Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 15 (NJ DDR 1958, S. 15); angedrohte und geregelte, von seinen Gerichten im Einzelfall anzuordnende Zwangsmaßnahme, mit der dem Rechtsverletzer bestimmte Nachteile auferlegt werden und sein Verhalten vom Standpunkt des sozialistischen Rechts und der Moral der Werktätigen verurteilt wird.1 Die Bestrafung eines Jugendlichen wird *im Strafregister vermerkt und ist rückfallbegründend im Sinne der strafschärfenden Rückfallsbestimmungen des allgemeinen Strafrechts. Die Erziehungsmaßnahmen sind sehr differenziert ausgestaltet; sie berücksichtigen weitgehend, daß auch der nach § 4 Abs. 1 JGG strafrechtlich voll verantwortliche jugendliche Rechtsverletzer als Gesamtpersönlichkeit noch in der Reifeentwicklung steht und der elterlichen Personensorge unterliegt. Ein Teil von ihnen wendet sich unmittelbar an den Jugendlichen und ist darauf gerichtet, seine Selbsterziehung zu verstärken (Verwarnung und Weisungen). Alle übrigen erstreben die Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung der elterlichen Erziehung (Familienerziehung unter Übertragung besonderer Erziehungspflichten, Schutzaufsicht und Heimerziehung). Die Vielgestaltigkeit der Erziehungsmaßnahmen ermöglicht es dem Jugendgericht, die staatliche Reaktion auf die Verfehlung den Erfordernissen des Einzelfalls und der individuellen Eigenart des Jugendlichen anzupassen. Dabei ergibt sich zwingend, .daß die Tatbezogenheit der erzieherischen Maßnahmen in der Regel weitaus geringer sein wird als die der Strafen. Gänzlich verschwinden darf sie jedoch auch bei der Anordnung von Erziehungsmaßnahmen nicht. Die Erziehungsmaßnahmen bringen ebenfalls wenn auch in schwächerer Form zum Ausdruck, daß das Verhalten des Jugendlichen von der Gesellschaft abfällig beurteilt wird. Bis auf die Ausnahmefälle des § 4 Abs. 2 JGG spricht das Gericht den Jugendlichen auch bei ausschließlicher Anwendung von Erziehungsmaßnahmen der Verfehlung schuldig, die ihm in der Hauptverhandlung nachgewiesen wurde. Als Ausdruck der gesellschaftlichen Mißbilligung der Verfehlung müssen die Erziehungsmaßnahmen in einem bestimmten Verhältnis zur Tat stehen, weil sonst ihre gerichtliche Anordnung als ungerecht empfunden und vom Jugendlichen und seinen Erziehungsberechtigten innerlich abgelehnt wird. Es sollte deshalb z. B. vermieden werden, die Heimerziehung wegen sehr geringfügiger Verfehlungen anzuordnen. Bagatellsachen dürfen keinesfalls nur deshalb zur Anklage gebracht werden, um den Organen für Jugendhilfe und Heimerziehung die Entscheidung über die Heimeinweisung abzunehmen. Das Jugendgericht ist keine selbständige Erziehungsbehörde, die in ihren Maßnahmen weit über den unmittelbaren Anlaß ihres Einschreitens hinausgehen kann; es muß als Strafverfolgungsorgan den durch die Straftat gegebenen Grund zum Einschreiten berücksichtigen und die auszuwählenden Erziehungsmaßnahmen in ein bestimmtes Verhältnis zu ihm bringen1 2. Allerdings kann das juristische Prinzin, daß Straftat und staatliche Sanktion in einem sorgfältig abgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen, innerhalb des Anwendungsbereichs der Erziehungsmaßnahmen nur in sehr beschränktem Umfang gelten, weil es im Fall einer Kollision mit dem das Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedanken diesem zu weichen hat3 * *. Bei der Durchführung der Erziehungsmaßnahmen steht das Mittel der Überzeugung im Vordergrund, die Zwangsanwendung spielt eine untergeordnete Rolle. Während bei der Strafe der staatliche Zwang als ein Mittel zur Erziehung des Täters dient, kommt er bei den Erziehungsmaßnahmen nur ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn der Jugendliche die ihm auferlegten besonderen Pflichten schuldhaft nicht erfüllt oder sich der Heimerziehung entzieht. Bei der Durch- 1 vgl. Renneberg, Die Funktionen der Strafe in der Deutschen Demokratischen Republik und einige Bemerkungen zum geltenden Strafensystem, in: Beiträge zu Problemen des Strafrechts, Berlin 1956, S. 40/41 oder NJ 1957 S. 263. 2 vgl. Hammerschlag, Die Erziehungsmaßregeln im Jugendgerichtsgesetz, Breslau 1927, S. 23. 