Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 127

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 127 (NJ DDR 1958, S. 127); gen Regeln der ZPO über Beweisaufnahme usw. das Gericht gebunden hätten, behielt der damalige Gesetzgeber lieber das Offizialverfahren des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit bei, ohne dabei jedoch nach der materiellen Wahrheit in der Entscheidung zu streben. Betrachtet man die damalige Regelung zusammenfassend, so kann man folgendes feststellen: 1. Das Gericht hat auf Grund der §§ 5 ff. Hausrats-VO die Befugnis erhalten, rechtsgestaltend in bestehende Schu Idverh ältnisse einzugreifen und auch neue Schuldverhältnisse zu begründen, wobei die Entscheidung auch gegenüber Dritten wirkt. 2. Das Verfahren ist seinem Wesen nach ein streitiges Verfahren zwischen zwei Parteien. Mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat es lediglich die Beteiligung von Dritten, das Offizialverfahren, die Entscheidung durch Beschluß und die Rechtsmittelregelung gemein. Die Verordnung betreffend die Übertragung von familienrechtlichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Amtsgerichte vom 21. Dezember 1948 ermöglichte in § 2 Abs. 2 Buchst, b die Verbindung der Hausratsentscheidung mit der Ehesache. Sie ließ jedoch offen, welches Verfahrensrecht gelten soll. Die Formulierung: „Die bisher im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigenden Anträge können vom Prozeßgericht gleichzeitig mit der Ehesache behandelt und entschieden werden“, erlaubt sowohl die Auslegung, daß nunmehr im Gegensatz zu „bisher“ streitige Gerichtsbarkeit vorliegen soll2 3, als auch die Auslegung, daß lediglich im Rahmen einer Zuständigkeitsänderung an Stelle der bisher zuständigen Abteilung der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr auch die Prozeßabteilung zuständig sein soll für die „Behandlung“ der Anträge4 5 6. Jede Klärung, wie sich die Beteiligung eines Dritten im Eheverfahren vollziehen soll, fehlt. Die Befugnis zur Rechtsgestaltung gemäß §§ 5 ff. HausratsVO blieb unberührt. Als 1952 unser neues Gerichtsverfassungsgesetz geschaffen und damit die bisherige freiwillige Gerichtsbarkeit in die Zuständigkeit der Verwaltungsorgane überführt wurde, konnte der Gesetzgeber hinsichtlich des Verfahrensrechts einer klaren Entscheidung nicht ausweichen. Angesichts der Unmöglichkeit, für das Verfahren nach der HausratsVO ein zuständiges Verwaltungsorgan zu finden, erwies sich eindeutig, daß dieses Verfahren immer die Entscheidung eines echten Rechtsstreits gewesen war®. Die Besonderheit des Verfahrens gegenüber anderen Zivilprozessen besteht lediglich darin, daß um schuldrechtliche Beziehungen zu Dritten gestritten1 wird*. Deshalb weist § 43 AnglVO das Verfahren ganz gleich, ob es mit dem Eheprozeß verbunden ist oder selbständig entschieden wird dem Kreisgericht zu, und § 44 AnglVO erklärt die Zivilprozeßordnung mit Ausnahmen für anwendbar. § 47 AnglVO enthält die wichtigste Ausnahme, nämlich ein selbständiges Rechtsmittel des bisherigen Beteiligten, sofern seine Rechte beeinträchtigt wurden, was bei jeder Rechtsgestaltung von .Vertragsverhältnissen, aber auch nur bei dieser, der Fall sein dürfte. Sofern das Gericht von einer Rechtsgestaltung absieht, kann nämlich ein Recht des Vermieters gar nicht berührt worden sein. Das bedeutet, daß unter Umständen ein Dritter, der zuvor am Verfahren gar nicht teilgenommen hat7 * * 19, die Möglichkeit hat, die Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzufechten. Welche Probleme dar- 2 Den gleichen Standpunkt vertritt auch Rademacher in NJ 1948 S. 218 fl. 3 Dieser Auffassung scheinen das Landgericht Erfurt in seinem Beschluß vom 27. Oktober 1950 und Nathan in seiner Anmerkung hierzu ln NJ 1951 S. 235 f. zu sein 4 Dieser Standpunkt wird vertreten von Nathan, NJ 1949 S. 25 II., Meyer, NJ 1950 S. 43 ff., und dem Kammergericht im Beschluß vom 14. Dezember 1951, NJ 1952 S. 282. 5 So auch Schrodt, NJ 1952 S. 547 f., und Koch, NJ 1955 S. 384 f. 6 Das ist jedoch im Zivilprozeß nicht neu. Bel einem Prozeß um die Gültigkeit ' eines Grundstückskaufvertrags z. B. werden gern. §§ 571 IT. BGB ebenso schuldrechtliche Beziehungen zu Dritten, nämlich zu den Mietern, durch den Ausgang des Prozesses betroffen. 