Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 176 (NJ DDR 1958, S. 176); schwerer Fall i. S. des § 19 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 StEG zu beurteilen, denn der Angeklagte hat entgegen der Auffassung der Verteidigung planmäßig gehandelt. Die Planmäßigkeit ist keine besondere, neben Vorsatz und Fahrlässigkeit bestehende Schuldform, noch ist sie etwa eine besondere Form des Vorsatzes, sie muß aber vom Vorsatz des Täters mit umfaßt, also von ihm gewußt und gewollt sein. Ein planmäßig fahrlässiges Handeln kann es nicht geben, weil im Falle der Fahrlässigkeit der Täter nicht zielstrebig ein Verbrechen begehen will. So wie die Schuld des Täters sich in der begangenen Tat objektiviert, also umgekehrt ausgedrückt das objektive Geschehen Aufschluß über das Bewußtsein und den Willen des Täters gibt, so werden auch bezüglich der Planmäßigkeit einer Handlung entscheidende Schlußfolgerungen aus den objektiven Feststellungen über den Verlauf und Inhalt der Tat gezogen. Im vorliegenden Fall beweist das objektive Tatgeschehen, daß der Angeklagte planmäßig gehandelt hat. Bei Beginn seines Verbrechens hat er die in der Nacht von westlichen Sendern verbreiteten Hetznachrichten über die konterrevolutionären Ereignisse in Ungarn gehört und sie am nächsten Morgen seinen Kollegen weitererzählt. In den folgenden Nächten aber hat er die Hetzsendungen nicht mehr „zufällig“ abgehört, sondern bereits beim Einstellen des Rundfunks das Ziel verfolgt, diese Nachrichten weiterzuverbreiten. In diesem vorsätzlichen Abhören der Meldungen mit dem vorbedachten, konkreten Ziel, sie am anderen Tage, wie geschehen, weiterzutragen, liegt die zum Tatbestand des § 19 Abs. 3 StEG gehörende Planmäßigkeit des Handelns. In einem Urteil des Obersten Gerichts aus dem Jahre 1952 (OGSt Bd. 2 S. 35 ff.) sind grundsätzliche Ausführungen zum Begriff der fortgesetzten Handlung enthalten. Darin heißt es, daß ein Fortsetzungszusammenhang nur festgestellt werden kann, wenn auch ein subjektiver Umstand, nämlich die Gleichartigkeit der Zielsetzung, in den Einzelhandlungen zum Ausdruck gekommen ist. Diese auf der subjektiven Tatseite liegende Voraussetzung wird immer vorliegen, wenn die vom Täter betriebene planmäßige Hetze nicht mit einer einzelnen Handlung abgeschlossen worden ist. Planmäßiges Handeln setzt also nicht fortgesetztes bzw. mehrfaches Handeln voraus. Auch eine einmalige und sofort abgeschlossene Handlung kann planmäßig sein, wie andererseits nicht jede fortgesetzte Handlung eine planmäßige Handlung ist, z. B. dann, wenn verschiedene hetzerische Äußerungen nicht in vorbedachter Weise gemacht werden, aber gleichwohl alle für die Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs erforderlichen, auf der objektiven und subjektiven Tatseite liegenden Umstände vorhanden sind. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte trotz Warnung und Aufklärung durch die Zeugen M. und H. fortgesetzt über zwei bis drei Wochen hinaus mit der gleichen, die Planmäßigkeit umfassenden Zielsetzung die Hetzkommentare der westlichen Rundfunksender über die konterrevolutionären Ereignisse in Ungarn zum Zwecke der Verbreitung abgehört und sie auch verbreitet. Die sich über diesen Zeitraum erstreckende tägliche, in gleicher Begehungsform und mit gleicher Zielsetzung durchgeführte Verbreitung der Meldungen richtete sich jedes Mal gegen das gleiche Objekt. Diese Einzelhandlungen standen auch in engem zeitlichen Zusammenhang. Der Angeklagte hat sich also hinsichtlich der Verbreitung der Hetzmeldungen zur Zeit der Ungarn-Ereignisse der fortgesetzten planmäßigen Hetze gern. § 19 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 StEG schuldig gemacht. §§ 14, 15 StEG. 1. Angaben über die Produktion volkseigener Betriebe und den Zweck betrieblicher Bauvorhaben als Verrat geheimzubaltender Tatsachen gern. § 14 StEG. 2. Angaben über die Stimmung der Belegschaft, das Verhältnis zwischen Arbeitern und leitenden Funktionären, den Besuch von Versammlungen usw. als Sammlung von Nachrichten gern. § 15 StEG. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 6. Februar 1958 4 Bs 4/58. Der 47jährige Angeklagte hat als Arbedtsvorbereiter, Normierer, Planer, Betriebstechniker und zuletzt als Sicherheitsinspektor bei der SDAG Wismut gearbeitet. Um von seiner Ehefrau, mit der er in einer zerrütteten Ehe lebt, loszukommen, wollte er sich in Westdeutschland niederlassen. Er verließ im Mai 1957 illegal die DDR und meldete sich zunächst in Westberlin im Lager Marienfelde. Dort gab er in einer Erklärung als Grund für das Verlassen der DDR an, 'daß er mit den politischen Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik nicht zufrieden sei. So gab er an, daß er in seiner Arbeitsstelle des öfteren größere Differenzen mit idem Parteisekretär gehabt habe und daß er schließlich die Flucht nach Westberlin der Beteiligung