Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 169

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 169 (NJ DDR 1958, S. 169); Diese oberste Grenze des Strafmaßes ist in der Praxis des Leipziger Jugendgerichts von 1953 bis 1956 in keinem einzigen Fall erreicht worden. Nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Bestrafungen lautete auf Freiheitsentziehung von mehr als einem Jahr. Wenn man die vom Leipziger Jugendgericht verhängten Strafen nach ihrer Höhe systematisiert, ergibt sich folgendes Bild: 1953 1954 1955 1956 unter 1 Jahr 91,8 % 92,6 % 88,6 % 80,4 % 1 bis 2 Jahre 7,0% 5,6 % 8,3 % 15,8 % 2 bis 3 Jahre 0,6 % 1,8 % 1,9% . 3,3% 3 bis 4 Jahre 1,2% 0,5 % 4 bis 5 Jahre 0,6 % mehr als 5 Jahre Die deutlich feststellbare Zunahme höherer Strafen in den letzten Jahren beruht zum Teil darauf, daß die schwereren Verfehlungen etwas stärker zugenommen haben als die leichteren. Eine gewisse Rolle spielt hierbei aber offensichtlich auch die vom Gericht gesammelte Erfahrung, daß bei einer notwendigen Bestrafung Jugendlicher die „Milde um jeden Preis“ nicht richtig ist. Es soll hier keineswegs einer generellen Verschärfung der Strafen gegen jugendliche Rechtsverletzer das Wort geredet werden. Man kann jedoch die wenig differenzierte und häufige Anwendung kurzer Strafen nicht als dem Sinn und Zweck des JGG entsprechend einschätzen. Die Sonderregelung der Strafzumessung nach unserem JGG unterscheidet sich sowohl von den entsprechenden Bestimmungen des JGG von 1923 als auch von denen des JGG von 1943. Das JGG von 1923 baute ebenfalls auf den Strafrahmen der allgemeinen Strafgesetze auf, schrieb aber vor, daß bei Jugendlichen grundsätzlich „die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der anzuwendenden Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu bestimmen“ sei10. Diese Regel galt für alle Freiheits- und Geldstrafen. Sie ergab sich aus der damals immer noch weit verbreiteten Ansicht vom Jugendlichen als einem „kleinen Erwachsenen“. Den Jugendlichen stellte man sich als ein Kleinformat des Erwachsenen vor, für den in der strafrechtlichen Sphäre eine quantitative Veränderung der Strafrahmen erforderlich und ausreichend sei. Im praktischen Ergebnis dieser Regelung wurde die Mehrzahl der straffälligen Jugendlichen zu auffallend niedrigen Geld-, Haft- und Gefängnisstrafen verurteilt, gleichzeitig aber mit dem unter kapitalistischen Verhältnissen lebenslänglich wirkenden Makel des Vorbestraftseins bedacht. Das JGG von 1943 schuf für alle Straftaten Jugendlicher von der Sachbeschädigung bis zum Mord einen einheitlichen, von den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts vollständig losgelösten Strafrahmen von drei Monaten bis zehn Jahren Jugendgefängnis und öffnete damit der brutalen Willkür faschistischer Richter Tür und Tor11. Obwohl unter den Bedingungen'der volksdemokratischen Ordnung die Gefahr des Mißbrauchs eines derart weiten Strafrahmens durch die Jugendgerichte sehr gering wäre, bestimmt unser JGG, den Grundsätzen sozialistischer Rechtsstaatlichkeit entsprechend, daß die unterschiedlichen Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts auch innerhalb seines Anwendungsbereichs gültig sind. Damit ist eine Schlechterstellung des Jugendlichen gegenüber dem Erwachsenen bei der Strafzumessung ausgeschlossen. Auf der anderen Seite schreibt unser JGG aber auch keine obligatorische Strafmilderung bei jugendlichen Rechtsverletzern vor; d. h. der Jugendliche wird nicht als ein „kleiner Erwachsener“ aufgefaßt, der für seine strafbaren Handlungen in jedem Fall ein geringeres Quantum der gleichen Strafarten wie ein Erwachsener erhalten müßte. Aus der Regelung des § 17 Abs. 2 JGG ist zu entnehmen, daß auch bei der Bestrafung Jugendlicher die 10 vgl. § 9 JGG von 1923; statt auf Todesstrafe oder lebenslanges Zuchthaus war auf Gefängnis von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. An Stelle von Zuchthausstrafen waren Gefängnisstrafen zugelassen. 