Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 159 (NJ DDR 1958, S. 159); Strafbefehl möglich. Im übrigen unterscheidet sich ein Urteil im Verfahren nach Einspruch nicht von einem anderen Urteil erster Instanz. 4. Im Gegensatz zum Berufungs-, Kassations- und Wiederaufnahmeverfahren (§§ 277, 311 Abs. 2, 324 Abs. 2 StPO) besteht für das Strafbefehlsverfahren kein Verbot der Straferhöhung; vielmehr bestimmt § 258 Abs. 2 StPO, daß das Gericht im Verfahren nach Einspruch bei seiner Entscheidung an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden ist. Das ergibt sich daraus, daß das Verfahren nach Einspruch ein erstinstanzliches Verfahren ist und daß dem Angeklagten gegen das Urteil das Recht der Berufung zusteht. Die Bestimmung des § 258 Abs. 2 StPO gilt sowohl für den Schuld- als auch für den Strafausspruch. (Bei Bestrafung nach einem anderen als dem im Strafbefehl angeführten Strafgesetz ist selbstverständlich ein Hinweis auf die veränderte Rechtslage gern. § 216 StPO erforderlich.) Dennoch sollte von der Möglichkeit, in der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung auf eine höhere Strafe als die im Strafbefehl festgesetzte zu erkennen, nur in seltenen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden; sonst könnte der Eindruck entstehen, als werde der Beschuldigte deswegen höher bestraft, weil er es „gewagt“ hat, die Entscheidung des Gerichts anzuzweifeln. Ergeben sich in der Hauptver- handlung keine erheblich belastenden neuen Momente, so sollte über das durch den Strafbefehl festgesetzte Strafmaß nicht hinausgegangen werden. Wird dagegen in der Hauptverhandlung z. B. festgestellt, daß der Angeklagte ein Kraftfahrzeug nicht nur unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung gefahren hat (§ 49 StVO), sondern daß er darüber hinaus auch keine Fahrerlaubnis besaß und im Umgang mit Kraftfahrzeugen sehr wenig bewandert war (§ 92 Abs. 1 StVZO), so ist eine Straferhöhung jedoch angebracht. Das trifft auch dann zu, wenn der Strafbefehl auf einfachen Diebstahl lautet, nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung z. B. auf Grund des erst dann zu den Akten gelangten Strafregisterauszugs jedoch ein schwerer oder ein Rückfalldiebstahl vor liegt. Solche Fälle bilden jedoch in der Gerichtspraxis die Ausnahme und kommen nur dann vor, wenn im Ermittlungsverfahren Fehler begangen worden sind. Dagegen sollte die Strafe nicht unter dem Eindrude der unmittelbaren persönlichen Kenntnis des Angeklagten erhöht werden (wenn dieser z. B. in der Hauptverhandlung besonders frech und überheblich auftritt). Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung ist allein nicht geeignet, die Schwere der Tat so erheblich zu beeinflussen, daß deswegen eine Straferhöhung gerechtfertigt wäre. Zur Gestaltung des ehelichen Güterrechts in der DDR Von Prof. Dr. WERNER ARTZT, Direktor des Instituts für Zivilrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Güterrechtsverhältnisse in der Deutschen' Demokratischen Republik Ausdruck des Prinzips der Gleichberechtigung von Mann und Frau sein müssen. Sie müssen also die Eigenschaft aufweisen, als Teil des juristischen Überbaus diese Gleichberechtigung zu festigen. Schwieriger allerdings wird schon die Frage, wie im Hinblick hierauf das Güterrecht gestaltet sein muß. Hierzu sind in letzter Zeit bereits einige Aufsätze erschienen1. Mit diesem Beitrag soll die Diskussion fortgesetzt werden, wobei ich mich bemühen will, soweit wie möglich vom Inhalt der Gleichberechtigung auszugehen. Die Gleichberechtigung vpn Mann und Frau erweist sich zunächst nur als eine besondere Seite der allgemeinen Gleichberechtigung aller Bürger der Republik. Die „moderne Gleichheitsforderung“, die vom Bürgertum entwickelt wurde, besteht in dem „Anspruch auf gleiche politische resp. soziale Geltung aller Menschen oder doch wenigstens aller Bürger eines Staates oder aller Mitglieder einer Gesellschaft“2. Diese Gleichheitsforderung war dem Sklavenhalterstaat ebenso unbekannt wie der feudalistischen Gesellschaft. Sie entwickelte sich im Zuge der Auseinandersetzung des sich