Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 140

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 140 (NJ DDR 1958, S. 140); Dabei ist es völlig richtig, daß nicht nur allgemein, sondern ganz besonders auch bei der Beurteilung alter Ehen, die jahrzehntelang ohne wesentliche Störungen Bestand gehabt haben, besonders strenge Maßstäbe angelegt werden müssen, weil, wie in der genannten Richtlinie ebenfalls ausgeführt wird, „davon auszugehen ist, daß die Beziehungen zwischen den Ehegatten durch die lange Dauer der Ehe so fest geworden sind, daß Gründe, die eine Scheidung rechtfertigen könnten, ein sehr schweres Gewicht haben müssen“. Aber auch in diesen Fällen kommt es im Ergebnis auf die Feststellung an, ob die Ehe, um deren Scheidung es sich handelt, in ihrem Wesen als Lebensgemeinschaft endgültig zerstört ist und damit ihren Sinn für die Parteien und die Gesellschaft Rücksichten auf die in solchen Fällen ja meist volljährigen Kinder werden nur selten in Betracht zu ziehen sein verloren hat. Behält das Gericht diese Grundsätze fest im Auge, so zeigt sich sofort, wie falsch und irreführend die Auffassung des Bezirksgerichts ist, wenn es die subjektive Einstellung des verklagten Ehepartners zur Frage des Fortbestands der Ehe in den Vordergrund seiner Erwägungen stellt. Sie müßte nämlich dazu füllen* daß auch bei festgestellter völliger Zerstörung der ehelichen Beziehungen und nachgewiesener Sinnlosigkeit die Scheidung nicht ausgesprochen werden dürfte, wenn der klagende Ehegatte allein oder doch überwiegend die Ursachen für den Zerfall der Ehe gesetzt hat und der andere Partner erklärt, dennoch an der Ehe fest-halten zu wollen. Eine solche Auffassung übersieht, daß nur eine in ihren Grundlagen gesunde Ehe die ihr obliegenden persönlichen und gesellschaftlichen Aufgaben Freude an der Familie, Förderung der Arbeitsfreude und des Strebens nach persönlicher Entwicklung zu erfüllen vermag. In Verkennung dieser Rechtslage hat es das Bezirksgericht verabsäumt festzustellen, ob nicht dennoch durch die damals fast vierjährige Trennung und das Zusammenleben des Klägers mit einer anderen Frau, die ihm noch dazu inzwischen ein Kind geboren hat, so ernstliche Gründe gegeben sind, daß die Ehe der Parteien sinnlos geworden ist und deshalb geschieden werden müßte. Auch insoweit ist auf die genannte Richtlinie des Obersten Gerichts zu verweisen, die besagt, „daß ausnahmsweise die Scheidung einer alten Ehe gerechtfertigt sein kann, wenn die aus der Ehe stammenden Kinder nicht mehr der elterlichen Sorge bedürfen und wenn in einem dieser Fälle der klagende Ehegatte jahrelang mit einem anderen wie mit einem Ehegatten zusammengelebt hat und Nachkommenschaft aus dieser Verbindung vorhanden ist“. Abgesehen davon, daß. bei der bestehenden räumlichen Trennung der Parteien erfahrungsgemäß kaum noch mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, daß diese sich in ehelicher Gemeinschaft wieder zusammenfinden, hätte das Bezirksgericht den Kläger und die Frau, mit der er angeblich zusammenlebt, auch darüber hören müssen, wie sie zueinander stehen, ob sie in den vergangenen Jahren wie Mann und Frau zusammengelebt haben, ob und welche gemeinsamen Interessen sie haben und ob sie ernstlich entschlossen sind, nach einer eventuellen Scheidung zu heiraten, wie die Einstellung des Klägers zu dem vorhandenen Kinde ist usw. Nur durch eine solche Beweisaufnahme hätte eine richtige Feststellung, ob ernstliche Gründe für die Ehescheidung vorliegen oder nicht, getroffen werden können. In diesem Zusammenhänge aber hätte es schließlich auch der Erörterung und nötigenfalls der Klärung durch Beweisaufnahme bedurft, ob etwa die Folgen der Scheidung für die Verklagte mit einer ihr nicht zumutbaren Härte verbunden wären. Auch dieser Frage, die gerade bei älteren Ehen von großer Bedeutung werden kann, hätte das Gericht im Fall der Parteien in gründlicher Untersuchung nachgehen müssen, dies um so mehr, als die Verklagte verschiedentlich behauptet und unter Beweis gestellt -hatte, daß sie sich ein Herzleiden zugezogen habe, das ihre Erwerbsfähigkeit erheblich vermindere und das ursächlich auf das treu- und rücksichtslose Verhalten des Klägers ihr gegenüber zurückzuführen sei. Dieser Umstand könnte, wenn er zu erweisen wäre, erhebliche Bedeutung für den vom Gericht wiederum auf Grund sorgfältiger Untersuchung anzustellenden Vergleich haben, ob und wie sich die gesamten Lebensverhältnisse der Verklagten seit der Trennung der Parteien entwickelt haben und voraussichtlich weiter entwickeln werden, wenn es zur Scheidung der Ehe der Parteien kommen sollte. Nur aus dem Ergebnis einer solchen vergleichenden Untersuchung wird sich beurteilen lassen, ob