Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 14

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 14 (NJ DDR 1958, S. 14); den illegalen Besitz der Waffe sichern. Dieses bewußte Verwahren für einen anderen zeigt den Willen, dem Gesetz entgegen zu handeln, und schließt die Anwendung des minderschweren Falles aus, es sei denn, daß sich aus Art und Zustand der Waffe selbst der minderschwere Fall begründen läßt. Nicht entscheidend ist aber, worauf auch Kleine schon hinweist, die Dauer des Verwahrens. Das Verwahren einer vor kurzem gefundenen Waffe ist genauso strafbar wie ihr langjähriger Besitz. Als letztes wäre noch etwas über das Beschaffen von Waffen zu sagen, das ein aktives Handeln sowie die Absicht, sich oder einem anderen die beschaffte Waffe zuzueignen, erfordert. Das einfache Finden ist dagegen kein Beschaffen. Wer eine Waffe findet und sie nicht, wie es seine Pflicht ist, sofort bei der VP abliefert, sondern behält, ist also nicht wegen des Beschaffens, sondern wegen des Gewahrsams an derselben zu bestrafen. Die Art des Beschaffens Kauf, Tausch, Leihe oder die Annahme als Geschenk sowie die Intensität des Täters dabei ist selbstverständlich für die Entscheidung, ob ein Normal- oder minderschwerer Fall vorliegt, von Bedeutung. Häufig wird auch Waffenliebhaberei als Grund des Waffenbesitzes angegeben. Waffenliebhaber und Waffensammler hat es zu allen Zeiten gegeben. Auch bei uns wird das Interesse an der Waffe und die Liebe zur Waffe durch den jetzt wieder gepflegten und geförderten Schießsport neu erweckt. Das darf aber nicht dazu führen, gesetzliche Bestimmungen zu verletzen. Wer Waffen besitzen darf, bestimmen die zuständigen Staatsorgane, die auch die Kontrolle darüber behalten. Obwohl es vorstellbar ist, daß jemand am reibungslosen Funktionieren einer gutgepflegten Waffe ebensolche Freude empfindet wie an einem modernen Fotoapparat, kann eine solche Liebhaberei beim illegalen Waffenbesitz nicht entlastend i. S. des minderschweren Falls wirken. Nur die weit seltenere Liebhaberei, historische Waffen zu sammeln, könnte zur evtl. Anwendung des minderschweren Falls führen, auch wenn einige der gesammelten Stücke wieder schußfertig gemacht werden könnten. Als Gründe für die Annahme des minderschweren Falls von der subjektiven Seite her könnten meines Erachtens aber auch solche, wie beispielsweise das Wohnen in einsamer Gegend, in der evtl, schon Uberfä’le zu verzeichnen waren, oder der nachweisbar starke Wildschaden eines Bauern angesehen werden. Abschließend zur subjektiven Seite muß noch bemerkt werden, daß Waffendelikte in den Begehungsformen des § 2 nur vorsätzlich möglich sind. Ein fahrlässiges Herstellen, Verwahren oder Beschaffen ist unmöglich. Kleine ist auch darin beizupflichten, daß es einen Normalfall darstellt, wenn sich der Besitzer einer illegal verwahrten Waffe dieser durch Wegwerfen entledigt. In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen gewissenlose Waffenbesitzer die Waffen nicht nur an Orten wegwerfen, die auch anderen zugänglich sind, sondern sie sogar an Stellen ablegen, wo sie von anderen gefunden werden müssen. Diese Waffen können, wie Kleine schreibt, in die Hände von Staatsfeinden fallen; sie können aber auch von Jugendlichen oder Kindern gefunden werden, die damit größtes Unheil anrichten können. Zum Schluß noch etwas zur Anklagepolitik und zur Rechtsprechung. Wenn Kleine schreibt, daß das Bezirksgericht Dresden zu seiner falschen Auffassung bei der Abgrenzung offenbar durch die Tatsache gekommen sei, daß Dresden im Verhältnis zu anderen Bezirksgerichten den kleinsten Anfall an Waffensachen hatte, so ist das nur bedingt richtig. Tatsächlich zeigt die Urteilsstatistik des III. Quartal, daß gerade die Bezirke, die zahlenmäßig den größten Anteil an Waffensachen haben, in der Anwendung des Normalfalls die größte Zurückhaltung üben. Besonders fällt dies bei den Bezirken Suhl, Leipzig, Potsdam und Frankfurt auf, von denen die beiden ersten trotz einer verhältnismäßig hohen Zahl rechtskräftiger Urteile in nicht einem Fall Zuchthausstrafen ausgeworfen haben. Aber auch in anderen Bezirken ist dies zu verzeichnen. Gewiß bietet der kurze Zeitraum kein sicheres Bild über die ständige Rechtsprechung. Trotzdem sollten gerade diese Bezirksstaatsanwaltschaften und -gerichte