Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 132

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 132 (NJ DDR 1958, S. 132); Im Gegensatz zur Richtlinie Nr. 4, die die zur Auslegung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit entscheidenden Gesichtspunkte lediglich auf der objektiven Seite sah, werden jetzt objektive und subjektive Faktoren berücksichtigt. Die Tat muß (objektiv) wiederholt begangen worden sein und der Täter dabei (subjektiv) in der Absicht gehandelt haben, sich aus der Tatwiederholung eine Erwerbsquelle zu verschaffen. Wenn bei einem einmaligen Transport von Waren ein besonders hoher Gewinn erzielt wurde, so kann dies in Zukunft nicht mehr wie bisher als gewerbsmäßiges Handeln i. S. des HSchG angesehen werden. Dagegen ist zu prüfen, ob u. U. hier nicht die qualifizierenden Merkmale des Buchst, a erfüllt sind. Weiterhin stellt die neue Fassung des § 2 HSchG in Abs. 4 Buchst, c klar, daß nicht schon dann Gewerbsmäßigkeit vorliegt, wenn der Transport im Gewerbebetrieb durchgeführt wurde. Diese Auffassung ist bereits seit längerer Zeit in der Rechtsprechung vertreten worden.2 Schließlich ist zu erwähnen, daß die wiederholte Tat-begehung i. S. dieser Bestimmung nicht mit der sog. Rückfalltat verwechselt werden darf, wie sie z. B. in § 30 Abs. 2 Buchst, c StEG beschrieben ist. Eine Verurteilung oder Bestrafung wegen eines bereits durchgeführten illegalen Warentransports setzt § 2 Abs. 4 Buchst, c keineswegs voraus. Von besonderer Bedeutung ist die Bestimmung des § 2 Abs. 5 HSchG. Sie verhindert die Gefahr einer formalen Anwendung des Abs. 4 Buchst, b und c. Sie stellt ebenso wie § 30 Abs. 3 StEG für die schweren Fälle der Verbrechen gegen gesellschaftliches Eigentum eine modifizierte Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs auf die schweren Fälle der Verbrechen gegen den innerdeutschen Handel dar. Das bedeutet, daß die Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung, ob es sich überhaupt um ein Verbrechen im materiellen Sinne handelt, berücksichtigt werden müssen, in entsprechender Weise bei der Frage, ob es sich um einen „Normalfall“ oder um einen schweren Fall i. S. des HSchG handelt, zu beachten sind. Auch hier muß der materiellen Schwere nach ein qualitativ gefährlicherer Angriff auf den innerdeutschen Handel vorliegen, der nicht nur formal, dem Buchstaben nach, unter bestimmte qualifizierende Merkmale zu subsumieren ist. Für die sujektive Seite ist beim schweren Fall zu beachten, daß der Täter in Kenntnis der objektiven qualifizierenden Umstände gehandelt haben muß. Verhältnismäßig kurz braucht auf § 40 StEG eingegangen zu werden. Nachdem diese Bestimmung die Absätze 5 und 6 des § 4 HSchG aufgehoben hat, gibt es bei Verstößen gegen die für die Warenbewegung zwischen der DDR und dem demokratischen Sektor von Groß-Berlin geltenden Bestimmungen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem HSchG mehr. Bekanntlich ist gern. § 4 Abs. 1 HSchG in Verbindung mit § 8 der 4. DB zum HSchG vom 25. August 1954 (GBl. S. 757) für den Transport van Waren zwischen dem Gebiet der DDR und dem demokratischen Sektor Groß-Berlins der betriebliche Lieferschein erforderlich, soweit diese Transporte der Abwicklung von Verträgen oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen. Der Wegfall der Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und 6 HSchG ist daraus zu erklären, daß angesichts der Tatsache der einheitlichen Währung, die sowohl in der DDR als auch im demokratischen Sektor Groß-Berlins besteht, ein den Bestimmungen nicht entsprechender Warentransport zwischen diesen beiden Gebieten keine für den innerdeutschen Handel so gefährliche Wirkung hervorrufen kann, daß bei Zuwiderhandlungen eine Bestrafung erforderlich wäre. Wenn bislang als Grund für die Notwendigkeit einer besonderen Strafbestimmung für derartige Transporte angegeben wurde, daß sonst sehr leicht Waren vom demokratischen Sektor nach den Westsektoren transportiert werden könnten, wobei der demokratische Sektor lediglich als Zwischenstation benutzt würde3, so ist dem 2 vgl. auch Stegmann in NJ 1952 S. 400 f. 3 so z. B. Materialien zum Strafrecht, Heft 4 (Verbrechen gegen die Volkswirtschaft), S. 103. entgegenzuhalten, daß derartige Fälle vorausgesetzt, daß dem Täter ein solches Vorhaben nachgewiesen wird ohne weiteres als versuchtes Verbrechen nach § 