Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 138

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 138 (NJ DDR 1958, S. 138); die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht und den Betrag der verwirkten Einzel strafen nicht erreicht. Dieser Wortlaut ist eindeutig. Er kann auch aus dem Sinn des § 74 StGB heraus nur so ausgelegt werden, daß als Einzelstrafen für die zu bildende Gesamtstrafe die für das einzelne Delikt verwirkten Einzelstrafen herangezogen werden müssen, und zwar auch bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung. Deren Zweck ist es ja gerade, einem Rechtsbrecher dann die Vergünstigungen der Gesamtstrafenbildung zu gewähren, wenn gegen ihn mehrere E i n -zeistrafen wegen einer Anzahl von Delikten durch verschiedene Urteile verhängt wurden. Der Ausnahmefall der Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus verschiedenen vorher ausgesprochenen Gesamt strafen darf nicht einfach willkürlich entgegen dem gesetzlichen Wortlaut formal nach § 74 StGB entschieden werden. Natürlich kann das Gericht bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung eine nochmalige Verringerung der Strafhöhe trotz bereits vorausgegangener Gesamtstrafenbildung vornehmen, wenn dafür Gründe vorliegen. Diese muß es aber in seinem Beschluß darlegen, zumal der Beschluß über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung (bzw. ihre Ablehnung) ohne Zweifel beschwerdefähig ist. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung muß Berücksichtigung finden, wegen welcher Verbrechen der Verurteilte bestraft wurde und aus welchem Grunde mehrmals gegen ihn verhandelt werden mußte, obwohl die Straftaten alle vor der ersten Verurteilung begangen wurden. Aus erzieherischen Gründen sollte man bei einer nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe aus mehreren vorangegangenen Gesamtstrafen grundsätzlich von einer nochmaligen Milderung absehen, damit beim Verurteilten nicht der falsche Eindruck entsteht, durch seine Unehrlichkeit in den ersten Verfahren habe er „etwas für sich herausgeschlagen“. Das angeführte Beispiel zeigt, daß es sich dabei stets um sehr intensive Rechtsbrecher handelt, die vor dem Strafgesetz wenig Respekt bewiesen haben. Ihnen wird es nichts schaden, wenn sich unser Staat mit ihrer Umerziehung etwas länger befaßt. Mit der Handhabung der Vorschriften über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in der hier dargelegten Weise verlieren diese keineswegs ihre Bedeutung. Sie haben volle Gültigkeit bei der Zusammenziehung mehrerer durch verschiedene Urteile ausgesprochener Einzelstrafen, wo auch die vorgeschriebene Strafmilderung einen Sinn hat. MANFRED HEGNER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Rügen Zu den Voraussetzungen der selbständigen Einziehung Die Auffassung Eberts (NJ 1957 S. 92), daß Grundlage für die Durchführung eines Verfahrens bei selbständiger Einziehung immer das Vorliegen der in den §§ 40, 42 StGB geforderten Voraussetzungen ist, kann m. E. nicht unwidersprochen bleiben. Es wäre gut gewesen, wenn Ebert mit der Kritik am Einspruch des Staatsanwalts des Bezirks Halle vom 15. Juni 1956 V 412/56 auch die Lösung des Problems behandelt hätte, wie die Einziehung von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zu erfolgen hat, wenn die Handlung selbst nicht so schwerwiegend ist, daß die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich ist, sondern wenn wegen der gesetzwidrigen Handlung ein Ordnungsstrafbescheid erlassen wird. Offensichtlich verwechselt Ebert die Begriffe „objektives Verfahren“ und „selbständige Einziehung“ und macht damit den gleichen Fehler wie das Kreisgericht. Den beiden Begriffen liegen nämlich verschiedene Voraussetzungen zugrunde. § 42 StGB kann keinesfalls mit der selbständigen Einziehung gern. § 16 Abs. 3 WStVO in Zusammenhang gebracht werden. Das objektive Verfahren kann ja nur dadurch ausgelöst werden, daß die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. Es ist doch aber abwegig, jetzt daraus zu schließen, daß