ihre Anklagepolitik und Rechtsprechung sehr ernsthaft überprüfen. Kleine schreibt richtig, daß alle Umstände, die zur Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall beachtlich sind, in ihrer Gesamtheit, in ihren Zusammenhängen untereinander und mit der jeweiligen Situation des Klassenkampfes geprüft und bewertet werden müssen. Um so mehr ist dies der Fall, wenn die Waffendelikte zu örtlichen Schwerpunkten werden. Darum ist es unverständlich, wenn beim Staatsanwalt des Bezirks Suhl die milde Anklagepolitik damit begründet wird, daß es sich hier um einen Schwerpunkt handle und man aus diesem Grund keine höheren Strafen beantragen könne, örtliche Schwerpunkte müssen bekannterweise außer mit verstärkter Aufklärung auch durch ein Anziehen der Strafen bekämpft werden. Etwas anderes bedeutet ein Zurückweichen. Eine richtige Einschätzung aller gegebenen Umstände, die die Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall beeinflussen können, ist nur vom Staatsanwalt und vom Gericht zu treffen, die diese zum Teil örtlich bedingten Umstände genau abschätzen können. Es ist darum zu begrüßen, daß die Weisung, Waffendelikte ausschließlich vor den Bezirksgerichten anzuklagen, aufgehoben wurde. Gerade weil hier viele örtliche Gesichtspunkte zu beachten sind, erscheint es durchaus möglich, eine bessere Rechtsprechung durch die Verhandlung vor dem Kreisgericht zu erzielen und bei guter Anleitung durch die zentralen Stellen und bei entsprechender Rechtsmittelpraxis der Bezirksgerichte zu einer besseren Anwendung des Gesetzes zu gelangen. Das Verhältnis der Erziehungsmaßnahmen zu den Strafen nach § 3 JGG Von ALFRED FRÄBEL, wiss. Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Das System der im Jugendgerichtsgesetz für Verfehlungen Jugendlicher vorgesehenen Rechtsfolgen enthält zwei Arten gerichtlicher Maßnahmen, die Erziehungsmaßnahmen (§§ 9 ff.) und die Strafen (§§ 17 ff.). Die gemeinsame Zweckbestimmung der Anordnung von Erziehungsmaßnahmen und der Verhängung von Strafen ist dem Abs. 2 des § 2 JGG zu entnehmen. Es heißt dort: „Die Maßnahmen des Jugendgerichts haben den Schutz der antifaschistisch-demokratischen Ordnung und Gesellschaft sowie die Erziehung der Jugendlichen zu tüchtigen und verantwortungsbewußten Bürgern des demokratischen Staates zum Ziele.“ Es wäre falsch, die Bestrafung als das spezielle Mittel zum Schutz der Gesellschaft und die Erziehungsmaßnahmen als die speziellen Mittel zur Erziehung des Jugendlichen zu betrachten. Eine solche mechanische Trennung der Schutz- und Erziehungsfunktion der jugendstrafrechtlichen Reaktionsmittel ist n;cht möglich. Jede Erziehungsmaßnahme dient letztlich ebenso dem Schutz der volksdemokratischen Ordnung, wie auch jede Strafe auf die Erziehung und Umerziehung des Täters gerichtet ist. I Obwohl die Erziehungsmaßnahmen und Strafen des Jugendstrafrechts einem gemeinsamen Ziel dienen und zwischen ihnen deshalb keine diametralen Gegensätze bestehen können, weisen sie einige Unterschiede auf, die für ihre Anwendung von erheblicher Bedeutung sind. Die Freiheitsentziehung gemäß § 17 JGG enthält alle Wesensmerkmale einer echten Kriminalstrafe. Sie ist eine vom Arbeiter-und-Bauern-Staat gesetzlich;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 14 (NJ DDR 1958, S. 14) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 14 (NJ DDR 1958, S. 14)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Effektivierung der Untersuchungsarbeit. Sie enthält zugleich zahlreiche, jede Schablone vermeidende Hinweise, Schlußfolgerungen und Vorschläge für die praktische Durchführung der Untersuchungsarbeit. Die Grundaussagen der Forschungsarbeit gelten gleichermaßen für die Bearbeitung von Bränden und Störungen; Möglichkeiten der Spezialfunkdienste Staatssicherheit ; operativ-technische Mittel zur Überwachung von Personen und Einrichtungen sowie von Nachrichtenverbindungen; kriminaltechnische Mittel und Methoden; spezielle operativ-technische Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprozeß zu realisierenden Maßnahmen stellen. Voraussetzungen für das verantwortungsbewußte und selbständige Handeln sind dabei - ausreichende Kenntnisse über konkrete Handlungsziele für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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