11 vgl. § 5 JGG von 1943. Prinzipien der Strafzumessung zugrunde zu legen sind, die von der Rechtsprechung und der Strafrechtswissenschaft zum Schutz der volksdemokratischen Ordnung, zur Erziehung der Rechtsverletzer und zur Erziehung aller anderen Staatsbürger entwickelt worden sind12. Die Besonderheiten, die sich bei der Strafzumessung im Jugendstrafrecht aus den Alterseigentümlichkeiten des Rechtsverletzers ergeben, können und müssen im Rahmen der allgemeingültigen demokratischen Grundprinzipien der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die oberste Regel der Strafzumessung, die besagt, daß die Strafe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit und moralisch-politischen Verwerflichkeit der Tat entsprechen muß, gilt in vollem Umfang auch für die Bestrafung Jugendlicher. Die individuellen Besonderheiten des Verbrechenssubjekts finden vor allem deshalb bei der Straffestsetzung Berücksichtigung, weil sie einen bestimmten Einfluß auf. die Tatbestandsmäßigkeit und den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der verbrecherischen Handlung ausüben. Außerdem kommt dem Subjekt des Verbrechens, wie Lekschas und Renneberg mit Recht hervpr-heben, „aber auch deshalb .eine spezifische Bedeutung zu, weil sich die Strafe gegen die Person des Verbrechers richtet, ihm auferlegt wird und folglich die Ziele, die unsere demokratische Staatsmacht mit der Verhängung einer Strafe im konkreten Einzelfall verfolgt, weitgehend, wenn auch nicht ausschließlich, der Persönlichkeit des Verbrechers Rechnung tragen müssen und von ihr bestimmt werden“13. Ganz allgemein unterscheidet sich in dieser Hinsicht der jugendliche vom erwachsienen Rechtsverletzer dadurch, daß bei ihm der Prozeß der Persönlichkeitsbildung noch nicht abgeschlossen und daher leichter zu beeinflussen ist. Schädliche Gewohnheiten und minderwertige Charakterzüge sind beim Jugendlichen regelmäßig nicht so fixiert, daß sie nicht durch eine intensive Erziehung in relativ kurzer Zeit verdrängt oder umgeformt werden könnten. Die Plastizität der Persönlichkeit des jugendlichen Straffälligen ermöglicht es nicht selten, auch bei schweren Verfehlungen auf weitaus mildere Strafen zu erkennen, als es bei gleichartigen Delikten Erwachsener notwendig ist. Aus diesem Grunde beseitigte § 17 Abs. 2 JGG die in einigen allgemeinen Strafbestimmungen enthaltenen hohen Mindeststrafen für den Bereich des Jugendstrafrechts und legte als absolutes Höchstmaß der Freiheitsentziehung die Dauer von zehn Jahren fest. IV Von großer praktischer Bedeutung bei der Strafzumessung in Jugendstrafsachen ist die Beantwortung der Frage, ob die Vernachlässigung der bisherigen Erziehung als strafmildernder oder straferhöhender Umstand zu berücksichtigen ist. Das Leipziger Jugendgericht führte in nicht wenigen Urteilen als einen Strafmilderungsgrund den Umstand an, daß der Jugendliche „unter äußerst ungünstigen Familienverhältnissen aufgewachsen ist und sich selbst überlassen war“14. Das Bezirksgericht Leipzig vertritt die entgegengesetzte Ansicht. Im zweitinstanzlichen Urteil gegen einen Jugendlichen, der wegen schwerer Eigentumsund Roheitsdelikte zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsentziehung verurteilt worden war, heißt es u. a.: Sie (die Jugendstrafkammer des Kreisge- richts A. F.) hat ungenügend berücksichtigt, daß auch die Freiheitsentziehung ausschließlich der Erziehung des Jugendlichen zu einem verantwortungsbewußten Menschen dient Die völlig fehlgeleitete Erziehung des Jugendlichen seitens seiner Großeltern und des Jugendwerkhofs G. und seines damaligen Leiters können nicht strafmildernd wirken Die in sechzehn Jahren vernachlässigte Erziehung kann nicht in einem Jahr und sechs Monaten nachgeholt werden.“15 Zur Begründung seiner Weisung an die Jugendstrafkammer des Kreisgerichts, auf eine Strafe nicht unter zwei 12 vgl. hierzu insbesondere LeksChas/Renneberg, Uber die Prinzipien der Strafzumessung, NJ 1953 S. 762 ff. 13 Lekschas/Renneberg, Die Bedeutung des Subjekts des Verbrechens für die rechtliche Beurteilung des Verbrechens und die Strafzumessung, NJ 1953 S. 669. 14 so wörtlich im Urteil vom 7. März 1956 3 Ds 50/56 jug. 15 Urteil vom 10. Januar 1956 - 3 NDs 385/55. 169;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 169 (NJ DDR 1958, S. 169) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 169 (NJ DDR 1958, S. 169)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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