Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 142 (NJ DDR 1958, S. 142); Wäsche in ihrem Bett versteckt gefunden. Die Verklagte sei auch jetzt wieder mit den Kosten für die Unterbringung des Kindes P. im Wochenheim in Rückstand geraten, so daß das Kind für das die Verklagte für die Dauer des Rechtsstreits das Sorgerecht übertragen erhalten habe dort nicht mehr habe verbleiben können. Die Verklagte sei demnach nicht einmal in der Lage, die materielle Versorgung der Kinder sicherzustellen. Mit Urteil vom 7. Februar 1957 hat 'das Bezirksgericht, nachdem es eine erneute Stellungnahme des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung 'des Rates der Stadt S. und einen Bericht des gleichen Referats der Stadt F. sowie Beurteilungen der Parteien durch ihre Dienststellen beigezogen hatte, das Urteil des Kreisgerichts S. abgeändert, das Sorgerecht für beide Kinder der Verklagten übertragen und den Kläger zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 50 DM für jedes Kind verurteilt. Es hat ausgeführt: Aus den Akten ergebe sich eine wenig positive Beurteilung beider Eltemteile. Insbesondere habe sich der Kläger nicht um das Wohlergehen der Kinder gekümmert. Aus den Stellungnahmen .des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung S. gehe allerdings hervor, daß sich der Kläger in der letzten Zeit der Ehe und nach der Scheidung mehr als vordem um die Betreuung des Kindes M. bemüht habe. Gleichzeitig sei aber'daraus auch erkennbar, daß dieses Kind nicht von ihm, sondern von seiner Stiefschwester, der Zeugin L., versorgt und erzogen werde. In dieser Umgebung sei aber eine gute Erziehung des Kindes nicht gewährleistet, 'da es sich gegenüber der Vertreterin des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung abfällig über seine Mutter geäußert habe. Eine derartige Meinung könne sich aber bei einem solch kleinen Kind nicht ohne entsprechende Einflüsterungen des Erziehenden bilden. Der Charakterbildung eines Kindes sei aber niemals förderlich, wenn es zur Mißachtung des nichtsorgeberechtigten Eltemteils erzogen werde. Entgegen 'der Meinung des Rates der Stadt S. sei der Rat der Stadt F. zu der Ansicht gelangt, daß die Verklagte in der Lage sei, die Kinder zu nützlichen und brauchbaren Menschen zu erziehen. Sie wohne jetzt bei ihren Eltern in geordneten Verhältnissen und sei bestrebt, Haushalt und Wäsche in Ordnung zu halten, wie sie dies auch früher getan habe, als die Parteien noch in F. gelebt hätten. Das Gericht habe hieraus die Schlußfolgerung gezogen, 'daß die Verklagte durch ihre Berufsarbeit in der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder überlastet gewesen sei, zumal sie auch vom Kläger hierin keine Unterstützung erhalten habe. Durch die Scheidung seien die ungünstigen Umstände weggefallen, so daß keine Gründe ersichtlich seien, der Mutter das Sorgerecht für die beiden Kleinkinder zu entziehen. Bei einem Einkommen von 450 DM netto könne der Kläger eine Unterhaltsrente von je 50 DM für jedes Kind zahlen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist darin beizupflichten, daß die Betreuung von Kleinkindern in der Regel bei der Mutter am besten gewährleistet ist, da sie naturgemäß die engsten Beziehungen zu ihrer Mutter haben und das Gedeihen und Wohlergehen der Kinder in aller Regel erstes Bestreben der Mutter ist. Bei der Scheidung der Ehe wird ihr daher auch im allgemeinen dap Sorgerecht zu übertragen sein, um die Kinder nicht noch durch eine Trennung van der Mutter über die durch den Verlust des Elternhauses hervorgerufenen Veränderungen hinaus zu belasten. Im vorliegenden Fall kann aber von diesem allgemeinen Grundsatz nicht ausgegangen werden, wie sich aus den unterschiedlichen Stellungnahmen der beteiligten Referate Jugendhilfe/Heimerziehung ergibt. Während das Referat des Rates der Stadt S. in seinem Schreiben vom 27. Januar 1956 davon ausgeht, daß keiner der beiden Elternteile die Gewähr für eine ordnungsmäßige Erziehung und Betreuung der Kinder biete, weil beim Kläger hierfür nicht die moralischen und gesellschaftlichen Voraussetzungen vorhanden seien, die Verklagte aber die Kinder sehr vernachlässige und sie oft ohne richtige Nahrung lasse, hat es sich im Termin am 10. Februar 1956 für eine Übertragung des Sorgerechts auf den Kläger ausgesprochen, weil Ermittlungen ergeben hätten; daß die weitere Entwicklung der Kinder durch das Verhalten der Verklagten gefährdet sei. Eine nähere Darlegung, welcher Art diese angeblich neuen Ermittlungen gewesen sind und zu welchen konkreten Ergebnissen sie geführt haben, hat es nicht gegeben. Diese ohne nähere