Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 175 (NJ DDR 1958, S. 175); zwei Zeugen verlangt. Nach § 13 TestG tritt die Nichtigkeit des Testaments nicht ein, wenn der Ort der Verhandlung in der Urkunde nicht angegeben ist, auch das Fehlen der Angabe des Tages in der Urkunde macht das Testament nicht ohne weiteres ungültig. § 14 TestG läßt es zu, daß sich ein Erblasser, den der Notar kennt, nicht zu legitimieren braucht. Anders sind diese Fragen im § 31 NotariatsVerfO geregelt. Hier führen diese Versehen bzw. die Nichtaufnahme der Personalausweisnummer des Erblassers in die Urkunde ausnahmslos zur Nichtigkeit des Testaments. Das hier aufgeworfene Problem wird in der Praxis unterschiedlich gelöst. Einige, vorwiegend freiberuflich tätige Notare machen sich die Lösung recht einfach. Sie vertreten unter Hinweis auf § 91 Abs. 2 NotariatsVerfO den Standpunkt, daß die erwähnten Bestimmungen des Testamentsgesetzes durch die Notariatsverfahrensordnung nicht aufgehoben seien, somit durch dieses Gesetz unberührt blieben und als Spezialnormen gegenüber der Notariatsverfahrensordnung vorrangig weiter anzuwenden seien. Dieser Auffassung vermag ich nicht zu folgen, da sie formal ist und der gesellschaftlichen Bedeutung des Gesetzes über das Verfahren des Staatlichen Notariats nicht gerecht wird. Hennig hat bereits in NJ 1956 S. 723 zutreffend festgestellt, daß während der vierjährigen Tätigkeit der Notariate vor Erlaß der Notariats Verfahrensordnung immer deutlicher in Erscheinung trat, daß die alten Verfahrensbestimmungen, wozu auch die erwähnten Bestimmungen des Testamentsgesetzes gehören, im Widerspruch zu unseren gesellschaftlichen Verhältnissen stehen. Deshalb hat das Gesetz vom 16. November 1956 für die Tätigkeit des Notariats solche Normen geschaffen, mit deren Hilfe es seine Aufgaben auf dem Gebiet des zivilen Rechtsverkehrs im Interesse unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates Strafrecht Im folgenden veröffentlichen wir erstmalig einige Urteile, in denen das Strafrechtsergänzungsgesetz angewendet wurde. Sie enthalten keine besonderen juristischen Probleme, sondern werden lediglich als Beispiele für eine im wesentlichen richtige Sub-sumierung von Staatsverbrechen unter die entsprechenden Tatbestände des StEG abgedruckt. Die Veröffentlichung soll zu einer möglichst breiten Diskussion und insbesondere auch zur Einsendung weiterer Entscheidungen nach dem StEG anregen. Die Redaktion § 2 Abs. 2 StGB; § 19 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 3 StEG. 1. § 19 StEG ist gegenüber Art. 6 der Verfassung das mildere Gesetz. 2. Planmäßiges Handeln i. S. des § 19 Abs. 3 StEG liegt vor, wenn der Täter unter seinen Kollegen Hetznachrichten westlicher Rundfunkstationen verbreitet hat, die er vorher mit diesem vorbedachten konkreten Ziel abgehört hatte. OG, Urt. vom 11. Februar 1958 - 1 a Ust 3/58. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung von Hetznachrichten zur Zeit der Ungarnereignisse und Hetze gegen Staatsfunktionäre im Jahre 1957 zutreffend nach Art. 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik verurteilt. Da jedoch am 1. Februar 1958 das die Tatbestände des Art. 6 konkretisierende Strafrechtsergänzungsgesetz in Kraft getreten ist, war zu prüfen, ob nunmehr dieses Gesetz angewendet werden muß. Gern. § 2 Abs. 2 StGB ist bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden. Das StEG ist mit seinen differenzierten Strafandrohungen gegenüber Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ein Spezialgesetz. Bei der Prüfung, ob das vorher bestehende oder das später erlassene Gesetz das mildere i. S. des § 2 Abs. 2 StGB besser als bisher zu lösen imstande ist. Es ist auch wiederholt ausgesprochen worden, daß es sich bei diesen Verfahrensbestimmungen nicht um eine bloße Regelung der technischen Seite der Arbeit der Notariate handelt, sondern diese als Bestandteil des einheitlichen Rechts der DDR Klassencharakter tragen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich bereits die Notwendigkeit, die unserer neuen Ordnung nicht mehr entsprechenden Bestimmungen des Testamentsgesetzes, soweit