Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 158

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 158 (NJ DDR 1958, S. 158); 1. Zunächst ist festzustellen, ob es sich bei dem eingegangenen Schreiben überhaupt um einen Einspruch handelt. Es ist dabei in analoger Anwendung des § 133 BGB zu untersuchen, was der Beschuldigte wirklich will und ob das Ziel, welches er verfolgt, nur auf dem Wege der gerichtlichen Hauptverhandlung oder auf andere Weise verwirklicht werden kann. Daß dabei die Ausdrucksweise des rechtsunkundigen Angeklagten nicht maßgebend sein kann, versteht sich von selbst. So ging z. B. beim Kreisgericht Potsdam-Land ein Schreiben ein, in welchem es heißt: „Gegen den Strafbefehl lege ich keinen Einspruch ein. Ich bitte jedoch, die Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln.“ Dieses Schreiben war natürlich als Einspruch anzusehen, da die vom Beschuldigten angestrebte Änderung der Strafart nur im Wege einer Hauptverhandlung mit abschließender Urteilsfällung erfolgen kann. Mit Einführung der bedingten Verurteilung als neuer Strafart sind auch Gesuche auf Gewährung. von „Bewährungsfrist“ als Einsprüche anzusehen, da die bedingte Verurteilung gegenüber der Gefängnis- oder Haftstrafe eine selbständige Strafart darstellt. Zur Festsetzung einer anderen Strafart bedarf es jedoch eines Urteils mit vorangegangener Hauptverhandlung. Derartige Gesuche sind also mit Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes nicht mehr dem Staatsanwalt mit der Bitte um Stellungnahme zur Gewährung bedingter Strafaussetzung gern. § 346 StPO zu übersenden. Das bedeutet zum anderen, daß rechtskräftig ausgesprochene Freiheitsstrafen grundsätzlich zumindest teilweise verbüßt werden müssen und für eine Strafaussetzung gern. § 346 StPO vor Antritt der Strafe in aller Regel kein Raum mehr ist. Manche Beschuldigte legen „Einspruch“ ein und bitten darum, die ausgesprochene Geldstrafe zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen. Hier handelt es sich in Wirklichkeit nicht um Einsprüche; der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß er sich mit seinem Anliegen an die Strafvollzugsorgane wenden muß. 2. Probleme bietet ferner die Frage, welchen Inhalt und Umfang die nach Einlegung des Einspruchs durchzuführende Hauptverhandlung haben muß. Die Durch--führung der Hauptverhandlung muß dem Umstand Rechnung tragen, daß das Verfahren nach Einspruch den Charakter eines Verfahrens erster Instanz besitzt und daß somit auch die prozessualen Bestimmungen für das erstinstanzliche Verfahren gelten. Das bedeutet, daß gern. §§ 199 und 200 StPO in jedem Fall eine Beweisaufnahme über die Straftat durchzuführen ist, und zwar auch dann, wenn der Angeklagte in der Einspruchsschrift die strafbare Handlung ausdrücklich zugibt oder zumindest nicht abstreitet. Es wäre jedoch formal, wenn das Gericht bei der Hauptverhandlung die Tatsache außer acht lassen würde, daß ihr bereits eine gerichtliche Entscheidung vorausgegangen ist, die der Beschuldigte teilweise oder in vollem Umfang angefochten hat. Falsch wäre es, die auf den Einspruch folgende Hauptverhandlung stets wie jede andere Verhandlung durchzuführen, lediglich mit der Besonderheit, daß an die Stelle der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses der Strafbefehl und der Einspruch treten.1 Eine solche Verfahrensweise würde dem Zweck des Strafbefehlsverfahrens, nämlich den Ablauf des Prozesses zu beschleunigen und zu vereinfachen, widersprechen. Es wäre unnötig und würde nur überflüssige Kosten verursachen, wollte man einen oder mehrere Zeugen laden und vernehmen, obwohl der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Straftat in vollem Umfang zugibt. Da es sich ja im Strafbefehlsverfahren immer um einfache Sachverhalte handelt, kann das Geständnis des Angeklagten hier unbedenklich als Beweismittel für die Tat und Schuld verwertet werden. Es genügt in solchen Fällen zur Beweisführung über die Tat die Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache, die gegebenenfalls durch dem Gericht vorliegende Urkunden oder Gutachten ergänzt werden kann. 1 In analoger Anwendung des § 198 Abs. 5 StPO sind ln der Hauptverhandlung der Strafbefehl und die Einspruehsschrift zu verlesen. Der Inhalt der Einspruchsschrift kann gegebenenfalls auch als Beweismittel (Geständnis) herangezogen werden. Daraus ergibt sich die Schlußfolgerung, daß der Inhalt der Hauptverhandlung davon abhängt, in welchem Umfang der Strafbefehl