Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 137 (NJ DDR 1958, S. 137); StPO zugleich in eigener Sache entscheiden, denn die Angriffe des Zentralrats und der Arbeitsgemeinschaft demokratischer Juristen richten sich auch gegen ihre eigene richterliche Mitwirkung. Sie befinden sich also objektiv in der gleichen Situation wie die Richter, über deren Anzeige sie entscheiden sollen. Sie sind deshalb nach Auffassung der Verteidigung gemäß § 22 .Nr. 1 StPO kraft Gesetzes ebenfalls von der Wahrnehmung des Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen. Die Unterzeichneten Verteidiger fühlen sich in Wahrung der verfassungsmäßigen Rechtsgarantien ihrer Mandanten verpflichtet, den Senat auf die oben vorgetragene Sachlage hinzuweisen. Sie sind der Meinung, daß eine Entscheidung über die genannten Anzeigen gesetzmäßig nur von solchen Richtern getroffen werden kann, die durch die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen nicht „verletzt“ worden sind. Demgemäß lehnen wir den Herrn Senatspräsidenten Dr. Geier, und die Herren Bundesrichter Dr. Willms, Weber, Dr. Jagusch, Dr. Wiefels, Dr. Mannzen und Wirtzfeld nach § 24 StPO8 ab, weil sie kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Wir bitten vorsorglich um Mitteilung, welche Herren Bundesrichter zukünftig in dieser Sache tätig werden sollen, und behalten uns auch wegen dieser Herren Bundesrichter Anträge vor. Rechtsanwalt H. BÖHMER I, Düsseldorf Rechtsanwalt Dr. F. K. KAUL, Berlin Rechtsanwalt Dr. Dr. J. NEUBERGER, Düsseldorf Rechtsanwalt Dr. D. POSSER, Essen Rechtsanwalt Dr. H. REBENSBURG, Wuppertal 3 § 24 lautet: „(l) Ein Richter kann sowohl ln den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kralt Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) (3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigtem zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.“ Aus der Praxis für die Praxis Strafhöhe bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe ist eine nicht allzu selten zu treffende Entscheidung der Gerichte. Sie wird dann erforderlich, wenn ein Täter vor seiner erneuten Verurteilung bereits für eine andere Straftat verurteilt wurde und jetzt ein. Verbrechen zur Aburteilung kommt, das vor der Fällung des ersten Urteils begangen wurde, sofern die Strafe aus dem ersten Urteil noch nicht restlos vollstreckt, also weder voll verbüßt noch verjährt oder erlassen ist (§ 79 StGB). Falls das zuletzt verurteilende Gericht nicht sofort unter Einbeziehung der vorangegangenen Strafen eine Gesamtstrafe bildet was m. E. aus Gründen einer besseren Erziehung des Täters richtig und auch zweckmäßiger ist , hat es gern. § 349 StPO aus den durch verschiedene rechtskräftige Urteile verhängten Strafen durch Beschluß die Gesamtstrafe nachträglich zu bilden. Eine Reihe von Beschlüssen über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und die entsprechenden gesetzlich nicht unbedingt erforderlichen Anträge der Staatsanwälte lassen erkennen, daß Unklarheiten darüber bestehen, in welcher Weise die Gesamtstrafe dann zu bilden ist, wenn schon in den dem Gesamtstrafenbeschluß zugrunde liegenden Urteilen Gesamtstrafen ausgesprochen wurden, also § 74 StGB für den betreffenden Rechtsbrecher bereits einmal Anwendung fand. Unklar ist insbesondere, welche Strafen als Ausgangsstrafen für die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dienen. Dafür kommen einerseits die Einzelstrafen der verschiedenen Urteile in Frage, andererseits aber die bereits gebildeten früheren Gesamtstrafen. Allgemein üblich ist es, die bereits gebildeten Gesamtstrafen zur Grundlage der neuen Gesamtstrafe zu machen und die Höhe der letzteren niedriger als die Summe der einzelnen bereits vorher gebildeten Gesamtstrafen zu bemessen, wobei. die Meinung vertreten wird, ein solches Verfahren sei vom Gesetz zwingend in § 74 StGB (in Verbindung mit § 79 StGB) vorgeschrieben. Das führte in einem Fall zu folgendem Ergebnis: Der Verurteilte G. wurde am 19. März 1957 für eine Anfang März 1957 begangene Straftat (deren nähere Bezeichnung nicht möglich ist, da die Hauptakte nicht vorlag und der Beschluß über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung unverständlicherweise keine näheren Angaben über das geahndete Delikt enthält) durch Urteil des Kreisgerichts W. Ds 23/57 St. zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Mit Urteil vom 18. April 1957 Ds 45/57 St. verhängte dasselbe Gericht gegen ihn eine Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, die aus Einzelstrafen von sechs Monaten Gefängnis für einen am 5. März 1957 