3 vgl. W. Müller, Das Verbot der reformatio in peius im Jugendstrafrecht, in: Beiträge zu Problemen des Strafrechts, Berlin 1956, s. 86. führung der Verwarnung, der Familienerziehung und der Schutzaufsicht ist gegenüber dem Jugendlichen weder unmittelbare noch mittelbare Zwangsanwendung vorgesehen. Aus den Unterschieden, die in Inhalt und Form zwischen den Erziehungsmaßnahmen und den Strafen bestehen, ergibt sich ihre unterschiedliche Aufgabenstellung bei der Verwirklichung des Zwecks des Jugendgerichtsgesetzes. Die Erziehungsmaßnahmen schützen die volksdemokratische Ordnung und die Rechte und Interessen der Bürger allein durch ihre bessernde Einwirkung auf den Täter. Sie sind vorwiegend auf die konkrete Erziehungsbedürftigkeit des Rechtsverletzers, auf seine Eigenart und seine Lebensverhältnisse zugeschnitten und erzielen häufig keine über die Besserung des Täters hinausgehende Wirkung. Die Strafe, die den jugendlichen Rechtsverletzer unter den Bedingungen der Isolierung von der Gesellschaft einem außerordentlich intensiven Erziehungsprozeß unterwirft, bleibt dagegen in ihrer Wirkung nicht auf den Verurteilten beschränkt, sondern übt einen warnenden und abschreckenden Einfluß auch auf andere labile Elemente aus, die sich infolge ihrer moralischen Schwächen in der Gefahr befinden, der Versuchung zur Begehung von strafbaren Handlungen zu erliegen?' Diesen warnenden und abschreckenden Einfluß büßt die Strafe selbst dann nicht ein, wenn sie in der Form der bedingten Verurteilung ausgesprochen wird. Außer ihren erzieherischen Aufgaben erfüllt die Freiheitsentziehung den Zweck der Sicherung der volksdemokratischen Ordnung und der Rechte und Interessen der Bürger. Durch die Isolierung von der Gesellschaft wird die Begehung neuer Straftaten für die Zeit der Haft nahezu absolut unmöglich gemacht. Dieser Strafzweck steht im Jugendstrafrecht in der Regel nicht an erster Stelle; lediglich bei schweren und schwersten Verbrechen Jugendlicher erlangt er vorrangige Bedeutung. Zu jeder Bestrafung eines jugendlichen Rechtsverletzers bildet sich eine öffentliche Meinung. Die Verurteilung eines Jugendlichen zu Freiheitsentziehung ist ein so einschneidendes Ereignis, daß trotz der grundsätzlichen Nichtöffentlichkeit des Gerichtsverfahrens geeignete Methoden entwickelt werden müssen, damit derartige Tatsachen schnellstmöglich solchen Bürgern bekannt werden, die daran ein Interesse haben. Aber nur wenn die ausgesprochene Strafe der wirklichen Gefährlichkeit und Verwerflichkeit entspricht, wird die Mehrheit der Werktätigen gegen den Rechtsverletzer und für den gerichtlichen Urteilsspruch Partei ergreifen. Ein Jugendgericht, das bei der Entscheidung über Verfehlungen Jugendlicher diese allgemeine bewußtseinsbildende Rolle seiner Urteile außer acht läßt und bei der Auswahl und Bemessung seiner Maßnahmen lediglich die Erziehungsbedürftigkeit und individuelle Eigenart des Rechtsverletzers berücksichtigt, wird nicht mit maximalem Erfolg seinen Beitrag zur Stärkung der Arbeiter-und-Bauern-Macht leisten können. II In § 3 JGG ist der Grundsatz festgehalten, daß das Jugendgericht in der Regel seiner Schutz- und Erziehungsfunktion durch die Anordnung von Erziehungsmaßnahmen gerecht wird. Nur im Ausnahmefall, nur wenn Erziehungsmaßnahmen ungenügend sind, darf auf Strafe erkannt werden. Diese gesetzliche Regelung des Verhältnisses von Erziehungsmaßnahmen und Strafen ist der sichtbarste Ausdruck für das Bestreben unseres Staates, gestrauchelten jungen Menschen zu helfen und sie so lange wie nur irgend möglich vor den tatsächlichen und rechtlichen Folgen einer gerichtlichen Bestrafung zu bewahren. Die Bedenken, daß die jugendlichen Rechtsverletzer während der Strafverbüßung erst richtig verdorben werden könnten, sind hierbei nur noch von untergeordneter Bedeutung, weil jugendliche Strafgefangene mit erwachsenen Häftlingen nicht Zusammenkommen und die Erziehung durch berufliche Tätigkeit, Schulunterricht und Sport im Jugendhaus ebenso oberstes Gebot ist wie im J ugend wer khof. 15;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 15 (NJ DDR 1958, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 15 (NJ DDR 1958, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der Beweiswert erhalten bleibt. Die Angehörigen müssen stets auf Gegenreaktionen Inhaftierter eingestellt sein, die dafür geltenden rechtlichen Möglichkeiten sowie entsprechende ilandlungsvarianten beherrschen, Aus leiten sich die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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