Angeklagten G. auf zwei Jahre Zuchthaus. Anmerkung: Dem Urteil ist insoweit zuzustirrvmen, als es die illegale Einfuhr und Verbreitung von Schriften der „Zeugen Jehovas“ als Hetze gern. § 19 StEG qualifiziert. Das Bezirksgericht hat es jedoch unterlassen zu prüfen, ob nicht in den Besuchen, die die Angeklagten der Zentrale der „Zeugen“ in Westberlin abgestattet haben, eine Verbindungsaufnahme zu einer verbrecherischen Organisation gern. §16 StEG liegt. Ferner hätte untersucht werden müssen, welchen Inhalt die Berichte der Angeklagten über die illegale Arbeit der „Sekte“ hatten und ob sie nicht evtl. Nachrichten i. S. des § 15 StEG darstellten oder in ihnen sogar geheimzuhaltende Tatsachen gern. § 14 StEG verraten wurden. Wir werden in einem der nächsten Hefte einen Beitrag veröffentlichen, der sich mit den Konkurrenzen der Staatsverbrechenstatbestände beschäftigen und dabei auch auf dieses Urteil eingehen wird. p. ttion § 21 Abs. 2 StEG. Zur Strafbarkeit der Verleitung Jugendlicher zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 12. Februar 1958 1 Bs 7/58. Im März 1957 erkundigten sich Bekannte aus Dortmund bei dem Angeklagten, ob er ihnen nicht aus seiner Heimat ein „zuverlässiges und sauberes Dienstmädchen“ vermitteln könnte. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an die 17jährige Marlene S., die er aus gemeinsamer Tätigkeit im Betrieb als zuverlässige Arbeiterin kannte, und fragte sie, ob sie nicht eine Stelle in Dortmund annehmen wolle. Er schilderte ihr seine Bekannten als anständige Leute, bei denen es ihr gut gehen und sie guten Verdienst und freie Station haben werde. Nach anfänglichem Zögern erklärte sich Marlene S. bereit, die Stelle änzunehmen, und fuhr nach Dortmund. Aus den Gründen: Auf Grund der Beweisaufnahme ist festgestellt, daß der Angeklagte einen noch jugendlichen Menschen, die 17jährige Marlene S., zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik veranlaßte, nachdem er ihr ihre neue Arbeitsstelle und auch die Menschen, bei denen sie in Zukunft arbeiten sollte, als gut geschildert hatte. Seine Versprechungen waren der Anlaß, daß Marlene S. zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik verleitet wurde. Dabei war sich der Angeklagte bewußt, daß sein Verhalten strafbar ist. Er hat in der Beweisaufnahme selbst erklärt, daß er verschiedene Artikel in der Presse über die Schädlichkeit der Republikflucht gelesen habe. Er mußte auch weiter zugeben, daß er anfänglich zögerte, Marlene S. anzusprechen und ihr die Stelle in Westdeutschland anzubieten. Er hat darüber hinaus auch dem Mädchen verboten, im Betrieb darüber zu sprechen. Der Angeklagte hat damit den Tatbestand des § 21 Abs. 2 StEG erfüllt und ist nach dieser gesetzlichen Bestimmung wegen Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik zu bestrafen. Das Verbrechen des Angeklagten ist in hohem Maße gesellschaftsgefährlich. Seit Jahren schon wird von westdeutscher Seite aus versucht, junge Menschen sowie Facharbeiter oder andere wertvolle, unserem Aufbau nützliche Kräfte nach Westdeutschland zu locken. Damit bezweckt man, unseren Staat der Arbeiter und Bauern auf allen Gebieten zu schädigen, und zum anderen setzt man diese Menschen der skrupellosen Ausbeutung des kapitalistischen Wirtschaftssystems aus. Die Erfahrungen der letzten Jahre beweisen, daß man diese Personen für Spionage- und Sabotagezwecke gebraucht, sie für die Fremdenlegion oder die Söldnerformationen der Bundeswehr wirbt und sie für die Hetze gegen die Deutsche Demokratische Republik ausnutzt. Auf Grund dieser Erfahrungen wurde von unseren staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen eine große Aufklärungskampagne über die Schädlichkeit des Verlassens der Deutschen Demokratischen Republik durchgeführt. Bereits mehrere Jahre lang wurde die Bevölkerung auf gef ordert mitzuhelfen, daß niemand die DDR verläßt. Diese Aufklärung ist auch an dem Angeklagten nicht spurlos vorübergegangen. Es kann sich heute kein Mensch mehr damit entschuldigen, daß er die Gefährlichkeit des Verlassens der DDR nicht gekannt habe. Trotzdem hat der Angeklagte einen jungen Menschen dazu verleitet, die Republik zu verlassen. Der Angeklagte hat durch sein Handeln unseren Staat schwer geschädigt. Obwohl es gerade der Staat der Arbeiter und Bauern ist, der die Möglichkeiten geschaffen hat, daß z. B. der Sohn des Angeklagten Medizin studieren kann und dazu noch monatlich ein Stipendium erhält, hat der Angeklagte unserer Produktion eine wertvolle Arbeits- 178;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 178 (NJ DDR 1958, S. 178) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 178 (NJ DDR 1958, S. 178)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

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