es der Verklagten zuzumuten wäre, nach der Scheidung der Ehe in Verhältnissen zu leben, die sich wesentlich und nachteilig von denen unterscheiden würden, auf die die Verklagte bei bestehender Ehe billigerweise Anspruch zu erheben berechtigt war. Auch in dieser Beziehung enthält bereits die frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichts (vgl. z. B. NJ Rechtsprechungsbeilage 1957 Nr. 2 S. 20), besonders aber auch die vom Plenum erlassene Richtlinie Nr. 9 in Ziff. 4. ihrer Begründung ausführliche und grundsätzliche Darlegungen insbesondere über die Tatsachen, die für die Beurteilung der unzumutbaren Härte maßgeblich sind und eventuell entscheidend sein können. Die Richtlinie besagt allerdings in ihrem Tenor zu 4. b) auch, daß die notwendige Prüfung der unzumutbaren Härte nicht dazu führen darf, allein wegen der Unterhaltsbedürftigkeit, Erwerbsbeschränkung oder wegen Fehlens einer Altersrente die Aufrechterhaltung der Ehe zu rechtfertigen. Andererseits aber setzt die Feststellung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, auch die moralische Bewertung der Ursachen der edngetrete-nen Störung der Ehe voraus. §§ 9, 10 EheVO. Zur Frage der formellen und materiellen Voraussetzungen für die Änderung einer vom Gericht getroffenen Entscheidung über das Sorgerecht. OG, Urt. vom 10. September 1957 1 Zz 148/57. Die Ehe der Parteien ist -durch Urteil des Kreisgerichts M. vom 15. März 1957 rechtskräftig geschieden worden. Das Sorgerecht für die beiden ehelichen Kinder der Parteien wurde der Klägerin übertragen, obwohl der Rat des Kreises in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 1957 erklärt hatte, -daß das Wohl der Kinder die Übertragung des Sorgerechts für den Sohn J. auf -die Mutter und für die Tochter Ch. auf den Vater erfordere. Das Kreisgericht hat seine davon abweichende Entscheidung damit begründet, daß eine Trennung der zusammen aufgewachsenen Geschwister nicht ratsam sei. Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß -der Vater ein Verhältnis zu einer Frau unterhalte, die er zu heiraten beabsichtige und die nur etwa sieben Jahre älter als -die Tochter Ch. sei. Auch dieser Umstand würde sich imgünstig auf die Erziehung des Kindes auswirken. Am 5. April 1957, also 20 Tage nach der Verkündung des Urteils, änderte der Rat des Kreises gemäß § 10 EheVO die Entscheidung des Kreisgerichts ab und übertrug das Sorgerecht für die Tochter Ch. dem Vater. Dieser Regelung stimmte das Kreisgericht mit dem am 5. April 1957 außerhalb einer mündlichen Verhandlung allein vom Richter ohne Zuziehung der Schöllen gefaßten unbegründeten Beschluß zu. Gegen diesen Beschluß richtet sieh der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Wie in § 9 Abs. 2 EheVO bestimmt, soll mit der Entscheidung über das Sorgerecht für Kinder aus geschiedenen Ehen eine möglichst endgültige Regelung getroffen werden, um von vornherein ihre gleichmäßige Erziehung zu gewährleisten, die durch eine dem Wohl der Kinder schädliche Änderung ihrer Lebensverhält-nisse in Frage gestellt werden könnte. Zu diesem Zweck soll das Gericht die Vorschläge der Eltern entgegennehmen und den Rat des Kreises anhören, der die Lebensverhältnisse beider Elternteile gründlich zu untersuchen und sich über die erzieherischen Fähigkeiten und die häuslichen Verhältnisse der Eltern erschöpfend zu äußern hat. Je eingehender diese Ermittlungen geführt werden, um so weniger wird es überhaupt zu gegensätzlichen Auflassungen über die Sorgerechtsregelung zwischen dem Rat des Kreises und dem Gericht kommen. Vollends wird sich bei Beachtung dieser Grundsätze eine alsbaldige Abänderung der vom Gericht getroffenen Entscheidung vermeiden lassen. Hält aber der Rat des Kreises eine Änderung der im Scheidungsurteil getroffenen Sorgerechtsregelung für 140;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der ist erforderlich: genaue Festlegung der vom einzuführenden zu lösenden politisch-operativen Aufgaben entsprechend dem Ziel des Operativen Vorganges, Erarbeitung eines Anforderungebildes für den einzuführenden auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der Periode der Vollendung des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik klar Umrissen. Die Beschlüsse der Partei , die sozialistische Verfassung, das Grundgesetz der Deutschen Demokratischen Republik notwendig. Die Zusammenarbeit mit diesen hat gleichzeitig nach der Richtlinie für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der politisch-operativen und strafrechtlichen Einschätzung eines Aus-gangsmaterials getroffene Entscheidung des zuständigen Leiters über den Beginn der Bearbeitung eines Operativen Vorganges.

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