Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 174 (NJ DDR 1958, S. 174); Kosten, die gerade in Unterhaltsprozessen häufig dem Staatshaushalt zur Last fallen. Was ist Ausforschung? Das Lehrbuch des Zivilprozeßrechts (Bd. 1 S. 270) sagt: „Solche Beweisantritte, die nur den Zweck haben können, einer Partei die ihr fehlende Tatsachenkenntnis zu vermitteln, sind unzulässig. Derartige Beweisantritte ohne Berufung auf eine bestimmte Beweisfrage werden als Ausforschungsbeweis bezeichnet.“ Soll also z. B. die Vernehmung eines Zeugen der Partei lediglich neues Tatsachenmaterial verschaffen, so ist sie unzulässig. Sicheres Wissen wird allerdings beim Beweisführer nicht vorausgesetzt; es ist nicht schon allein dann Ausforschung, wenn der Beweisführer die behauptete Tatsache nicht selbst wahrgenommen oder von einem anderen mitgeteilt erhalten haben kann. Im kapitalistischen Staat war es in Vaterschaftsprozessen zur Gewohnheit geworden, die Kindesmutter beschwören zu lassen, daß sie mit keinem anderen Mann in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe. Die in einem solchen Reinigungseid liegende Voreingenommenheit ist mit der Stellung der Frau und Mutter im sozialistischen Staate nicht zu vereinbaren. Dies gibt jedoch dem Richter nicht das Recht, bestimmt formulierte Beweisanträge abzulehnen. Es muß sogar davor gewarnt werden, an den Beweisantrag zu hohe Anforderungen zu stellen und so eine. Entscheidung zu treffen, die die eine oder andere Partei nicht befriedigt. Auch im Zivilprozeß muß das Gericht bestrebt sein, die objektive Wahrheit festzustellen, und ganz besonders im Unterhaltsrechtsstreit des nichtehelichen Kindes in dessen eigenem Interesse. Im eingangs geschilderten Fall hat sich der ersuchte Richter offenbar damit begnügt, nur den Beweisbeschluß zu lesen. Er hätte jedoch unbedingt den übrigen Akteninhalt beachten müssen. In einer Anlage zur Klagschrift war nämlich ausgeführt, daß die Kindesmutter ihren jetzigen Ehemann unter der Vorspiegelung, er sei der Vater des zu erwartenden Kindes, veranlaßt hatte, sie zu heiraten, obwohl sie genau wußte, daß er es nicht sein konnte, da er erstmalig fünf Monate vor der Geburt des Kindes, also mehrere Monate nach Beginn der Schwangerschaft, mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt hatte. Dem nunmehr nach erfolgreicher Ehelichkeitsanfechtung in Anspruch genommenen Verklagten hat sie erst nach der Geburt des Kindes davon Kenntnis gegeben. Die Handlungsweise der Kindesmutter läßt sie wenig vertrauenerweckend erscheinen, und das Verlangen des Verklagten nach gründlicher Klärung ist deshalb verständlich. Seine Behauptung ist nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen. Wenn er auch die Namen anderer Männer nicht hat angeben können, so sind sie doch durch Angabe ihrer Berufstätigkeit und ihres Tätigkeitsorts ausreichend bestimmt, so daß die Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nicht gerechtfertigt war. Dr. GOTTFRIED VLLMANN, Direktor des Kreisgerichts Plauen (Stadt) Sind rechtskräftige Ehescheidungsurteile, in denen zugleich über Nebenansprüche entschieden wird, ohne vorherige Zustellung zur Zwangsvollstreckung geeignet? Über diese Frage gibt es bei den Kreisgerichten die verschiedenartigsten Auffassungen. So vertritt z. B. das Kreisgericht Auerbach i. V. den Standpunkt, daß ein rechtskräftiges Ehescheiüungsurteil grundsätzlich bereits zugestellt sein muß und deshalb in sich ohne Bescheinigung der Zustellung und ohne Vollstreckungsklausel als Schuldtitel anzuerkennen ist. Auch eine Reihe anderer Kreisgerichte läßt die Vollstreckung ohne Nachweis der Zustellung zu. Dabei wird offenbar übersehen, daß ein Urteil auch ohne Zustellung rechtskräftig werden kann (§ 516 ZPO) und daß es ferner Gerichte gibt, die bei Rechtsmittelverzicht die Urteile nicht zustellen. Durch die unterschiedliche Handhabung entstehen für die Gläubiger häufig Rechtsnachteile. Die Schuldtitel müssen zur Er- gänzung zurückgesandt werden. Es entsteht Zeitverlust, der auch u. U. zur Rangverschlechterung