Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 148

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 148 (NJ DDR 1958, S. 148); I Aus den Gründen: Der Kläger stützt seine Berufung auf § 2 MSchG. Er hat in erster Instanz ausgeführt, die Verklagten hätten einem Dritten den Gebrauch des Mietraumes überlassen, obwohl sie dazu nicht befugt gewesen seien. In der Berufungsinstanz macht er eine übermäßige Abnutzung der Wohnung geltend, und zwar deshalb, weil die vierköpfige Famüie des Sohnes der Verklagten mit in der Wohnung gewohnt hat. Anscheinend will der Kläger jetzt vortragen, daß dies einen unangemessenen Gebrauch i. S. des § 2 MSchG darstelle. Diesen Rechtsauffassungen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Unstreitig hat die Familie des Sohnes der Verklagten, wenn auch für einige Monate, so aber doch vorübergehend, bei diesen gewohnt. Es ist vom Kläger nicht behauptet worden, daß die Verklagten ihre Wohnung ihrem Sohn und dessen Familie zum selbständigen Besitz überlassen hätten. Das aber wäre notwendig gewesen, um eine Überlassung der Wohnung an den Sohn i. S. des § 2 MSchG feststellen zu können. Ob die Verklagten von Anfang an den Willen hatten, ihren Sohn und dessen Familie für kürzere oder längere Zeit bei sich aufzunehmen, kann dahingestellt bleiben. Tatsächlich ist der Sohn etwa neun Monate in der Wohnung der Verklagten verblieben. Er hat sich dort, wie den Verklagten nicht widerlegt werden konnte, nur besuchsweise aufgehalten. Ein Untermietvertrag oder ähnliche Vereinbarungen sind zwischen den Verklagten und dem Sohn nicht abgeschlossen worden, so daß eine Überlassung der Mietsache an einen Dritten i. S. des § 2 Abs. 1 MSchG nicht vorliegt. Auch ein unangemessener Gebrauch der Wohnung durch den Aufenthalt des Sohnes der Verklagten und seiner Familie kann nicht festgestellt werden, zumal dieser nur dann zur Aufhebung des Mietverhältnisses führen kann, wenn er einen Mietraum oder das Gebäude erheblich gefährdet. Das kann aber nicht festgestellt werden. Wohl wird durch das Hinzukommen von vier Personen die Wohnung eher abgenützt als allein durch die Verklagten, keinesfalls aber wird sie gefährdet. Im übrigen ist ein besuchsweiser Aufenthalt bei den Eltern niemals ein unangemessener Gebrauch der Wohnung. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im allgemeinen ausreichender Wohnraum noch nicht vorhanden ist und deshalb den Verklagten das Recht zustand, ihren Sohn und dessen Familie bei sich aufzunehmen, bis der Sohn Arbeit und eine eigene Wohnung gefunden hat. §§ 5, 10 der VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 3). Nur gern. § 5 Abs. 1 Buchst, a WLVO erfaßter Wohnraum kann im Verwaltungswege zwangsweise geräumt werden. Einspruch des Staatsanwalts des Kreises Rügen vom 25. September 1957 - KV 86/57. Frau S. erhielt durch Schreiben des Referats Wohnraumlenkung des Rates der Stadt B. vom 16. September 1957 eine Wohnung in B. zugewiesen. In diesem Schreiben wurde angeordnet, daß der Umzug innerhalb von fünf Tagen zu erfolgen habe und im Fall der Weigerung zwangsweise durchgeführt werde. Frau S.' hatte sich vorher in einem bei dem Kreisgericht anhängigen Zivilrechtsstreit gegenüber dem bisherigen Vermieter durch Vergleich zur Räumung der bisher innegehabten Wohnung für den Fall verpflichtet, daß ihr vom Rat der Stadt, Referat Wohnraumlenkung, eine andere, gleichwertige Wohnung zugewiesen werde. In diesem Vergleich wurde ferner vereinbart, daß über die Angemessenheit der zugewiesenen Wohnung die Wohnungskommission beim Rat der Stadt B. eine für beide Parteien verbindliche Entscheidung zu fällen habe. Der Staatsanwalt des Kreises erhob beim Rat der Stadt ,B. wegen der der Frau S. auferlegten Umzugsfrist vor fünf Tagen und der Androhung der Zwangsräumung Einspruch. Aus den Gründen: Nach der VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 22. Dezember 1955 sind die örtlichen Räte für die Verteilung des gesamten Wohnraumes in ihrem Bereich