unter mildernden Umständen begangenen schweren Diebstahl und eineinhalb Monaten Gefängnis für einen am Tage vorher began- genen einfachen Diebstahl resultierte. Die Strafen aus diesen beiden Urteilen wurden vom Kreisgericht W. mit Beschluß vom 31. Mai 1957 zu einer neuen Ge-' samtstrafe von achteinhalb Monaten Gefängnis zusammengezogen (wobei das Gericht .versäumte, die gesetzlichen Bestimmungen anzugeben, auf denen seine Entscheidung beruht, was darauf hindeutet, daß man die Fassung eines Beschlusses als reine Formsache ansah). Derselbe Täter wurde durch Urteil des Kreisgerichts R. vom 7. Juni 1957 5 Ds 80/57 V zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, die aus drei Monaten Gefängnis für den im Oktober 1956 durchgeführten unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit einer Verletzung der StVO (alt), vier Monaten Gefängnis für im gleichen Monat erfolgtes Fahren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit am Steuer und zwei Monaten Gefängnis für eine ebenfalls im Oktober 1956 begangene Fahrerflucht gebildet wurde. Die neue Gesamtstrafe wurde mit der durch den Beschluß vom 31. Mai 1957 gebildeten Gesamtstrafe durch Beschluß des Kreisgerichts R. vom 26. Juli 1957 zusammengezogen, wobei als neue Gesamtstrafe ein Jahr und vier Monate Gefängnis festgesetzt wurden (als gesetzliche Grundlagen dieser Entscheidung wurden nur § 349 StPO und § 79 StGB angegeben, nicht aber § 74 StGB). Das Kreisgericht R. verhängte dann gegen G. mit Urteil vom 26. November 1957 2 Ds 333/57 wegen eines Ende Oktober 1956 begangenen Diebstahls von Volkseigentum eine Gefängnisstrafe von 30 Tagen und bildete mit Beschluß vom 16. Dezember 1957 unter Einbeziehung aller Vorstrafen „gern. §§ 349 StPO, 79 StGB“ eine neue Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten und 20 Tagen Gefängnis (wobei es sich nicht mit dem Antrag des Staatsanwalts auseinandersetzte, der unter Berufung auf die §§ 79 und 74 StGB eine Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis beantijpgt hatte). Die angeführten Entscheidungen zeigen, daß die beteiligten Gerichte grundsätzlich bei einer erneuten nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Höhe der neuen Strafe niedriger bemaßen, als die Summe der einzelnen Gesamtstrafen betrug. Im Ergebnis ist durch diese Verfahrensweise aus einer Summe der Einzelstrafen, die ein Jahr acht Monate und 15 Tage Gefängnis ausmacht, eine Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten und 20 Tagen Gefängnis gebildet worden, was doch sehr unbefriedigend ist. Es ist unzutreffend, daß dies vom Gesetz vorgeschrieben wird. Bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung sind gern. § 79 StGB die Vorschriften der §§ 74 bis 78 StGB anzuwenden. Der § 74 StGB spricht davon, daß bei der Zusammenziehung mehrerer zeitiger Freiheitsstrafen auf eine Gesamtstrafe zu erkennen ist, 137;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 137 (NJ DDR 1958, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 137 (NJ DDR 1958, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit dem Prüfungsstadium gefordert wurde, muß das rechtspolitische Anliegen des gerade auch bei solchen Straftaten Jugendlicher durchgesetzt werden, die Bestandteil oder Vorfeld des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner sowie die Aufgabenstellungen zu seiner vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung einschließlich der Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Rechts -insbesondere des Straf- und Strafverfahrensrechts - mit dazu beizutragen, daß das Rocht stets dem Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschait, insbesondere den Erfordernissen der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus Westberlin; Erkenntnisse über feindliche Pläne und Absichten sowie Maßnahmen gegen die Volkswirtschaft der DDR; Angriffe von Bürgern gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in besonderen Stellungen und Funktionen ist die Zustimmung einzuholen: bei bevorrechteten Personen und dem Personal ausländischer Vertretungen in der sowie akkreditierten Korrespondenten vom Leiter der Hauptabteilung Bezirksverwaltung zu bestätigen. Maßnahmen, die sich gegen Personen richten, die außerhalb des Zuständigkeitsbereiches wohnhaft sind, müssen im verschlossenen Umschlag - Vordruck - über den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit dem einzelnen, vor allem jedoch für begründete Entscheidungen über den Einsatz, die Erziehung und Befähigung sowie Förderung genutzt werden können.

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