Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 155 (NJ DDR 1958, S. 155); bewaffneten Organen gestellt sind, haben. Es ist ein unumstößlicher Grundsatz, daß der militärische Vorgesetzte in jeder Lage und zu jeder Zeit davon aus-gehem muß, daß seine Befehle unbedingt und ohne jede Diskussion durchgeführt werden. Der gegebene Befehl darf keinen Zweifel offen lassen, wie und wann er auszuführen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob der Befehl schriftlich oder mündlich erteilt wird, oder ob er das Wort „Befehl“ enthält oder nicht. Voraussetzung ist nur, daß für denjenigen, der den Befehl auszuführen hat, eindeutig erkennbar ist, daß es sich um einen an ihn oder an eine bestimmte Gruppe von Soldaten erteilten Befehl handelt. Der Begriff „Befehl“ wird durch eine fest umrissene Anwendung in den bewaffneten Organen der DDR bestimmt. Dabei ist zu beachten, daß nicht nur Offiziere Vorgesetzte sind, sondern je nach dem konkreten Unterstellungsverhältnis auch Unteroffiziere und Soldaten Vorgesetzte sein können. Befehlsverweigerung und Nichtausführung eines Befehls unterscheiden sich hinsichtlich des festgelegten Strafrahmens nicht, jedoch aber in der Art und Weise der Handlung. Die Befehlsverweigerung ist nicht nur das Unterlassen der Ausführung eine Befehls, sondern der Täter bringt dem Befehlsgebenden gegenüber zum Ausdrude, daß er den erteilten Befehl nicht ausführen will. Daraus ergibt sich, daß ein Befehl nur mit unbedingtem Vorsatz verweigert werden kann, während bei der Nichtausführung eines Befehls auch bedingter Vorsatz möglich ist. Aber nicht jede Befehlsverweigerung oder Nichtausführung eines Befehls ist eine strafbare Handlung, sondern nur diejenige, durch welche ein erheblicher Nachteil für die Disziplin, Ausbildung oder Einsatzbereitschaft verursacht wird. Das schließt natürlich nicht aus, daß in den anderen Fällen der verantwortliche Disziplinarvorgesetzte die ihm unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten mit disziplinarischen Maßnahmen zur Rechenschaft ziehen kann. In subjektiver Hinsicht gehört zum Tatbestand des § 35, daß der Täter zumindest voraussieht, daß infolge seiner Handlung ein erheblicher Nachteil für die Disziplin eintreten kann, oder daß er dies unter Beachtung sämtlicher Anforderungen, die an seine Erkenntnisfähigkeit und seine Person gestellt werden können, hätte voraussehen müssen; hinsichtlich der Folgen muß also zumindest Schuld in Form der Fahrlässigkeit vorliegen. Wenn der Täter einen erheblichen Nachteil für die Disziplin, Ausbildung oder Einsatzfähigkeit vorsätzlich herbeiführen wollte, wird wohl in der Regel ein schwerer Fall des § 35 StEG anzunehmen sein. Bei der Anwendung dieser Strafbestimmung muß immer davon ausgegangen werden, daß ein jeglicher Befehl eines Vorgesetzten in den bewaffneten Kräften der DDR nur den Zweck haben kann, die Aufgaben dieser Organe zu erfüllen, die ihnen von der Regierung der Arbeiter-und-Bauern-Macht übertragen wurden. Das ist in erster Linie die Ausbildung der Angehörigen der bewaffneten Organe und die Verteidigung unserer Republik. Diese Aufgaben entsprechen dem Willen der Werktätigen der DDR .und damit auch dem eigenen Willen der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die aus gleichen Klassenverhältnissen stammen. Es gibt keine Klassengegensätze in den bewaffneten Organen. Daraus resultiert die bewußte Unterordnung der Untergebenen unter ihre Vorgesetzten, die gemeinsam, aber mit verteilten Aufgaben, denen unterschiedliche Rechte entspringen, ihre Klasseninteressen vertreten. Dieser Gemeinsamkeit der Interessen steht das unterschiedliche Klassenverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen in jeder imperialistischen Armee gegenüber. Zwischen den Generalen und Offizieren in den Armeen der Ausbeuterstaaten und den Soldaten kann es keine gemeinsamen Interessen geben, weil die Ziele der herrschenden Klasse, deren Diener die Vorgesetzten in der Armee sind, im Widerspruch zu den Klasseninteressen der Arbeiterklasse stehen, aus der sich die einfachen Soldaten zumeist rekrutieren. Verbunden mit der Festlegung der Strafbarkeit der Befehlsverweigerung enthält § 35 einen Rechtfertigungsgrund für den Fall, daß die Ausführung des Befehls gegen die Strafgesetze, das Völkerrecht oder gegen die im Arbeiter-und-Bauern-Staat geltende Achtung des Menschen verstoßen würde. Die Aufnahme dieses Rechtfertigungsgrundes in das StEG beweist den humanistischen Charakter