Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 13

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 13 (NJ DDR 1958, S. 13); erst, wenn in der objektiven oder der subjektiven Seite oder auch im Subjekt des Verbrechens entsprechende Gründe vorliegen, prüfen kann, ob der minderschwere Fall gegeben ist. Zur Zeit wird aber in Waffensachen, wie dem Verfasser aus vielen von den Instrukteuren der Obersten Staatsanwaltschaft untersuchten Fällen bekannt ist und wie es auch aus dem ersten und dritten der von Kleine angeführten Beispiele hervorgeht, dem Subjekt übertriebene Bedeutung beigemessen. Allein aus Tatsachen hinsichtlich des Subjekts des Verbrechens die Abgrenzung zwischen Normal- und minderschwerem Fall finden zu wollen, ist ebenso unmöglich, wie aus der objektiven Seite Art, Zustand und Aufbewahrung der Waffe allein auf den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit zu schließen. Um zu einer richtigen Abgrenzung zu kommen, müssen alle vier Seiten des Verbrechens geprüft werden. Will man Staatsanwälten und Richtern Hinweise für die Anwendung der WVO geben, so kann man nicht kasuistisch von einigen Fällen, sondern muß vom Gesetz ausgehen. Die Lebensverhältnisse und die Begehungsarten bei Waffendelikten sind zu vielseitig, als daß man sie an Hand nur einiger Beispiele erklären könnte. Die Waffenverordnung selbst gibt uns in ihren §§ 1 und 2 Abs. 1 eine Reihe von Hinweisen, die richtig betrachtet für die Abgrenzung von Bedeutung sind. Das Gesetz zählt im § 1 vier Arten von Waffen auf und spricht im § 2 noch zusätzlich von wesentlichen Teilen von Waffen. Schon aus der Art der in dieser Verordnung aufgezählten Waffen ergibt sich, wenn Unberechtigte sich ihrer ohne staatliche Erlaubnis in den verschiedenen Begehungsformen des § 2 Abs. 1 bedienen, ein unterschiedlich gesellschaftsgefährlicher Charakter der Straftat. Von den vier aufgezählten Arten von Waffen Feuerwaffen, Munition, Sprengkörper und Seitenwaffen werden die letztgenannten, wenn es sich um Einzelstücke handelt, am ehesten die Annahme eines minderschweren Falles begründen. Die Seitenwaffe Degen, Säbel, Seitengewehr oder Dolch wird eigentlich mehr aus Tradition zu den Waffen gezählt. Gewiß kann man schon mit einem feststehenden Messer einen Menschen töten, jedoch kann man das mit einer spitzen Dreikantfeile auch. Der Knotenstock, wie ihn jeder Wanderer tragen kann, kann eine bessere Waffe sein als ein Degen. Die Älteren unter uns wissen, wie schlagkräftig die Hundertschaften des Roten-Front-Kämpferbundes waren, als sie noch bei den Demonstrationen Stöcke tragen durften. Aus dem Besitz nur einer zu Hause verwahrten Seitenwaffe wird sich wohl kaum ein Normalfall begründen lassen. Ein zum Holzhacken verwendetes altes Seitengewehr ist überhaupt keine Waffe. Wenn jedoch Seitenwaffen in größerer Zahl bei einer Person oder einer Personengruppe auftauchen, sollte der Normalfall angenommen werden, sofern sich nicht aus der subjektiven Seite, über die noch zu sprechen sein wird, etwas anderes ergibt. Bei dem Besitz von Munition ohne die dazu gehörige Waffe wird es sehr auf die Anzahl, jedoch auch auf das Kaliber ankommen. Wer nur einige Schuß Munition besitzt, sofern er sie nicht für einen illegalen Waffenbesitzer verwahrt, wird wohl kaum jemals nach dam Normalfall bestraft werden können. Anders jedoch, wenn es sich um größere Mengen Pistolen- oder Kara-binermumition handelt. Fraglich könnte erscheinen, was als größere Menge zu bezeichnen ist. Hier eine feste Zahl zu nennen, ist sehr schwer; m. E. dürfte jedoch der Besitz von etwa 50 Schuß nicht mehr als minderschwerer Fall gelten. Immer aber, und das kann nicht oft genug betont werden, muß die objektive Seite in Verbindung mit der subjektiven und dem Subjekt geprüft werden. Der Hitlerjugenddolch in der Hand eines unbelehrbaren Nazis ist eben gesellschaftsgefährlicher als beispielsweise der Besitz von zwei 4-cm-Granaten, die sich ein älterer Arbeiter als „Kriegserinnerung“ aufgehoben hat. Die wichtigsten Sprengkörper, mit denen wir bei Waffendelikten zu tun haben, sind Handgranaten oder Panzerfäuste. Jedoch sind auch selbstgefertigte Sprengkörper Waffen i. S. der WVO. Sprengkörper, die von Agentenorganisationen zum Zweck des Terrors geliefert wurden, sind selbstverständlich Waffen i. S. der Verordnung. Der Besitz solcher Sprengkörper kann wohl niemals die Anwendung des minderschweren Falls rechtfertigen. Zu beachten ist aber, daß der illegale Besitz von gewerblichen Sprengmitteln oder deren