Begründung schon nach kaum zwei Wochen erfolgte Meinungsänderung des Referats in einer für das weitere Leben der Kinder so schwerwiegenden Entscheidung hätte bereits für das Kreisgericht Veranlassung sein müssen, die Verhältnisse, in denen die Kinder aufwachsen sollen, besonders sorgfältig zu prüfen, bevor es das Sorgerecht auf den Kläger übertrug. Bei der Prüfung der moralischen Voraussetzungen des Klägers zur Erziehung der Kinder, die in der ersten Stellungnahme des Referats verneint worden sind, hätte unter Umständen auch die im Ehescheidungsprozeß nur nebenbei erwähnte Geschlechtskrankheit des Klägers während der Ehe und die durch ihn verursachte Ansteckung der Verklagten Beachtung verdient. Gegebenenfalls hätten die Parteien dazu veranlaßt werden müssen, die sie zur Zeit behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Aber auch das Bezirksgericht ist seiner Aufgabe, die Verhältnisse unter Berücksichtigung aller vorhandenen Umstände besonders sorgfältig zu prüfen, nicht gerecht geworden. Gerade die Tatsache, daß die vom Berufungsgericht eingeholten Stellungnahmen des Referats Jugendhilfe/ Heimerziehung der Räte der Stadt S. und F. entgegengesetzte Auffassungen vertreten während die erstere sich weiterhin für den Kläger ausspricht, befürwortet die letztere die Sorgerechtsübertragung auf die Verklagte , hätte dem Bezirksgericht Veranlassung geben müssen, die erforderlichen Ermittlungen, falls eine Übereinstimmung der beteiligten Referate nicht zu erzielen war, von sich aus anzustellen, um sich ein möglichst wahrheitsgemäßes und umfassendes Bild der Verhältnisse zu schaffen, in denen die Kinder in der Zukunft am besten aufgehoben sind. Hierzu wäre es notwendig gewesen, da der Rat der Stadt F. wie er es selbst hervorgehoben hat die früheren Verhältnisse der Parteien in S. nicht beurteilen kann, den vom Rat der Stadt S. gegen die Verklagte erhobenen ernsten Vorwürfen nachzugehen. Es hätte Beweis darüber erheben müssen, ob die Kinder von der Verklagten nicht ordentlich mit Nahrung versorgt worden sind und bei den Nachbarn um Essen gebettelt haben. Auch die Behauptung, daß die Verklagte Lebensmittelkartenabschnitte veräußert habe, würde in diesem Zusammenhang wesentlich sein. Eine Vernehmung der vom Kläger als Zeugen benannten Hausbewohner, auf die sich das Referat in seiner Stellungnahme stützt, würde sicherlich zur Klärung des Sachverhalts beigetragen haben. Von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Sorgerechts-übertragumg auf die Verklagte wird auch die Betreuung des Kindes P. nach der Trennung der Parteien sein, für das sie während der Dauer des Rechtsstreits das Sorgerecht erhalten hat. Das Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung der Stadt S. erhebt auch insoweit Vorwürfe gegen die Verklagte und weist unter Bezugnahme auf die Bekundungen der Leiterin des Kinderwochenheims I in S. darauf hin, daß P. oft ungepflegt in das Heim gebracht worden sei und die Verklagte mehrmals zur Zahlung des Essengeldes gemahnt werden mußte. Wenn dagegen das Referat Jugendhilfe/ Heimerziehung der Stadt F. zum Ausdruck bringt, daß die Verklagte jetzt, wo sie bei ihren Eltern wohnt, bestrebt ist, den Haushalt und die Wäsche in Ordnung zuhalten, so mag das durchaus zutreffend sein, doch ist damit noch nicht bewiesen, daß dies auch für die Betreuung der Kinder gilt. Das Bezirksgericht hat außer acht gelassen, daß die Überprüfung durch den Rat der Stadt F. zu einer Zeit stattfand, als die Verklagte das Kind P. nicht bei sich hatte, denn dies befand sich damals gerade im Krankenhaus. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, daß das leibliche Wohl der Kinder in Zukunft bei der Verklagten gewahrt wäre, steht noch nicht fest, ob die Verklagte die sittlichen und moralischen Voraussetzungen für die Erziehung ihrer Kinder bietet. Das Bezirksgericht hat zwar eine Beurteilung der Verklagten von ihrer Dienststelle eingeholt, dieser aber keine weitere Beachtung geschenkt, obwohl darin ausgeführt ist, daß die Verklagte innerhalb einer noch nicht vierteljährigen Beschäftigungsdauer bereits wegen unsittlichen Verhaltens während der Arbeitszeit gerügt werden mußte. Diese Mitteilung hätte dem Gericht Veranlassung geben müssen, nähere Auskunft hierüber vom Betrieb zu fordern, da Einzelheiten dieses Vorfalls möglicherweise für die Sorgerechtsentscheidung 142;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 142 (NJ DDR 1958, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 142 (NJ DDR 1958, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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