sie denen der Notariatsverfahrensordnung entgegenstehen, nicht mehr anzuwenden. Das folgt aber auch aus der Formulierung des § 28 NotariatsVerfO, der die Form der notariellen Urkunden regelt. Hier wird von den von den Notaren aufzunehmenden Urkunden einschließlich Testamenten und Erbverträgen gesprochen, woraus sich zwingend der Schluß ergibt, daß sich auch die weiteren Formbestimmungen der NotariatsVerfO auf Testamente und Erbverträge erstrecken. Die den Bestimmungen der NotariatsVerfO insoweit entgegenstehenden Vorschriften des Testamentsgesetzes sind somit auch ohne ausdrückliche Aufhebung im § 91 NotariatsVerfO überholt und nicht mehr anzuwenden, wenngleich zuzugeben ist, daß es zur Vermeidung aller Zweifel zweckmäßig gewesen wäre, dies hier zum Ausdruck zu bringen. Hiernach ist festzustellen, daß auch bei der Beurkundung von Testamenten und Erbverträgen die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren des Staatlichen Notariats uneingeschränkt anzuwenden sind. Sie werden durch die Verfahrensvorschriften des Testamentsgesetzes nur insoweit ergänzt, als in diesem Vorschriften enthalten sind, die ausschließlich die spezifischen Besonderheiten bei der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen regeln. FRITZ ANDRÄ, Notar beim Staatlichen Notariat Erfurt ist, muß davon ausgegangen werden, welches Gesetz im konkreten Fall das für den Täter günstigste Ergebnis zuläßt (vgl. OGSt Bd. 1 S. 215). Dieser Grundsatz gilt unbeschränkt dort, wo sich älteres und neueres Gesetz im Tatbestand überschneiden. In den Fällen aljer, in denen altes und neues Gesetz im Verhältnis von Generalität und Spezialität stehen, sind bei der Prüfung der Frage, welches das mildere Gesetz ist, auch allgemeine Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere der Inhalt der Rechtsprechung zu dem bisher allein geltenden allgemeinen Strafgesetz (so auch Lekschas, NJ 1958 S. 82 if). Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Prüfung ergibt, daß die Bestimmungen des StEG gegenüber Art. 6 der Verfassung milder sind. Diese Tatsache findet ihren Ausdruck sowohl in der konkreten Fassung der Tatbestände als auch in der generellen Beseitigung der Androhung von Todesstrafe und lebenslangem Zuchthaus, die nur noch für die schwersten Staatsverbrechen und auch bei ihnen nur bei Vorliegen eines besonders schweren Falles angedroht sind (§ 24 StEG), und weiter in der häufigen Androhung von Gefängnisstrafe allein (§§ 16, 19 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 2 StEG) oder im minderschweren Fall (§§ 17, 18 StEG) [vgl. NJ 1958 S. 68]. Der Angeklagte hat zur Zeit der konterrevolutionären Ereignisse in Ungarn etwa drei Wochen lang die darüber in der Nacht von westlichen Hetzsendern verbreiteten verleumderischen und entstellten Meldungen abgehört und täglich morgens an seine Arbeitskollegen weiterverbreitet. Diese Verbreitung von Hetznachrichten hat er ständig fortgesetzt, obwohl er von den Zeugen M. und H. über die wahren Hintergründe der Konterrevolution aufgeklärt und mehrfach aufgefordert worden war, die Verbreitung der Hetznachrichten zu unterlassen. Mit der vorsätzlichen Verbreitung dieser Hetzmeldungen hat er selbst Hetze gegen das ungarische Volk getrieben und gleichzeitig die in Ungarn wütende faschistische Konterrevolution verherrlicht. Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 StEG. Es ist aber auch als ein Rechtsprechung 175;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 175 (NJ DDR 1958, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 175 (NJ DDR 1958, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Festnähme Verhaftung. Die Notwendigkeit der Planung eigentumssichernder Maßnahmen ergibt sich zunächst aus der in dieser Arbeit dargelegten Verantwortung des Untersuchungsorgans zur Sicherung des persönlichen Eigentums des Beschuldigten berührende Probleme sind vom Untersuchungsorgan unter Einbeziehung des Staatsanwaltes sowie des Verteidigers des Beschuldigten unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen des Gesetzbuches der Arbeit.

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