eine selbständige Einziehung, die in dem betreffenden Gesetz ausdrücklich ausgesprochen ist, ebenfalls nur dann möglich wäre, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist. Dazu gibt das Gesetz selbst keine Handhabe, weder § 266 StPO noch § 16 Abs. 3 WStVO verweist auf § 42 StGB. § 16 Abs. 3 WStVO nimmt nur Bezug auf §§ 266, 267 StPO, und § 266 StPO bestimmt lediglich, daß der Antrag bei dem Gericht zu stellen ist, das für die Entscheidung in der Strafsache selbst zuständig wäre. Daraus kann ohne weiteres entnommen werden, daß der Gesetzgeber hiermit die Fälle einschließt, in denen ein Strafverfahren nicht erforderlich war, sondern die rechtswidrige Handlung im Ordnungsstrafverfahren bestraft wurde. Auch das Oberste Gericht vertritt in NJ 1955 S. 495 den Standpunkt, daß beide Bestimmungen § 266 StPO und § 16 Abs. 3 WStVO für die Durchführung des Verfahrens bei selbständiger Einziehung keine besonderen Voraussetzungen fordern. Es führt allerdings einige Einschränkungen zur Durchführung des Verfahrens auf. Ich bin jedoch der Meinung, daß diese Einschränkungen ohne Bedenken dahin erweitert werden können, daß ein selbständiges Einziehungsverfahren auch dann möglich ist, wenn die rechtswidrige Handlung durch ein Ordnungsstrafverfahren geahndet wurde. Im Ordnungsstrafverfahren selbst ist die Einziehung nicht möglich, da die VO vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. I & 128) keine Handhabe dazu gibt. Aber die Notwendigkeit einer Einziehung ergibt sich in bestimmten Fällen. Der Gegenstand, der zu einer rechtswidrigen Handlung benutzt wurde, soll der Verfügungsbefugnis des Täters entzogen werden, um nicht weitere strafbare Handlungen mit Hilfe dieses Gegenstandes zu erleichtern. Deshalb stellt die Einziehung gern. § 16 WStVO eine Sicherungsmaßnahme dar, und es ist Aufgabe der Justizorgane, zum Schutze unserer wirtschaftlichen Verhältnisse alle zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden. Die Handlung selbst ist aber nicht so schwerwiegend, daß die Einleitung eines Strafverfahrens erforderlich wäre. Das Ordnungsstrafverfahren genügt bereits, um erzieherisch auf den Betroffenen einzuwirken. In solchen Fällen wäre es überflüssig, auch noch nur, um die Voraussetzungen für eine Einziehung des Gegenstandes der strafbaren Handlung zu schaffen ein Strafverfahren einzuleiten, da die rechtswidrige Handlung ja bereits im Ordnungsstrafverfahren bestraft wurde. Ich bin deshalb der Meinung, daß die Weisung an den Kreisstaatsanwalt durchaus den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. ANNA HONEMANN, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Halle Eine Frage der Berechnung des pfändbaren Betrages bei der Vollstreckung in Arbeitseinkommen Den Ausführungen Kruse takes (NJ 1957 S. 665) kann nicht zugestimmt werden, soweit er die Möglichkeit verneint, einen nach § 6 der VO vom 9. Juni 1955 (GBl. I S. 429) über die Pfändung von Arbeitseinkommen (APfVO) gepfändeten laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu den unpfändbaren Beträgen des § 5 APfVO hinzuzurechnen. Würde man der Meinung Kruschkes folgen, so würde man den verantwortungslosen Unterhaltsschuldner, der seinen Verpflichtungen erst auf Grund einer Zwangsvollstreckung nachkommt, günstiger stellen als den Schuldner, der seine Pflichten gewissenhaft erfüllt; denn für diesen wird bei einer weiteren Vollstreckung im Zusammenhang mit der Errechnung des Mindestbetrages ein unpfändbarer Betrag von 50 DM für auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistete Beträge eingesetzt. Das unhaltbare Ergebnis zeigt sich an folgendem Beispiel: Nettoeinkommen des Schuldners 318 DM pfändungsfreier Mindestbetrag für den Schuldner, seine Frau und ein Kind 250 DM 68 DM = 34 DM davon 50 % pfändbar;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 138 (NJ DDR 1958, S. 138) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 138 (NJ DDR 1958, S. 138)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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