in der Zwangsvollstreckung führen kann. Außerdem kann es die Bevölkerung nicht verstehen, daß bei den Gerichten der DDR über solche Formfragen unterschiedliche Auffassungen bestehen. Um Klarheit zu schaffen, sind m. E. folgende Überlegungen anzustellen: Nach §750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine weitere formelle Voraussetzung der Zwangsvollstrekkung ist die nach § 724 ZPO zu erteilende Vollstrek-kungsklausel. Bisher bestanden über die Anwendung dieser grundsätzlichen Bestimmungen für die Zwangsvollstreckung keine Zweifel. Die Unklarheiten bei den Kreisgerichten ergaben sich, nachdem für diese gern. § 9 EheVO und § 13 EheVerfO im Eheverfahren die Verpflichtung besteht, über das Personensorgerecht und den Unterhalt der Kinder und, soweit ein Antrag gestellt wird, auch über den Unterhalt eines Ehegatten im Scheidungsurteil mit zu entscheiden. Da die Vorschriften des 8. Buches der ZPO durch die EheVO und die EheVerfO nicht berührt werden, sind sie auch bei der Vollstreckung aus solchen Urteilen zu berücksichtigen. Dabei ist m. E. § 750 ZPO nach Inkrafttreten der EheVO so anzuwenden, daß ein Eheurteil mit Nebenansprüchen (dabei kann es sich neben den bereits erwähnten Unterhaltsansprüchen auch um Vermögensansprüche oder um eine Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung bzw. hinsichtlich des Hausrats handeln) gern. § 625 ZPO i n jedem Fall also auch bei Rechtsmittelverzicht von Amts wegen zuzustellen ist. Das Urteil in Ehesachen unterliegt seinem ganzen Umfang nach der Bestimmung des § 625 ZPO; die Verbindung der Nebenansprüche mit der Ehesache führt also dazu, daß auch hinsichtlich des die Nebenansprüche betreffenden Teils des Urteils eine Zustellung im Parteibetrieb unwirksam ist. Zu bemerken ist noch, daß für. solche Urteile die Vollstreckurigsklausel erst nach Eintritt der Rechtskraft erteilt werden darf; das ergibt sich aus §§ 9, 13 EheVO und § 13 EheVerfO. Aus diesen Gründen muß ein Ehescheidungsurteil, welches bezüglich der mit entschiedenen Nebenansprüche zur Zwangsvollstreckung geeignet sein soll, mit dem Rechtskraftzeugnis, mit der Vollstreckungsklausel und mit einer Bescheinigung über die von Amts wegen erfolgte Zustellung an den Gegner versehen sein. ALFRED HOLZEL, Sekretär am Kreisgericht Gera (Stadt) Uber das Verhältnis des Testamentsgesetzes zur Notariatsverfahrensordnung Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren des Staatlichen Notariats (NotariatsVerfO) vom 16. November 1956 (GBl. I S. 1288) ist das Problem aufgetaucht, in welchem Verhältnis die Bestimmungen über die Beurkundung von Rechtsgeschäften dieses Gesetzes-, insbesondere §§ 5 bis 8, 30, 31, 33, zu denen des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (RGBl. I S. 973), insbesondere §§ 5 bis 20, stehen. Diese Frage bedarf im Interesse der Praxis dringend der Klärung, weil die Rechtsnormen beider Gesetze z. T. recht erheblich voneinander abweichen. Andererseits enthält das Testamentsgesetz aber auch Vorschriften, die den Besonderheiten der Beurkundung von Testamenten Rechnung tragen, in der NotariatsVerfO jedoch nicht enthalten sind. Dabei stellen die Bestimmungen der NotariatsVerfO regelmäßig höhere Ansprüche an die Form als das Testamentsgesetz. So schreibt § 6 TestG vor, daß bei Beurkundung des Testaments eines stummen Erblassers ein zweiter Notar oder zwei Zeugen zugezogen werden müssen. Nach § 33 Abs. 3 NotariatsVerfO ist in diesen Fällen die Zuziehung eines Dolmetschers notwendig, wenn eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist. Kann der Erblasser nicht schreiben, so genügt gern. § 16 Abs. 3 TestG die Zuziehung eines Schreibzeugen, während § 33 Abs. 1 NotariatsVerfO hier die Mitwirkung von 174;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 174 (NJ DDR 1958, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 174 (NJ DDR 1958, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und Weise die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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