7 Soweit es sich übersehen läßt, ist der Vorschlag von Artzt in NJ 1952 S. 508 an die bisherigen „Beteiligten“, als Streit- genossen dem Prozeß beizutreten, von diesen nicht befolgt worden. aus für das Rechtsmittelverfahren entstehen, muß hier unerörtert bleiben. Als wesentlich ist festzuhalten, daß die AnglVO als Verfahrensgesetz auch nur Verfahrensrecht geändert hat. Zu einer Änderung des materiellen Rechts bestand keinerlei Veranlassung. Da die HausratsVO dem Gericht bedeutende Ermessensfreiheit einräumt, war sie ebenso wie viele sanktionierte Gesetze wegen ihrer abstrakten Formulierung durchaus geeignet, bis zur Neuregelung des gesamten Familienrechts als Rechtsquelle weiter zu dienen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des durch den Vermieter repräsentierten Volkseigentums bedurfte es keiner Änderung des materiellen Rechts, denn § 5 Abs. fSatz 2 HausratsVO in Verbindung mit § 2 GVG ermöglichen dem Gericht alle erforderlichen Schritte. Deshalb ließ der Gesetzgeber auch diesmal die materiellen Bestimmungen unberührt. Daß er das mit voller Absicht tat, ergibt § 47 AnglVO. Die Beibehaltung des Beschwerderechts für den Vermieter wäre sinnlos, wenn nicht auch die rechtsgestaltende Wirkung der Entscheidung ihm gegenüber beibehalten worden wäre. Deshalb ist festzustellen, daß auch nach Inkrafttreten der AnglVO die Gerichte rechtsgestaltend in Mietverträge eingrei-fen konnten®. Die eingangs erwähnten Fälle zeigen jedoch, daß sich im Laufe der mehrfachen Änderungen des Verfahrenrechts eine Gesetzesverletzung in die Praxis der Gerichte eingeschlichen hat. Die Klagen der Vermieter wären sicher nicht erhoben worden, wenn sie zuverlässige Kenntnis von der rechtsgestaltenden Entscheidung erhalten hätten. Diese Kenntnis mußten sie durch Zustellung der Entscheidung erhalten. Zustellung der Entscheidung an alle Rechtsmittelberechtigten sofern nicht für sie wirksam verkündet wurde war auch deshalb erforderlich, weil das Rechtsmittel befristet war (vgl. § 14 HausratsVO) und anders die Rechtskraft der Entscheidung gar nicht herbeigeführt werden konnte. Soweit es sich übersehen läßt, ist diese Zustellung in der Praxis seit langem weitgehend unterblieben. Das bedeutet, daß alle diese Entscheidungen bisher noch nicht rechtskräftig geworden sind und theoretisch durch den Vermieter noch angefochten werden könnten. Auf jeden Fall aber fehlt es, solange die Rechtsmittelfrist des Vermieters noch nicht abgelaufen ist, an der Wirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem Vermieter. Abschließend ist die Rechtslage zu untersuchen, die sich durch die EheVerfO ergeben hat. Auch hier handelt es sich wieder um ein reines Verfahrensgesetz, das sich jeder Einflußnahme auf das materielle Recht enthält. , Für unsere Frage sind nur die §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Ziff. 2 und 19 Abs. 1 EheVerfO von Bedeutung. Dabei bringen die §§ 9 Abs. 2 und 13 Abs. 2 Ziff. 2 gegenüber der bisherigen Rechtslage keine wesentliche Änderung. Es ist nach wie vor sowohl zulässig, das Hausratsverfahren mit dem Bheverfahren zu verbinden als auch selbständig zu betreiben. Eine grundlegende Änderung ergibt sich aber daraus, daß im Fall der Verbindung gern. § 19 Abs. 1 Satz 2 EheVerfO durch Urteil zu entscheiden ist und daß diese .Entscheidung nunmehr (wie alle Urteile) durch Berufung angefochten werden kann, während beim selbständigen Hausratsverfahren die Entscheidung unverändert durch Beschluß, der der sofortigen Beschwerde unterliegt, erfolgt. Daraus ergeben sich zwei Fragen: 1. Hat der Vermieter nunmehr auch ein Rechtsmittel gegen die Hausratsentscheidung im Eheverfahren? 2. Ändert sich durch die Änderung der Rechtsmittel auch die Befugnis des Gerichts zur Rechtsgestaltung? Beide Fragen sind zu verneinen. Zur ersten Frage läßt die jetzige Rechtslage wohl keinen anderen Schluß zu, als das § 47 AnglVO insoweit gegenstandslos geworden ist. Zwar ist § 14 HausratsVO im Gegensatz zu §§ 618, 619 und 622 ZPO nicht ausdrücklich für das 8 Diese Ansicht wurde von Blasse in NJ 1953 S. 706 ver? treten. Auch das Oberste Gericht hat sie in seinem Urteil vom 19. April 1956, NJ-Rechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 4 S. 51, wiederholt. 127;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten und damit zugleich die - im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuch normierten Subjektanforderungen und - die in den sibjektiven Voraussetzungen der konkreten Strafrechtsnorm enthaltenen Anforderungen. Das sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , Andropow, Rede zum Geburtstag von Dzierzynski, Ausgewählte Reden und Schriften, Staatssicherheit Potsdam, Honecker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin. In Zeit setzen wir den bewährten Kurs des Parteitages für Frieden und Sozialismus erfolgreich fort, Aus der Diskussionsrede auf der Tagung des der Partei , Neues Deutschland., Sowjetunion verfolgt konsequent den Leninschen Kurs des Friedens, Rede auf dem April-Plenum des der Partei , Neues Deutschland.

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