unbefugte Benutzung nicht unter die Waffenverord-nung, sondern unter das Sprengmittelgesetz vom 30. August 1956 fallen. Am problematischsten in bezug auf die Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall sind die Feuerwaffen, d. h. alle Waffen, bei denen das Geschoß durch Explosivkraft angetrieben wird. Das gilt für den Trommelrevolver und die Maschinenpistole genauso wie für das Jagdgewehr und das Maschinengewehr, und doch besteht zwischen den verschiedenen Arten von Feuerwaffen ein großer Unterschied. Grundsätzlich kann vorweg gesagt werden, daß der Besitz von Maschinenwaffen oder wesentlicher Teile derselben immer als Normalfall zu gelten hat. Ebenso sollte der Besitz auch nur einer schußfertigen Pistole oder eines Karabiners mit Munition und seien es auch nur einige Schuß als Normalfall abgeurteilt werden, wenn nicht aus dem Subjekt oder der subjektiven Seite sehr beachtliche Gründe dagegen hergeleitet werden können. Die Tatsache, daß es sich um einen sonst unbescholtenen Bürger handelt, genügt hierfür jedoch nicht. Auch mit einer Kleinkaliberpistole oder Schrotflinte kann ein Mensch getötet oder zumindest schwer verletzt werden. Der Besitz solcher Waffen ist also ebenfalls durchaus gesellschaftsgefährlich. Jedoch wird man hier bei Beachtung des Subjekts und der subjektiven Seite evtl, auch einmal zur Annahme des minderschweren Falls kommen können. Bei den Jagdwaffen sollte man noch zwischen einer Schrotflinte und einer Kugelbüchse unterscheiden, da deren Tragweite und Treffsicherheit weitaus größer ist. Es wird hier sehr auf den mit dem illegalen Waffenbesitz verbundenen Zweck ankommen. Wichtig ist selbstverständlich, wie schon Kleine andeutet, auch der Zustand der Waffe. Wer eine Waffe im Besitz hat, findet oder sich vor längerer Zeit beschafft hat und sie verrotten läßt, zeigt dadurch sein mangelndes Interesse an ihr. Ist also eine Feuerwaffe durch mangelnde Pflege des derzeitigen Besitzers fast unbrauchbar geworden, so ist dies bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, zu berücksichtigen. Nach der Verordnung ist auch schon der Besitz von wesentlichen Teilen einer Waffe strafbar. Die wesentlichsten Teile eines Gewehrs sind Schloß, Abzugsvorrichtung und Lauf. Aus diesen Teilen ist es dem geschickten Bastler möglich, eine schußfertige Waffe herzustellen. Werden solche Teile bei dem Täter entdeckt, so wird es, wie bei einer vollständigen Waffe, für die Abgrenzung des Normalfalls vom minderschweren Fall sehr auf die Beschaffenheit dieser Teile und den mit ihrem Besitz verfolgten Zweck ankommen. Bei unvollständigen Teilen oder, wenn diese zwar vollständig, aber so stark verrostet sind, daß nur noch ein Fachmann sie gebrauchsfertig machen könnte, dürfte bei Beachtung aller anderen Umstände ein minderschwerer Fall gegeben sein, sofern überhaupt noch eine Gesellschaftsgefährliohkeit vorhanden ist. Notwendig ist aber in jedem Fall, wenn wesentliche Teile einer Waffe gefunden wurden, weiterzusuchen, um festzustellen, ob nicht an anderer Stelle die fehlenden Teile verborgen sind. Bisher wurde immer nur vom Besitz von Waffen gesprochen. Die Verordnung nennt aber als Tätigkeitsformen das Herstellen, in Gewahrsam haben oder die Beschaffung. Diese Tätigkeitsmerkmale spielen bei der Prüfung, ob Normal- oder minderschwerer Fall, eine große Rolle. Wer sich selbst Waffen ganz oder teilweise herstellt, indem er wesentliche Teile durch eigene Arbeit miteinander verbindet und ergänzt oder unbrauchbar gewordene Waffen durch Nachbearbeitung brauchbar macht, beweist durch seine Intensität, daß ihm an dem illegalen Besitz von Waffen sehr viel gelegen ist. Hier einen minderschweren Fall anzunehmen, wird selten möglich sein. Das Tatbestandsmerkmal „in Gewahrsam haben“ verlangt nicht, daß der Besitzer gleichzeitig Eigentümer sein muß. Wer für einen anderen eine Waffe verwahrt, weil dieser evtl, kein sicheres Versteck hat oder gar eine Haussuchung befürchten muß, will dem anderen 13;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 13 (NJ DDR 1958, S. 13) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 13 (NJ DDR 1958, S. 13)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Bezirksverwaltungen gewissenhaft untersuchen, welche, wesentlichen Handlungen, Vorkommnisse und Erseheinungen - natürlich unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Erkenntnisse absehbaren Entwicklungen - auf den jeweiligen Transitstrecken auftreten können.

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