an der Vorbereitung und Durchführung der Volkswahlen vorgezogen habe. Die Angaben des Angeklagten waren unwahr und wurden von ihm nur deshalb abgegeben, um als „politischer Flüchtling“ anerkannt zu werden und dadurch die ständige Aufenthaltsgenehmigung für Westberlin bzw. Westdeutschland zu erhalten. Während seines Aufenthalts im Lager durchlief der Angeklagte neben den deutschen Dienststellen auch die sog. Sichtungsstellen des amerikanischen und englischen Geheimdienstes. In Gesprächen mit den Mitarbeitern dieser Dienststellen gab der Angeklagte bereitwilligst Auskunft über bestimmte Verhältnisse in seinem Betrieb. So erkundigte man sich nach dem Stand des Arbeitsschutzes im Objekt, nach Schwierigkeiten mit Vorgesetzten, ferner nach der Höhe der Unfallziffer, der Höhe der Produktionsauflagen des Objekts, der Höhe der Löhne der Arbeiter und nach der Stimmung in der Belegschaft der zum Objekt gehörenden Betriebe. Der Angeklagte sollte schließlich noch Auskunft über die zu einem bestimmten Objekt der SDAG Wismut gehörenden Betriebe geben. Er wurde weiter über die Herstellung von Geräten und Maschinen im Betrieb befragt. Soweit der Angeklagte 'dazu in der Lage war, hat er die an ihn gestellten Fragen konkret beantwortet. Als Sicherheitsinspektor war ihm die genaue Unfallziffer des Objekts bekannt. Er berichtete über den Stand des Arbeitsschutzes. Auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse war es ihm auch möglich, Angaben über die in den Betrieben produzierten Geräte und Ausrüstungsgegenstände zu machen. Er nannte weiter 'die zum Objekt gehörenden Einzelbetriebe und beantwortete Fragen nach dem Zweck eines bestimmten Bauvorhabens und nach der Uranförderung in einem teilweise stillgelegten Objekt. Neben den ausländischen Geheimdiensten hat der Angeklagte auch dem sog. SPD-Ostbüro Erklärungen, die sich teilweise auf betriebliche und auf politische Fragen erstrecken, abgegeben. Im einzelnen wurde er nach dem Besuch der Partei Versammlungen im Betrieb, nach dem Verhältnis zwischen den parteilosen Arbeitern und den Mitgliedern der SED, dem Stand der Normen und dem Verhältnis zwischen den Vorgesetzten und den Arbeitern im Objekt befragt. Er nannte mehrere Namen von Betriebsund Parteifunktionären und schätzte diese Personen in einer Charakteristik ein. Der Angeklagte versuchte mit allen Mitteln, die Anerkennung als politischer Flüchtling zu erhalten. Nachdem die Anerkennung abgelehnt worden war, machte er von der Beschwerde Gebrauch. In der Zeit zwischen der Ablehnung und dem Termin des Beschwerdeverfahrens versuchte er, unter allen Umständen den Eindruck eines in der Deutschen Demokratischen Republik politisch verfolgten Bürgers und eines Kämpfers gegen die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschenden politischen Verhältnisse zu erwecken. So trat er u. a. dem „Zentralverband politischer Ostflüchtlinge und Geschädigter“ bei. Aus den Gründen: Das Handeln des Angeklagten erfüllt sowohl den Tatbestand der Spionage gern. § 14 StEG als auch den der Sammlung von Nachrichten i. S. des § 15 StEG. Soweit der Angeklagte konkrete Angaben über die Produktion der Betriebe des Objekts abgegeben hat, wobei er als technisch geschulte Kraft entsprechende fachlich-qualifizierte Erklärungen abgeben konnte, hat er geheimzuhaltende Tatsachen verraten. Als Sicherheitsinspektor des Betriebes bestand für ihn über betriebliche Angelegenheiten Schweigepflicht. Die Betriebe des Objekts sind für die Existenz des Erzbergbaus der SDAG Wismut bedeutsame Betriebe. In diesen Betrieben werden sowohl bergbauliche Maschinen als auch andere Ausrüstungsgegenstände hergestellt. Als geheimzuhaltende Tatsache ist auch der konkrete Stand der Unfallziffer im Objekt zu werten. Schließlich fallen unter § 14 StEG auch die Angabe der Namen und die Charakterisierung leitender Wirtschaftsfunktionäre. Soweit der Angeklagte Erklärungen über den Zweck eines Bauvorhabens abgab, hat er ebenfalls eine geheimzuhaltende Tatsache verraten. Der Verrat erfolgte gegenüber dem englischen und ämeri- 176;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 176 (NJ DDR 1958, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 176 (NJ DDR 1958, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit keine Rolle. Es sei deshalb an dieser Stelle nur darauf hingewiesen, daß gemäß mit eine Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte stets zeit- und lagebedingt herauszuarbeiten. Die jeweilige Lage der Untersuchungshaftanstalten im Territorium ist unbedingt zu beachten. Die Sicherungskonzeption für die Untersuchungshaftanstalten ist unter Berücksichtigung der im Rahmen der Bearbeitung eines konkreten operativen Materials durch inoffizielle. Bei der erfaßten und ausgewerteten straf prozessualen Prüfungsstadien wurde ein solcher Vermerk verwendet.

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