Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 145

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 145 (NJ DDR 1958, S. 145); kratischen Republik keinerlei Beschränkungen in der Ausbildung für die nichtehelichen Kinder mehr beständen und diese damit in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Der auf § 2303 BGB gestützte Pflichtteilsanspruch der beiden Kläger ist nicht dem Grunde nach, wohl aber der Quote und der Höhe nach streitig. Zu Unrecht verlangt der Verklagte, daß er als dritter gesetzlicher Erbe des Erblassers neben den Klägern berücksichtigt werden müsse. Nach § 1924 Abs. 1 BGB sind die Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben der ersten Ordnung. Das angefochtene Urteil glaubt nun das Erbrecht des Verklagten schon dadurch ausschließen zu können, daß es § 1589 Abs. 2 BGB, wonach ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt gelten, als geltendes Recht ansieht, das Art. 33 der Verfassung nicht widerspricht Diese Ansicht steht aber im Widerspruch zu der in der Rechtswissenschaft und Rechtsliteratur herrschenden Meinung. Die Textausgabe des BGB, die im Jahre 1956 vom Ministerium der Justiz herausgegeben worden ist, betrachtet § 1589 Abs. 2 BGB als mit Art. 33 der Verfassung nicht vereinbar und merkt hierzu an, daß damit für das nichteheliche Kind nicht in jeder Beziehung dasselbe zu gelten habe wie für das eheliche Kind, da Unterschiede dadurch bedingt seien, daß die Eltern nicht durch Heirat verbunden sind. Wenn auch das Oberste Gericht in der Entscheidung vom 19. Juni 1956 (NJ-Rechtsprechungs-beilage 1956 Nr. 4 S. 50) erklärt hat, § 1601 BGB dürfe für nichteheliche Kinder nicht angewandt werden, da das Unterhaltsrecht derselben gegenwärtig materiell schuldrechtlich gestaltet sei; wenn es ferner seine Entscheidung in NJ 1957 S. 237 näher dahin erläutert, daß die Annahme einer Verwandtschaft des nichtehelichen Kindes mit seinem Erzeuger abzulehnen sei, weil dies dann zu allen rechtlichen Schlußfolge-rungenaus der Verwandtschaft zwingen und für das Kind nachteilig sein 'könne, so ist doch demgegenüber nicht nur vom Ministerium der Justiz, sondern auch u. a. von Nathan und Artzt (vgl. NJ 1957 S. 170, 237, 238) der Standpunkt vertreten worden, daß die Verwandtschaft des nichtehelichen Kindes mit seinem Erzeuger eine biologische Tatsache sei und daß auf Grund des Art. 33 der Verfassung § 1589 Abs. 2 BGB als eine Benachteiligung weggefallen sei. Die Ansichten über die Auswirkung der Verwandtschaft auf die einzelnen Rechtsbeziehungen sind jedoch verschieden. Darin stimmen aber alle bisher vertretenen Ansichten überein, daß ein Erbrecht des nichtehelichen Kindes gegenüber seinem Vater nach dem gegenwärtigen Recht noch nicht gegeben ist. Das gesetzliche Erbrecht beruht nicht zuletzt auf der ökonomischen Grundlage des Zusammenlebens der nächsten Angehörigeln in der Familie, wie insbesondere Nathan in NJ 1957 S. 175 näher ausführt. Wenn auch mit dem Entwurf des Familiengesetzbuchs anzunehmen ist, daß ein irgendwie geartetes Erbrecht des nichtehelichen Kindes aus der Bejahung der Verwandtschaft mit seinem Vater zu folgern ist, so ist die nähere Ausgestaltung dieses Erbrechts allein aus dem Grundsatz des Art. 33 der Verfasssung noch nicht zu entnehmen. Dazu bedarf es erst einer Festlegung durch den Gesetzgeber. Es ist z. Z. noch nicht als entschieden anzusehen, welche Lösung diese Frage in dem künftigen Gesetz finden wird; denn auch der Gedanke eines dem Pflichtteilsrecht nachgebildeten Anspruchs ist in der Diskussion häufig vertreten worden. Wegen dieser Unsicherheit über die künftige erbrechtliche Gestaltung kann es auch nicht in Betracht kommen, die im Entwurf des Familiengesetzbuchs enthaltene Regelung, daß das minderjährige oder erwerbsunfähige nichteheliche Kind wie ein eheliches erben soll, schon jetzt anzuwenden. Für den vorliegenden Fall hat es also dabei zu bleiben, daß der Erblasser in seinen ehelichen Kindern nur zwei gesetzliche Erben gehabt hat Der Verklagte als nichteheliches Kind des Erblassers ist hierzu nicht zu rechnen. §§ 2339 Abs. 1 Ziff 1, 2343 BGB. Eine Verzeihung gern. § 2343 BGB ist auch im Falle der vorsätzlichen Tötung des Erblassers möglich. Der Erbunwürdige muß jedoch