festigenden Bürgertums mit allen Beschränkungen, die der Feudalismus der Entwicklung der neuen Produktivkräfte entgegensetzte. Gleichheit und Freiheit wurden als Menschenrechte proklamiert. Diese Gleichheit, die im Sinne der Gleichheit vor dem Gesetz als Gleichberechtigung statuiert wurde, bedeutet eine Gleichberechtigung unabhängig von Rasse und Nation, Geschlecht, Konfession, Bildung, sozialer Herkunft, Vermögensverhältnissen usw. Ihrem Wesen nach stellt sie sich dar als eine Gleichheit der kapitalistischen Warenbesitzer. Diese Gleichberechtigung des Bürgertums trägt alle Fesseln der kapitalistischen Ordnung an sich und besitzt deshalb nur formalen Charakter. Sie findet wenn auch ebenso formal und inhaltlich beschränkt Ausdruck im .bürgerlichen Recht. Im imperialistischen Staat hingegen erfährt sie eine ständige Einschränkung. 1 Grandke, Zum AusglelChsanspruCh der Frau, Staat und Recht 1957 Heft 3 S. 277 ft.; Artzt, Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe und nach deren Auflösung, NJ 1957 S. 298 ft.; Nathan, Gedanken zum sozialistischen Güterrecht, in Festschrift „Staat und Recht im Lichte des großen Oktober“, Berlin 1957, S. 282 ft. (Auszugsweise nachgedruckt in NJ 1958 S. 120 ff.). 2 Friedrich Engels, Anti-Dührung, Berlin 1948, S. 124. Die proletarische Gleichheitsforderung geht auf die Umwandlung dieser nur formalen in eine wirkliche Gleichberechtigung. Der Inhalt dieser proletarischen Forderung ist die Forderung nach Abschaffung der Klassen3. Eine volle Verwirklichung der Gleichberechtigung ist nur möglich, wenn die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen beseitigt wird. An dieser Stelle muß man jedoch auf einen ganz bestimmten Inhalt dieser Gleichberechtigung aufmerksam machen, weil er für die weiteren Betrachtungen von großer Bedeutung ist: Gleiches Recht im Sozialismus setzt Ungleichheit voraus. Hierauf hat Lenin unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Karl Marx in der Kritik des Gothaer Programms nachdrücklich hingewiesen4. Nach dem Leistungsprinzip erhält jeder Arbeiter von der Gesellschaft so viel zurück, wie er ihr gegeben hat. Dieses „Recht besteht in Anwendung von gleichem Maßstab auf ungleiche Individuen, die in Wirklichkeit verschieden, untereinander ungleich sind“. Das „gleiche Recht ist daher eine Verletzung der Gleichheit und eine Ungerechtigkeit“. „Gerechtigkeit und Gleichheit kann also die erste Phase des Kommunismus noch nicht bringen“. Die Mängel der Verteilung und die Ungleichheit des bürgerlichen Rechte, das weiter herrscht, sind nicht beseitigt, da die Produkte nach der Arbeitsleistung verteilt werden. Die Gleichberechtigung in der UdSSR bedeutet nicht nur, daß alle Bürger gleiche Grundrechte und gleiche Grundpflichten haben, daß sie alle gleichermaßen von der Ausbeutung befreit sind, sondern auch, daß sie alle die gleiche Pflicht haben, entsprechend ihren Fähigkeiten au arbeiten, und das gleiche Recht, für diese Arbeit gemäß ihrer Qualität und Quantität entlohnt zu werden (Leistungsprinzip). Im Sinne obiger Ausführungen ist damit diese Gleichberechtigung noch „eine Verletzung der Gleichheit und eine Ungerechtigkeit“5. Soweit es sich nun um die allgemeine Gleichberechtigung zwischen der Frau und dem Mann handelt, kann 3 ebenda S. 129. 4 Lenin, Staat und Revolution, ln Ausgewählte Werke, Bd. 2, S. 228 ff. 3 Mit diesen Ausführungen soll der gesamte Inhalt der Gleichberechtigung Im sozialistischen Recht nicht erschöpft werden. Hinzu kommt Insbesondere das gleiche Recht der Bürger auf Teilnahme an der politischen, ökonomischen und kulturellen Tätigkeit auf allen Gebieten. 159;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 159 (NJ DDR 1958, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 159 (NJ DDR 1958, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Die weitere Qualifizierung der Unt rsuchungsa rbe r-fordert, sich über die Rolle und Stellung des fve r-teidigers in der klar zu werden und daraus Schlußfolgerungen für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind.

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