angefochten wurde. Hierbei sind verschiedene Möglichkeiten zu unterscheiden, nämlich: a) Der Einspruch richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen, welche dem Strafbefehl zugrunde liegen. In solchen Fällen ist die Hauptverhandlung durchzuführen wie im Verfahren nach Anklage, d. h., es sind Zeugen zu vernehmen usw. Unter Umständen ist es angebracht, die Sache gern. § 174 StPO in das staats-anwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückzuverweisen. b) Der Beschuldigte gibt die Tat an sich zu, wendet sich jedoch gegen Art oder Höhe der festgesetzten Strafe. Hier bedarf es zur Beweisführung über die Straftat als solche nur der Vernehmung des Angeklagten. Dabei sind wiederum zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: aa) Der Beschuldigte gibt alle tatsächlichen Umstände, die im Strafbefehl für die Höhe der Strafe angeführt werden, zu, die Strafe ist ihm aber dennoch nach Art oder Maß zu hoch. In der Beweisaufnahme ist hier nur die Vernehmung des Angeklagten zur Person und zur Sache erforderlich. bb) Der Beschuldigte gibt zwar zu, die Straftat begangen zu haben, wendet sich jedoch gegen einen oder mehrere straferhöhende tatsächliche Umstände, die im Strafbefehl angeführt werden (z. B., daß ihm schon einmal wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluß die Fahrerlaubnis entzogen worden sei). Hier bedarf es der Vernehmung von Zeugen oder der Beiziehung anderer Beweismittel, um das Vorliegen oder Fehlen der Tatsachen feststellen zu können, die für die Festsetzung der Strafe maßgebend waren. Es kann auch Vorkommen, daß der Beschuldigte Behauptungen vorbringt, die wenn sie zutreffen geeignet sind, ihn zu entlasten und zu einer Herabsetzung der Strafe zu führen. Werden solche dem Gericht bis dahin unbekannten Behauptungen vorgebracht, muß hierüber selbstverständlich Beweis erhoben werden. Enthält der Einspruch keine Begründung (was äußerst selten, leider aber auch bei Einsprüchen vorkommt, die von Rechtsanwälten eingelegt werden), so ist in Zweifelsfällen die Hauptverhandlung so vorzubereiten, als sei der Strafbefehl in vollem Umfang angefochten worden. Es kann jedoch auch dann die Möglichkeit bestehen, daß sich der Einspruch offensichtlich nur gegen das Strafmaß richtet. Das wird immer dann anzunehmen sein, wenn der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren in vollem Umfang geständig gewesen ist. Hat er dort bestimmte tatsächliche Umstände abgestritten, die für die Höhe der Strafe maßgebend gewesen und als solche im Strafbefehl angeführt sind, so kann angenommen werden, daß sich der Einspruch gegen diese Umstände richtet. 3. Aus dem Charakter des Strafbefehlsverfahrens als eines Verfahrens erster Instanz ergibt sich auch, daß der Urteilstenor wie der Tenor jedes anderen Urteils erster Instanz einen Schuld- und Strafausspruch enthalten muß. Das folgt aus § 219 Abs. 1 StPO, der bestimmt, daß das Gericht durch Urteil entscheidet, wenn auf Freispruch, Verurteilung oder eine Maßnahme der Sicherung erkannt wird. Hieraus ist zu schließen, daß die Auffassung die auch eine Zeitlang vom Verfasser dieses Artikel vertreten und praktiziert worden ist , der Urteilstenor könne auch auf Zurückweisung oder Verwerfung des Einspruchs lauten, dem Gesetz und dem Charakter des Verfahrens nach Einspruch als eines Verfahrens erster Instanz widerspricht. Eine solche Möglichkeit ist durch § 259 StPO nur für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten zugelassen. Bei der Absetzung eines nach Einspruch im Strafbefehlsverfahren ergehenden Urteils empfiehlt es sich, nach der Charakterisierung der Person des Angeklagten den Inhalt des Strafbefehls und des Einspruchs kurz darzustellen. Bei der Darstellung des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung sind Verweisungen auf den 158;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 158 (NJ DDR 1958, S. 158) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 158 (NJ DDR 1958, S. 158)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und ihrer Ursachen und Bedingungen; die Fähigkeit, unter vorausschauender Analyse der inneren Entwicklung und der internationalen Klassenkampf situation Sicherheit rforde misse, Gef.ahrenmomsr.tQ und neue bzw, potenter. werdende Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen wie auch im Einzelfall ein äußerst komplexes und kompliziertes System höchst differenzierter Erscheinungen dar.

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