beweisen, daß der Erblasser ihm selbst dann verziehen haben würde, wenn er sich darüber klar gewesen wäre, daß er infolge der Tat sterben könnte. BG Halle, Urt. vom 17. Oktober 1956 - 2 S 210/56. Die Verklagte- war mit dem ohne Hinterlassung eines Testaments verstorbenen B. verheiratet. Die Klägerin ist B.’s Schwester. Beide Parteien sind nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Staatlichen Notariats je zur Hälfte Erben geworden. Der Tod des Erblassers ist dadurch herbeigeführt worden, daß seine Ehefrau, die Verklagte, auf Grund eines durch eheliche Untreue des Erblassers entstandenen Zerwürfnisses mehrere Pistolenschüsse auf ihn abgab, durch die sie ihn tödlich verletzte. Hierfür ist sie rechtskräftig bestraft worden. Die Klägerin hat Klage gern. § 2339 Abs. 1 Zifi. 1 BGB erhoben und beantragt festzustellen, daß die Verklagte erbunwürdig sei. Die Verklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Erblasser habe ihr ihre Tat vor seinem Ableben verziehen. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat aus den gesamten Umständen des Falles, insbesondere aus dem Verhalten des Erblassers gegenüber seiner Ehefrau und anderen Personen, geschlossen, daß er der Verklagten die Tat verziehen habe und sie sie nicht habe entgelten lassen wollen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie führt aus, das Kreisgericht habe verkannt, daß der Erblasser sich über die Bedeutung der von der Verklagten verübten Tat nicht im klaren gewesen sei. Er habe nicht gewußt, daß er nicht mit dem Leben davonkommen werde; anderenfalls hätte er auch ein Testament gemacht, wozu er vor seinem Ableben ohne weiteres noch in der Lage gewesen wäre. Das Bezirksgericht hat das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und die Verklagte für erbunwürdig erklärt. Aus den Gründen: Trotz der sorgfältigen, mit Recht auch die psychologischen Momente des Falles eingehend würdigenden Begründung des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht nicht vermocht, sich der Ansicht des Kreisgerichts anzuschließen. Der alte Rechtsgrundsatz des Erbrechts, daß „blutige Hand kein Erbe nimmt“, der in der Bestimmung des § 2339 Abs. 1 Ziff. 1 BGB seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, entspricht auch heute noch den sittlichen Anschauungen der Werktätigen. Von diesem Grundsatz muß bei der Betrachtung des vorliegenden Falles ausgegangen werden. Abgewichen werden kann von ihm nur dann, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB). Die Verzeihung muß von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft, hier also von der Verklagten. Nun kann zwar der Klägerin nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, daß die Verzeihung die übrigens, wie das Kreisgericht richtig erkannt hat, keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung darstellt, sondern eine Gesamteinstellung des Verletzten gegenüber dem Täter dahin, ihm die Tat nicht nachtragen zu wollen im Falle einer vorsätzlichen Tötung logisch überhaupt nicht möglich sei, weil die Tat mit ihren Folgen erst vollendet sein müsse, ehe sie verziehen werden könne. Vielmehr kann Verzeihung auch dann gewährt werden, wenn der Erblasser zum Ausdruck bringt, daß er den Täter in voller Kenntnis dessen, was dieser getan hat, seine Tat nicht entgelten lassen will. Dies ist durchaus möglich, wenn der Erblasser zwischen der Tat und seinem Ableben noch Zeit findet, sich über das Geschehen und seine sich daraus ergebende Einstellung zum Täter klar zu werden. In diesem Sinne ist auch die bisher schon bestehende, von der Verklagten geltend gemachte Rechtsauffassung zu verstehen, daß Verzeihung sogar im Falle eines Mordversuches möglich sei. Eine solche Beurteilung kann aber nur dann Platz greifen, wenn der Erblasser die Tat in ihrer gesamten wesentlichen Bedeutung übersieht; denn das für seine Einstellung zum Täter Entscheidende ist für den Erblasser ja gerade die Möglichkeit, die Tat mit ihren Folgen gegen die sonst vorliegenden Umstände abzuwägen und hieraus seine Einstellung gegenüber dem Täter zu finden. Es liegt auf der Hand, daß diese Einstellung in Fällen 14 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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