2 HSchG qualifiziert werden können. Der Tatbestand des § 6 HSchG, der bestimmten Personen eine Anzeigepflicht für in Vorbereitung befindliche Verbrechen gegen den innerdeutschen Handel auferlegte, wurde ebenfalls durch § 40 StEG aufgehoben. In der Praxis hatte er, zumal seine Anwendbarkeit bereits vom Wortlaut des Gesetzes her stark eingeschränkt war, keinerlei größere Bedeutung erlangt. Hinzu kommt, daß in den meisten Fällen der Nichtanzeige tatsächlich eine echte Beteiligung des „Nichtanzeigenden“ an dem durchigeführten Verbrechen vorlag. Abschließend bedarf jedoch noch eine Frage näherer Klärung. Da § 2 HSchG der alten Fassung nur bei solchen Angriffen auf die innerdeutschen Handelsbeziehungen Anwendung finden konnte, die eine bestimmte Schwere aufwiesen, bedurfte es zur Differenzierung, insbesondere zur Ahndung leichterer Verstöße, weiterer gesetzlicher Bestimmungen, um einen umfassenden Schutz des innerdeutschen Handels zu gewährleisten. So nannte die Richtlinie Nr. 4 des Obersten Gerichts die Strafbestimmungen des § 1 WStVO, die dem Schutze des Warenverkehrs dienende Anordnung über die Warenbegleitscheinpflicht sowie die dem Schutze der Währung dienenden Strafbestimmungen des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs und der Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln. Nach der Neufassung des § 2 HSchG kann die erforderliche Differenzierung bei der Bestrafung jetzt auf Grund des genügend weiten Strafrahmens durch dieses Gesetz selbst erfolgen. Soweit ein Verbrechen nach dem HSchG zugleich einen Verstoß gegen die Planwirtschaft bzw. gegen die Versorgung der Bevölkerung darstellt, sind HSchG und § 1 WStVO tateinheitlich verletzt.4 Der in letzter Zeit bereits sehr eingeschränkten Anwendung der Anordnung über die Warenbegleitscheinpflicht bei illegalen Warenbewegungen zwischen den beiden Währungsgebieten Deutschlands bedarf es m. E. in Zukunft nicht mehr. Damit kann eine in der Praxis äußerst lebhaft umstrittene Frage als erledigt betrachtet werden. Falls zugleich mit der illegalen Warenverbringung ein Angriff auf die Gesetze zum Schutze unserer Währung erfolgt, sollte Tateinheit zwischen dem Verstoß gegen den innerdeutschen Handel und dem Anschlag gegen unsere Währung angenommen werden, wobei in erster Linie die Anordnung über die Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln in Verbindung mit § 9 WStVO anzuwenden ist. Schließlich sei noch erwähnt, daß neben dem HSchG die (spezielle Fragen regelnde) Verordnung über den Geschenkpaket- und -päckchenverkehr auf dem Postweg mit Westdeutschland, Westberlin und dem Ausland vom 5. August 1954 (GBl. S. 727) selbständige Bedeutung behält. 4 Hermann, Fragen der Anwendung des VESchG und der WStVO, NJ 1956 S. 120. Pressekonferenz vor Beginn der Schöffenwahlen Auf einer Pressekonferenz, ,die am 12. Februar 1958 im Haus des Nationalrats in Berlin stattfand, wies Minister Dr. Hilde Benjamin noch einmal auf die politische Bedeutung der am 17. Februar beginnenden Schöffenwahl hin und erläuterte, welche Vorbereitungen für die Wahl getroffen worden sind. Unter den fast 50 000 Kandidaten befinden sich 44,4 Prozent Arbeiter, 9,9 Prozent Genoesen-schafts- und Einzelbauern, 4,8 Prozent Angehörige der Intelligenz, 32,5 Prozent Angestellte, 1,6 Prozent Handwerker und 6,8 Prozent Hausfrauen, Rentner und Angehörige der Mittelschichten. 35,2 Prozent aller Kandidaten sind Frauen. Auf Fragen der Pressevertreter, mit welchen Vorstellungen die Schöffen ihre richterliche Tätigkeit begonnen haben, wie sie sich dafür qualifizieren, wie die Zusammenarbeit zwischen Schöffen und Berufsrichtem sei u. a. m., antworteten auch einige Schöffen. Sie berichteten in lebendiger Weise aus ihren z. T. langjährigen Erfahrungen und gaben den anwesenden Journalisten des In- und Auslandes einen kleinen Einblick in das Wirken unserer Richter aus dem Volke. 132;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 132 (NJ DDR 1958, S. 132) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 132 (NJ DDR 1958, S. 132)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit über die durchgeführte überprüfung. Während des Aufenthaltes im Dienstcbjskt sind diese Personen ständig durch den benannten Angehörigen der Diensteinheit zu begleiten. Dieser hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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