Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 146 (NJ DDR 1958, S. 146); wie dem vorliegenden entscheidend dadurch beeinflußt werden kann, ob der Erblasser als sicher oder möglich ansieht, daß er der Tat zum Opfer fallen werde, oder ob er glaubt, er werde sie überleben. Hiernach erscheint es zwar nicht ausgeschlossen, daß im Falle der Tötung des Erblassers durch den Erbunwürdigen der Erblasser ihm sogar dann verzeihen kann, wenn er sich darüber klar ist, daß er infolge der Tat das Leben verlieren wird oder wenigstens verlieren könnte. In solchen Fällen muß aber bewiesen werden, daß der Erblasser sich über diese Folgen im klaren gewesen ist. An diesem Beweise fehlt es in der vorliegenden Sache. Das Kreisgericht hat zwar mit eingehender und überzeugender Begründung dargelegt, daß der Erblasser sich selbst mit Recht und bewußt die moralische Schuld an der Familientragödie beigemessen hat, der er zum Opfer gefallen ist, und daß er deshalb der Verklagten die Abgabe der Schüsse auf ihn verziehen hat und sie gegen die sich hieraus für sie ergebenden Folgen hat in Schutz nehmen wollen. Es kann sogar unterstellt werden, daß der Erblasser den mindestens bedingten Tötungsvorsatz der Verklagten gekannt hat. Nach dem bereits Ausgeführten hätte es aber des weiteren Beweises bedurft, daß der Erblasser im Bewußtsein seines möglichen Ablebens die gleiche Einstellung zur Verklagten gefunden haben würde, die er nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils gezeigt hat'. Diesen Beweis kann die Verklagte nicht erbringen. An einen derartigen Beweis wären im Hinblick auf die Schwere der-Tat und ihre Folgen auch strenge Anforderungen zu stellen; es hätte etwa bewiesen werden müssen, daß der Erblasser dem Sinne nach erklärt hätte, er würde der Verklagten verziehen haben, auch wenn er nicht mit dem Leben davongekommen wäre, oder ähnliches. Aus der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ergibt sich jedoch mit Sicherheit, daß der Erblasser seinen Tod als Folge der Tat nicht ahnte. Nicht einmal der als Zeuge vernommene behandelnde Arzt Dr. S. hat eine solche Vorstellung gehabt. Er hat vielmehr bekundet: „Der Tod des Patienten kam uns überraschend, da . wir nach dem Verlauf der Krankheit und dem Eindruck des Patienten mit einem derartigen Ausgang nicht rechnen konnten.“ Hiernach muß als bewiesen angesehen werden, daß der Erblasser als sicher angenommen hat, er werde wieder genesen. Daß er unter solchen Umständen sowie im Hinblick auf seine eigene moralische Schuld und die Gestaltung seines künftigen Verhältnisses zu der Verklagten dieser gegenüber möglicherweise eine ganz andere Haltung gezeigt hat, als es der Fall gewesen wäre, wenn er seinen Tod vor Augen gehabt hätte, ist offensichtlich. Die insoweit bestehende Ungewißheit geht aber zu Lasten der Verklagten, die/-angesichts der angeführten Aussage des Zeugen Dr. S. den ihr obliegenden weiteren Beweis zu erbringen nicht in der Lage ist. Der auch im Strafverfahren milde verurteilten Verklagten mag ein gewisses Mitgefühl nicht versagt werden. Es mag auch Befremden erregen, daß aus der vorliegenden Familientragödie erbrechtliche Folgerungen im Prozeßwege geltend gemacht werden ein Befremden, das auch durch das Interesse der Klägerin an der Erhaltung der Ansprüche aus einer vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung nicht völlig ausgeräumt wird. Dies ändert aber nichts daran, daß nur bei vollem Beweise einer umfassenden Verzeihung ein Erbrecht der Verklagten anerkannt werden könnte. Eine zu weitgehende Berücksichtigung der die Verklagte entlastenden Momente würde die Gefahr mit sich bringen, durch eine den Grundsatz des § 2339 Abs. 1 Ziff. 1 BGB allzu leicht aufgebende Beurteilung des Verhaltens der Beteiligten die Tat der Verklagten, die ein Menschenleben gekostet hat, im Zivilrechtswege gewissermaßen für gerechtfertigt zu erklären. § 550 BGB. Die Inbetriebnahme einer Haushaltswaschmaschine durch den Mieter stellt keinen vertragswidrigen Gebrauch der gemieteten Wohnung dar. KrG Belzig, Urt. vom 10. Oktober 1957 - C 77/57. Der Verklagte ist Mieter im Hause der Klägerin. Er erwarb eine Haushaltswaschmaschine und stellte diese in seiner Wohnung auf. Die Klägerin behauptet, durch den Gebrauch der Haushaltswaschmaschine sei der Eintritt von Schäden, die infolge der Dampfentwicklung entstehen, in der Wohnung nicht zu vermeiden. Der Verklagte befördere heißes Wasser aus der Waschküche, die außerhalb des Hauses liege, in seine Wohnung. Die Klägerin beantragt, den Verklagten zur Entfernung 'der in der Badestube seiner Wohnung aufgestellten Haushaltswaschmaschine zu verurteilen. Der Verklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, daß durch den Gebrauch der Haushaltswasch-maschine die Wohnung beeinträchtigt werden könne. Das Wasser werde in der Haushaltswaschmaschine nur etwa auf 80 bis 85 Grad erhitzt, so daß die Dampfentwicklung das normale Maß nicht übersteige. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: In der Deutschen Demokratischen Republik wird dem technischen Fortschritt große Beachtung geschenkt. Nicht nur in der industriellen Produktion setzen sich technische Neuerungen durch, auch für die entsprechenden Neuerungen im Haushalt wird vieles getan, um insbesondere der werktätigen Frau die Hausarbeit zu erleichtern. Diesem Zweck dient auch die vom Verklagten gekaufte und in Gebrauch genommene kombinierte Haushaltswaschmaschine. Im Prospekt des Herstellerwerkes wird hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Maschine ein Fassungsvermögen von 30 Liter Wasser festgestellt, mit dem Hinweis, daß bei Zugabe von 1,5 kg Trockenwäsche die beste Reinigung gewährleistet ist. Die Waschlauge kann mindestens viermal Verwendung finden. Der Umfang des Wassertransports von der Waschküche in die Wohnung ist demzufolge nicht so groß, daß dadurch eine Beeinträchtigung des der Klägerin gehörenden Hauses herbeigeführt werden könnte. Dies um so weniger, als der Verklagte kein kochendes, sondern lediglich vorgewärmtes Wasser transportiert. Das Wasser wird in der verschlossenen Waschmaschine dann auf etwa 80 bis 85 Grad erhitzt, so daß Dampfschwaden am Standort der Maschine in der Badestube des Verklagten lediglich beim Herausnehmen der Wäsche entstehen, die jedoch das normale Maß einer für Baderäume üblichen Dampfentwicklung nicht übersteigen. Es ist deshalb unter Berücksichtigung der Vorteile und Erleichterungen, welche die Haushaltswaschmaschine bietet, verständlich, daß der Verklagte seine Wäsche nicht mehr in der zum Grundstück gehörenden Waschküche reinigt, sondern je nach Erfordernis die Waschmaschine benutzt. Die Klägerin kann ihn daran nicht hindern, da es nicht als erwiesen angesehen werden kann, daß durch den Betrieb der Waschmaschine und den Transport des Wassers durch das Haus derartige Dampfschwaden entstehen, die einen vertragswidrigen Gebrauch i. S. des § 550 BGB her-vorrufen könnten. Ein dem Klageantrag entsprechendes Urteil würde den Bemühungen der Industrie auf Neuentwicklung technisch hochwertiger Erzeugnisse für den Haushalt entgegen wirken; es stünde im Widerspruch zu den Interessen der Werktätigen unserer Republik. § 8 Abs. 2 der 1. DB vom 6. Juni 1956 zur VO über die Lenkung des Wohnraumes (GBl. I S. 505). 1. § 8 Abs. 2 der 1. DB zur WLVO gibt dem Mieter einen selbständigen zivilrechtlichen Anspruch auf Mitbenutzung der zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume. Einer besonderen Zuweisung dieser Nebenräume durch die Organe der Wohnraumlenkung bedarf es nicht. 2. Das Mitbenutzungsrecht darf nur in Ausnahmefällen verweigert werden, z. B. wenn der Mieter an ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten leidet. BG Halle, Urt. vom 5. November 1957 - 2 S 320/57. Die Parteien bewohnen je einen Teil einer gemeinsamen Wohnung. Während die Küche von ihnen gemeinsam benutzt' wird, weigert sich die Verklagte, den Klägern die Mitbenutzung der Speisekammer zu gestatten. Die Kläger haben deshalb beantragt, die Verklagte zu verurteilen, ihnen auch die anteilmäßige Benutzung der Speisekammer zu gestatten. Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung führt es im wesentlichen 146;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik in eine Feindtätigkeit? politisch-operativen Arbeit keinesfalls willkürlich und sporadisch festgelegt -werden können, sondern, auf der Grundlage objektiver Analysen fußende Entscheidungen darstellen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in Form von periodischen in der Akte dokumentiert. Inoffizieller Mitarbeiter; Einstufung Bestimmung der der ein entsprechend seiner operativen Funktion, den vorrangig durch ihn zu lösenden politisch-operativen Aufgaben geeignete an die verdächtigen Personen mit der Zielstellung heranzuführen, deren Vertrauen zu gewinnen, um Informationen und Beweise über geplante, vorbereitete oder durchgeführte feindlich-negative Handlungen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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