Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 163

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 163 (NJ DDR 1958, S. 163); Beispiel durch eine LPG Landarbeiter eingestellt, so muß ein Arbeitsrechtsverhältnis mit der LPG vertreten durch den Vorsitzenden abgeschlossen werden. Nach dem Statut wäre dies gar nicht möglich. Eine Formulierung dahingehend, daß der Vorsitzende und der Vorstand die Genossenschaft im Rechtsverkehr vertreten, wäre angebrachter gewesen. Aus dem Musterstatut geht aber auch nicht hervor, ob und inwieweit der Vorsitzende über genossenschaftliches Vermögen verfügen darf. Arlt schreibt in seinen „Fragen des Rechts der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in der DDR“ (S. 136) schlechthin, daß der Vorsitzende zur Durchführung seiner Aufgaben das Verfügungsrecht über genossenschaftliches Eigentum hat. Ich bin der Auffassung, daß das in dieser absoluten Form nicht gesagt werden kann. Eine Einschränkung ist meiner Meinung nach schon in Ziff. 35 (Musterstatut Typ III) dahingehend gemacht worden, daß der Vorstand und der Vorsitzende im Rahmen der von der Mitgliederversammlung bestätigten Pläne der Genossenschaft Mittel verausgaben können. Es ist also nichts dagegen einzuwenden, wenn der Vorsitzende im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs über genossenschaftliches Vermögen verfügt. Doch finden seine Befugnisse und auch die des Vorstands ihre Grenzen dort, wo rechtswirksam Verfügungen über genossenschaftliches Vermögen die Belange und die Weiterentwicklung der gesamten Genossenschaft gefährden können. Solche einschneidenden Maßnahmen für die gesamte genossenschaftliche Tätigkeit wie der Kauf von Land dürfen m. E. nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden, zumal ja meist die Aufnahme eines Kredits bei der Deutschen Bauernbank damit verbunden ist. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Kaufvertrages, den der Vorsitzende für. die LPG abschließt, ist also die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Hieraus erwächst allerdings auch die Gefahr für den Vorsitzenden der allein doch nie Organperson ist , daß er seine Befugnisse überschreitet, da er als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 177 BGB gehandelt hat und daher nach § 179 BGB persönlich Partner des Kaufvertrags wird. Ziff. 35 des Musterstatuts Typ III läßt eine Vermögensverfügung durch den Vorsitzenden oder den Vorstand nur im Rahmen der von der Mitgliederversammlung bestätigten Pläne zu. Neben dem Statut der Genossenschaft bildet der Produktions- und Finanzplan Grundlage und Rahmen der genossenschaftlichen Tätigkeit. Er legt die Perspektive der Genossenschaft fest und stellt zugleich eine Konkretisierung der gesamten staatlichen Aufgaben für die LPG dar. Der Produktions- und Finanzplan wird im Einvernehmen mit dem Rat des Kreises aufgestellt und nach Ziff. 40 des Musterstatuts von der Mitgliederversammlung der LPG beschlossen. Ist darin der Kauf von Land vorgesehen, so ist die Zustimmung erteilt, wenn der Plan angenommen wurde. Der Vorsitzende kann nunmehr allein mit Vollmacht aller Vorstandsmitglieder rechtsgeschäftlich für die LPG tätig werden. Ist aber während des laufenden Wirtschaftsjahres kein Landkauf beabsichtigt, muß der Vorsitzende einen besonderen Beschluß der Mitgliederversammlung herbeiführen und die Ermächtigung einholen, das Land für die LPG kaufen zu können. Eine entsprechende Vollmacht des Vorstands braucht er aber dennoch. Ist im Produktions- und Finanzplan ein Landkauf nicht vorgesehen und liegt auch sonst kein Beschluß der Mitgliederversammlung vor, so ist ein Vertrag schwebend unwirksam, da eine anderweitige als im Statut und im Plan vorgesehene Vermögensverfügung eine Verletzung der Statuten und des Planes darstellt und somit gesetzeswidrig ist. Doch kann in diesem Fall m. E. die Mitgliederversammlung ihren Beschluß nachholen und damit das Rechtsgeschäft des Vorsitzenden genehmigen. Einige Ergebnisse einer Überprüfung von LPG-Verfahren Von ILSE FEIG und WALTER SIEBER, Staatsanwälte beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden Die Abteilung IV beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden hatte sich die Aufgabe gestellt, alle Verfahren des Zeitraums vom 1. Oktober 1956 bis 1. Oktober 1957 zu überprüfen, an denen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften beteiligt waren. Eine zahlenmäßige Gegenüberstellung zeigt, daß Streitigkeiten zwischen Genossenschaften und Privatpersonen bzw. Privatbetrieben an erster Stelle stehen. Dabei handelt es sich in der Hauptsache um Streitigkeiten wegen Forderungen oder Ansprüchen aus Lieferungen oder um Streitigkeiten aus der Überlassung von Wohnraum. An zweiter Stelle folgen dann die Streitigkeiten zwischen LPG und ausgetretenen Mitgliedern. Streitigkeiten zwischen LPG und MTS bzw. volkseigenen Betrieben nehmen den geringsten Anteil ein; jedoch ist hier zu beachten, daß Streitigkeiten aus Jahresarbeitsverträgen zwischen LPG und MTS durch die Staatlichen Vertragsgerichte entschieden werden, hier also außer Betracht bleiben. Eine große Zahl von Verfahren bestätigt die schon mehrfach getroffene Feststellung, daß manche LPG ihren Verpflichtungen aus Pfändungs- und Uberweisungsbeschlüssen nicht nachkommen1. Sie werden dann gern. § 840 Abs. 2 ZPO verklagt, da sie als Drittschuldner dem Gläubiger für die aus der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung entstehenden Schäden verantwortlich sind. Viele Verfahren dieser Art enden mit Anerkenntnisurteilen. Die LPG muß dann Schadensersatz leisten, was sich auf die gesamte Abrechnung auswirken kann. Diese Verfahren zeigen deutlich, daß die organisatorische Arbeit in den Genossenschaften noch Schwächen aufweist. Die Staatsanwälte müssen durch Beratungen mit dem Vorstand der LPG versuchen, derartige Verfahren zu vermeiden. ' vgl. z. B. Baler ln NJ 1957 S. 466. Andere Klagen aus § 840 Abs. 2 ZPO führen zu Vergleichen, aus denen den minderjährigen Klägern oft Nachteile entstehen. So wurden z. B. in dem Verfahren CV 56/57 des Kreisgerichts Pirna von einem minderjährigen Unterhaltsgläubiger gegen eine LPG 770 DM als Schadensersatz wegen Nichtbeachtung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geltend gemacht. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, .in welchem sich die verklagte LPG verpflichtete, dem minderjährigen Kläger 200 DM zu. zahlen, während dieser auf den darüber hinaus geforderten Betrag verzichtete. Die Kosten wurden geteilt. Für den Abschluß solcher Vergleiche besteht absolut keine Veranlassung; vielmehr ist darauf zu achten, daß die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von der LPG ordnungsgemäß erfüllt werden. Bei einer Reihe von Verfahren handelt es sich um die Erstattung der Kosten für Feldbestellungen. Dabei geht es um folgenden Sachverhalt: Die Verklagten sind vor Jahresabschluß aus der LPG ausgeschieden. Die eingebrachten Felder sind von der LPG bis zum Austritt bewirtschaftet worden, und die Kosten für die geleistete Arbeit, gelieferten Dünger und Saatgut werden nunmehr durch die LPG gegenüber den ausgeschiedenen Mitgliedern geltend gemacht. Alle diese Verfahren sind mit einer Ausnahme durch den Rat des Kreises außergerichtlich im Vergleichswege beendet worden, wobei man sich auf eine Mittelsumme einigte. Lediglich in einem Fall erging ein gerichtliches Anerkenntnisurteil, nachdem die LPG ihre Forderung um 200 DM ermäßigt hatte. Bei diesen Verfahren zeigte sich, daß die Genossenschaften insbesondere darauf achten müssen, daß Austritte aus der LPG gemäß dem Statut erst zum Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen, da sich dann auch eine ordnungsgemäße Abrechnung durchführen läßt. 163;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 163 (NJ DDR 1958, S. 163) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 163 (NJ DDR 1958, S. 163)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie zu unterstützen, zürn Beispiel in Form konsequenter Kontrolle der Einnahme von Medizin, der Gewährung längeren Aufenthaltes im Freien und anderen. Bei verhafteten Ehepaaren ist zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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