Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 161

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 161 (NJ DDR 1958, S. 161); gung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Familienmitglieder zur Verfügung steht.“11 Es handelt sich also um die rechtliche Regelung der Konsumtion des Teils des gesellschaftlichen Gesamtprodukts, der zur Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Familienmitglieder zur Verfügung steht. Dazu gehören auch die Kinder, und dazu gehört auch der Ehepartner mit dem höheren Einkommen; denn in seiner Person handelt es sich um die Beschränkung seiner Rechte zugunsten der Familie.' Wenn C'halfina es noch nicht für richtig ansieht, daß das gemeinschaftlich erworbene Vermögen ggf. zu gleichen Teilen geteilt wird es handelt sich also um die Konkretisierung der Anteile am gemeinsamen Vermögen , dann deshalb, „weil man bisweilen noch auf Überreste der widerwärtigen Moral stößt, die in den Versuchen zum Ausdruck kommen, Familienverhältnisse zu eigennützigen Zwecken auszunutzen“. Auf die Bekämpfung . dieser Überreste müssen auch diejenigen Normen des sozialistischen Rechts gerichtet sein, welche die Vermögensverhältnisse der Ehegatten regeln. „Das Gericht an eine feste Norm zu binden, die für die Ehegatten Gleichheit der Anteile an dem gemeinsam erworbenen Vermögen in ausnahmslos allen Fällen festlegt, scheint noch nicht ausreichend begründet und verfrüht zu sein“* 12. Chalflna vertritt damit die Auffassung, daß mit der weiteren Festigung der sozialistischen Gesellschaftsordnung das Recht sich mehr und mehr im Sinne einer bindenden Norm entwickeln kann, die für die Ehegatten Gleichheit der Anteile an dem gemeinsam erworbenen Vermögen in allen' Fällen festlegt. Vergegenwärtigt man sich diese Beziehungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundlagen; der Ehe, so wird deutlich, daß es sich nicht nur um die Bewertung der Hausarbeit der Ehefrau handeln kann13. Im übrigen ist die Befriedigung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Familie nicht nur eine Frage des Eigentumsrechts. Auch das Schuldrecht dient dem unmittelbar, z. B. im Falle der Wohnungsmiete. Auch das sowjetische Mietrecht ist so gestaltet, daß es die ehelichen und Familienverhältnisse fördert. Eine Besonderheit des Mietvertrages besteht darin, daß die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag grundsätzlich nicht nur in der Person desjenigen entstehen, der den Vertrag abschließt, sondern gleichzeitig in der Person derjenigen, die zusammen mit dem Vertragsschließenden als Familienmitglieder leben. Alle Personen haben gleichermaßen das Recht zum Besitz und zur Nutzung, obwohl formal nur eine als Vertragspartner auftritt14. Und in der gleichen Richtung liegt es, daß der Mietzins, der zu einem Teil nach dem Einkommen bemessen wird, sich nach dem Familienmitglied mit dem höchsten Einkommen richtet, unabhängig davon, ob dieses Mitglied formell im Mietvertrag in Erscheinung tritt oder nicht15 16. In diesen Verhältnissen ist es begründet, daß sowohl in der Sowjetunion als auch in den Volksdemokratien aus dem Erwerb der Eheleute während der Ehe das Gesamtgut gebildet wird1. Dieser Weg wird beschritten, um die Gleichberechtigung in der Ehe, die eine reale Gleichberechtigung sein muß, dadurch herzustellen, daß eine Art Neuverteilung des gesellschaftlichen Gesamtprodukts erfolgt, welches die Ehepartner in ihrer Person nach dem Leistungsprinzip Erhielten, aber nicht mehr nur nach diesem Prinzip persönlich nutzen können, u R. o. Chalflna, Das Recht des persönlichen Eigentums der Bürger der UdSSR, Moskau 1955, S. 73 (russ.). Die deutsche Ausgabe befindet sich in Vorbereitung. 18 Chalflna, a.a.O. S. 77 (russ.) 13 Nathan, a.a.O. S. 296, 297. i* Asknasi/Braude/Pergament, Das Wohnungsmiet recht, Moskau 1956, S. 89 (russ.). ebenda S. 173. 