zuständig. Gemäß g 5 der VO haben die Räte der' Städte und Gemeinden das Recht und die Pflicht, zwecks besserer Verteilung solchen Wohnraum zu erfassen, der unterbelegt ist oder nicht zu Wohnzwecken genutzt wird. Nur erfaßter Wohnraum muß gemäß § 10 der VO vom bisherigen Nutzungsberechtigten geräumt werden und kann, falls der bisherige Mieter nicht freiwillig auszieht, im Verwaltungswege zwangsweise geräumt werden. Für eine zwangsweise Wohnungsräumung aus anderen Gründen als dem der Unterbelegung ist nach der VO zur Lenkung des Wohnraumes nicht die Zuständigkeit des Rates der Stadt bzw. Gemeinde gegeben. Derartige Räumungen sind vielmehr nach dem Mieterschutzgesetz vom 1. Juni 1923 in der Fassung vom 15. Dezember 1942 (RGBl. I S. 712) und der VO vom 7. November 1944 (RGBl. I S. 319) mit Hilfe des Zivilgerichts durchsetzbar. Entscheidungen der Zivü-gerichte, darunter auch vor ihnen geschlossene Vergleiche, können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt werden. Der Rat der Stadt B., Referat Wohnraumlenkung, hat also durch die Androhung der Zwangsräumung seine Kompetenz überschritten. Er konnte lediglich auf Grund des vor Gericht geschlossenen Vergleichs um die Zuweisung eines angemessenen anderen Wohnraumes für die Famüie S. bemüht sein und die Wohnungskommission darüber entscheiden lassen, ob auch tatsächlich eine Angemessenheit vorliegt. Die Anordnung des Referats Wohnraumlenkung zeugt davon, daß die Mitarbeiter dieses Referats über die ihre Arbeit betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zumindest nicht ausreichend unterrichtet sind. Es geht nicht an, daß Verwaltungsdienststellen Entscheidungen treffen, für die im Interesse einer besonderen Wahrung der Rechte unserer Bürger die Gerichte zuständig sind. Anordnungen, wie die beanstandete, sind lediglich dazu geeignet, Bürger unseres Staates unnötig zu verärgern und das Ansehen unserer staatlichen Verwaltungsorgane in den Augen der Bürger herabzusetzen. Es muß verhindert werden, daß sich derartige ungesetzliche Anordnungen wiederholen, damit bei der weiteren Entwicklung der Demokratie in der Deutschen Demokratischen Republik das Vertrauen unserer werktätigen Menschen zu den staatlichen Organen wächst Anmerkung: Auf Grund des Einspruchs wurde die Anordnung der Zwangsräumung zurückgenommen. 6tn unsafe Casa fl Einem vielfach geäußerten Wunsch fölgend, beginnen wir in diesem Heft mit der Veröffentlichung einer Rechtssatzkartei. Dabei sollen in erster Linie.die im jeweiligen Heft abgedruckten Urteile, Beschlüsse und Einsprüche der Staatsanwälte ausgewertet werden, darüber hinaus aber nach Möglichkeit auch diejenigen bereits in früheren Jahrgängen der „Neuen Justiz" veröffentlichten Grundsatzentscheidungen des Obersten Gerichts und der anderen Gerichte, die noch heute für die Rechtsprechung bedeutsam sind. Für die Einordnung der Karteikarten gibt es kein bestimmtes System. Zweckmäßigerweise sollte sie getrennt nach Strafrecht und Zivilrecht (einschließlich Familien- und LPG-Recht) und im ,übrigen entweder nach Stichwörtern oder in der Reihenfolge der Paragraphen vorgenommen werden. Sofern eine Entscheidung zwei oder mehrere verschiedenartige Rechtsfragen behandelt, wird für jeden Rechtssatz eine besondere Karteikarte eingerichtet. Wir hoffen, unseren Lesern mit dieser Rechtssatzkartei neben den halbjährlich erscheinenden Sachregistern ein weiteres Hilfsmittel zum schnelleren Auffinden gesuchter Entscheidungen an die Hand zü geben. Für kritische Hinweise und Anregungen, die zu einer Verbesserung dieser Kartei führen können, sind wir jederzeit dankbar. Die Redaktion 148;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 148 (NJ DDR 1958, S. 148) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 148 (NJ DDR 1958, S. 148)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten. Besonders aktiv traten in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit eine Rolle spielen.

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