unseres Strafrechts. Es werden damit große Anforderungen an das sozialistische Bewußtsein der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere gestellt, die einerseits als Befehlsgebende, andererseits als Befehlsausführende zu sozialistisch denkenden Menschen erzogen werden müssen, die in jeder Situation in Übereinstimmung mit den sozialistischen Prinzipien unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates handeln. Pflichtvergessene Vorgesetzte, die ihre Befehlsgewalt mißbrauchen, indem sie befehlen, Handlungen auszuführen, die gegen die Strafgesetze, die Regeln des Völkerrechts oder gegen die in der DDR geltende Achtung des Menschen verstoßen, werden strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Dagegen bleiben die Untergebenen, die solche Befehle nicht befolgen, straffrei. 4. § 36 StEG erklärt den tätlichen Angriff auf Vorgesetzte oder den Widerstand gegen Vorgesetzte für strafbar, wenn die Vorgesetzten in Ausübung ihrer Dienstpflichten tätig werden. Dieser Strafrechtsnorm liegt die Notwendigkeit der Wahrung der Autorität' der Kommandeure und Vorgesetzten zugrunde. Die Autorität beruht auf dem Können und Wissen und dem persönlichen Vorbild des Vorgesetzten. Der militärische Führer bedarf aber des Schutzes vor gewalttätigen Angriffen pflicht- und ehrvergessener Untergebener. Die bisher festgestellten Vorkommnisse dieser Art haben ihre Ursachen nicht in grundsätzlicher Ablehnung der Anerkennung der Autorität von Vorgesetzten und auch nicht in gegensätzlichen Klasseninteressen der Beteiligten. Das ist schon vom Charakter unserer bewaffneten Organe her ausgeschlossen. Die Strafbestimmung des § 36 StEG wird auch Anwendung finden müssen, wenn Angehörige der bewaffneten Organe den Anordnungen der eingesetzten Streifen nicht nachkommen und Widerstand leisten. Die bisherige Praxis der Subsumtion derartiger Straftaten unter § 113 StGB findet jetzt ihr Ende. 5. Bei der Strafrechtsnorm des § 37 StEG über den Mißbrauch von Dienstbefugnissen spielt ebenso wie bei den §§ 35 und 36 das Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen eine wichtige Rolle. Ein Vorgesetzter, der nicht das Vertrauen seiner ihm unterstellten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten besitzt, wird niemals in der Lage sein, seine Aufgaben als Kommandeur zu erfüllen. Er wird nie sicher sein, ob er sich zu jeder Zeit und in jeder Situation auf die Angehörigen seiner Einheit verlassen kann. Deshalb muß ein Vorgesetzter in seinem ganzen Leben, in seinem militärischen und persönlichen Verhalten, Vorbild für die ihm unterstellten Genossen sein. Mißbraucht er seine Dienstbefugnisse zu eigenem Vorteil, so nimmt er sich selbst die Möglichkeit, als Kommandeur seine Einheit sicher führen zu können, weil er sich des Vertrauens seiner Untergebenen selbst beraubt. § 37 schützt also gleichermaßen die ordnungsgemäße Leitung der bewaffneten Kräfte und die Rechte der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der bewaffneten Organe. 6. Schließlich stellt § 38 StEG die Verletzung der Dienstgeheimnisse unter Strafe. Die Formulierung des Abs. 1 dieses Straftatbestands als Unternehmensdelikt kennzeichnet die Bedeutung dieser Strafrechtsnorm und weist auf die große Gesellschaftsgefährlichkeit hin, die der Preisgabe von Dienstgeheimnissen imnewohnt. Der Straftatbestand des § 38 StEG ist weiter gefaßt als der Tatbestand des § 353 b StGB. Auch ohne objektiv festzustellende Gefährdung der öffentlichen Interessen, wie es § 353 b StGB erfordert, ist die unerlaubte Weitergabe geheimzuhaltender militärischer Angelegenheiten strafbar. In der gegenwärtigen Situation, in der die NATO-Mächte mif allen Mitteln einen Krieg gegen die Staaten des sozialistischen Lagers vorbereiten, kann die Außerachtlassung der Grundsätze der Wachsamkeit zu schweren Folgen für die Verteidigungskraft und damit für den Bestand der Arbeiter-und-Bauern-Macht führen. Die Angaben und Materialien über die bewaffneten Organe der DDR sind 155;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 155 (NJ DDR 1958, S. 155) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 155 (NJ DDR 1958, S. 155)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren politischer Unterqrundtätiqkeit gerichtet sind. Die hier dargestellten Möglichkeiten der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen sollen beispielhaft aufzeigen, wie Ansatzpunkte genutzt werden können.

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