16 Wegen des weiteren Nachweises hierfür vgl. Nathan, a.a.O. S. 307. sondern gemeinsam nutzen müssen nach den Prinzipien der ehelichen Gemeinschaft und der Familiengemeinschaft. Aus diesen Gründen kann ich der These von Nathan nicht zustimmen, daß in der voll ausgebildeten sozialistischen Gesellschaft das Prinzip der Gütertrennung einzuführen sei17. Auch die hieran geknüpften Schlußfolgerungen können nicht anerkannt werden, da sie auf einem Irrtum beruhen. Insbesondere kann ich der Auffassung nicht zustimmen, daß das Eherecht in der Deutschen Demokratischen Republik sich auf die Gütertrennung als das Güterrecht der Zukunft orientieren muß18. Diese These beruht m. E. letzten Endes auf einer ungenügenden Trennung der Begriffe „Gleichberechtigung“ und „Gleichheit“. Es ist 'keine Förmlichkeit, wentn die Gesetze der Sowjetunion und der Volksdemokratien neben der allgemeinen Gleichberechtigung der Frau die in allen diesen Verfassungen ausgesprochen wird auch noch besonders die Gleichberechtigung in der Ehe festlegen; zum Teil erscheint sie sogar als Verfassungsgrundsatz, wie in der CSR oder in Ohina. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind der Ausdruck dafür, daß es gilt, die Gleichberechtigung im Hinblick auf die besonderen ehelichen Beziehungen herbeizuführen. Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik statuiert in Art. 6 die allgemeine Gleichberechtigung der Bürger, in Art. 7 die Gleichberechtigung von Mann und Frau und in Art. 30 (ebenso § 13 MKSchG) die Gleichberechtigung in der Familie. Somit erweisen sich diese Bestimmungen als ein klarer Ausdruck unserer gesellschaftlichen Verhältnisse. In der Deutschen Demokratischen Republik besteht aber gegenüber der sozialistischen Gesellschaftsordnung noch eine Besonderheit. Infolge der Existenz der nichtsozialistischen Wirtschaftsformatianen gibt es auch nichtsozialistische Verteilungsverhältnisse: kleine Warenwirtschaft, kapitalistische Produktionsverhältnisse. Das bedeutet, daß die Ehegatten in diesen nichtsozialistischen Formen- an der Verteilung des gesellschaftlichen Gesamtprodukts teilnehmen. Deshalb kommt es darauf an, daß bei der Statuierung der Gleichberechtigung in der Familie durch das Gesetz solche nichtsozialistischen Produktionsverhältnisse nicht mit zum Inhalt der gesetzlich fixierten ehelichen Beziehungen gemacht werden, da das dem Wesen der Ehe in unserem Staat widerspräche19. Man muß die Fälle der nichtsozialistischen Verteilungsverhältnisse scharf trennen von dem Fall des ungleichen Einkommens aus beiderseitigen sozialistischen Verteilungs-Verhältnissen, was in den Ausführungen von Nathan nicht geschieht20. Der zuletzt genannte Fall ist eine Gesetzmäßigkeit auch in der sozialistischen Gesellschaftsordnung, der erste nur in der Übergangsperiode zum Sozialismus. Deshalb wird auch die Behandlung ihrer Problematik in der Gesetzgebung verschieden sein müssen. Nathan spricht in Verbindung damit nur von der Änderung der sozialen Position der Eheleute im Laufe der Ehe21. Seiner Ansicht nach sei es nicht möglich und auch nicht nötig, für alle diese Kategorien besondere Güterrechtstypen zu schaffen. Das ist auch nicht nötig. Aber die beiden allgemeinen Besonderheiten, auf die in diesem Aufsatz hingewiesen wurde, gilt es zu beachten: nämlich einmal die Tatsache, daß die allgemeine Gleichberechtigung nach dem Gesetz noch nicht Gleichheit bedeutet, und zum anderen, daß bei der Herstellung der Gleichberechtigung in der Ehe die nichtsozialistischen Verteilungsverhältnisse nicht mit zum Inhalt der ehelichen Beziehungen werden dürfen. ” Nathan, a.a.O. S. 288. 18 Nathan, a.a.O. S. 291. 19 Artzt, NJ 1957 S. 298 ff. 89 Nathan, a.a.O. S. 302. Nathan, a.a.O. S. 302. 161;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Feindangriffe und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten stehen. Die Änderungen und Ergänzungen des Strafrechts erfolgten nach gründlicher Analyse der erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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