Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 126 (NJ DDR 1958, S. 126); Auf der anderen Seite ist aber auch kein zureichender Grund dafür ersichtlich, die Fälle, in denen beide Eheleute ständig berufstätig sind, und jene, in denen die Frau nur im Hause arbeitet, gänzlich undifferenziert zu behandeln. Wir 'haben bereits dargelegt, daß es u. E. nur die Gütertrennung ist, die der Stellung und dem Interesse der im Berufsleben stehenden Ehefrau gerecht wird, weil nur sie ihre volle Gleichberechtigung zum Ausdruck bringt und fördert. Man sollte also dort, wo die Voraussetzungen für die Einführung einer der voll entwickelten sozialistischen Gesellschaft entsprechenden Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse bereits gegeben sind, mit deren Verwirklichung nicht zögern. Für diese Differenzierung sprechen aber noch gewichtigere Gründe, wenn man die Frage im Hinblick auf die andere Gruppe die Gruppe der nur im Haushalt arbeitenden Frauen erwägt. Auch hier spielt nämlich der schon oben behandelte Gesichtspunkt der Bewertung der Hausarbeit eine Rolle. Gleiche güterrechtliche Behandlung beider Gruppen bedeutet gleiche Bewertung der von ihnen geleisteten Arbeit, obwohl sich die Tätigkeit dieser beiden Gruppen in ihrer gesellschaftlichen Nützlichkeit unterscheidet. Damit aber konserviert man nicht nur eine der realen Gleichberechtigung feindliche Ideologie, sondern gibt auch die Ausnutzung des für den sozialistischen Aufbau grundlegenden Prinzips der Indienststellung des materiellen Interesses an der Erzielung höherer Leistungen aus der Hand. Dabei muß man vor allem an die zahlreichen Fälle denken, in denen die Nichtaufnahme einer Erwerbstätigkeit der Frau weniger auf die einer anderweitigen Versorgung des Haushalts entgegenstehenden Schwierigkeiten als auf die prinzipiell ablehnende Einstellung von Mann oder Frau zurückzuführen ist. Daß in solchen Fällen eine güterrechtliche Besserstellung z. B. die Aussicht, über die Ersparnisse aus der Berufsarbeit nach eigenem Ermessen und in eigenem Interesse verfügen zu können für die Frau ein sehr wirksamer materieller Anreiz zur Aufnahme einer gesellschaftlich nützlichen Arbeit sein kann und daß das Gesetz dieses zugleich der Vollen Realisierung der Gleichberechtigung und der notwendigen Vermehrung der Arbeitskräfte dienende Mittel nicht außer acht lassen sollte, erlaubt keinen Zweifel. Ein wichtiger Gesichtspunkt, der bei der Gestaltung des Güterrechts nicht vernachlässigt werden darf, ist schließlich der Umstand, daß die Ehegatten mit ihrem Vermögen am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in der Sphäre des persönlichen Eigentums teilnehmen. Bei jeder Form von Gesamtgut ist die Möglichkeit eines Konflikts zwischen den Interessen des Ehepartners, ohne dessen Zustimmung über Gesamtgut verfügt worden ist, und den Interessen des Dritten, der seinen Vertragspartner für verfügungsberechtigt hält, so stark, daß sehr ernsthaft geprüft werden muß, inwieweit dieser Umstand nicht überhaupt gegen die Verwendung des Instituts des Gesamthandseigentums spricht25. Auf demselben Gebiet liegt die Problematik der Haftung etwaiger Gesamtgutsmassen für die Schulden jedes Ehegatten ibzw. für gemeinsame Schulden. Hier ist der Konflikt zu lösen, der sich daraus ergibt, daß an sich pfändbare Vermögensgegenstände durch die Schaffung von Gesamthandseigentum nicht der Schuldenhaftung entzogen werden dürfen, andererseits aber das gesamthänderische Miteigentum des Ehegatten, der nicht selbst Schuldner ist, nach allgemeinen Grundsätzen der Pfändung einzelner Gegenstände entgegensteht. Dagegen erscheint es nicht erforderlich und zweckmäßig, die besonderen güterredhtlichen Rechtsverhältnisse, die sich aus der Mitgliedschaft eines oder beider Ehegatten bei einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ergeben, im Rahmen des allgemeinen Güterrechts zu regeln. Diese Rechtsverhältnisse sind mit der besonderen Stellung der Genossenschaftsbauern so eng verknüpft, daß der richtige Ort ihrer Regelung das Recht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften sein dürfte. 25 vgl. hierzu schon Benjamin, a. a. O. S. 22. Wirksamkeit von im Scheidungsverfahren ausgesprochenen Entscheidungen über die Ehewohnung gegenüber dem Vermieter Von KARL-HEINZ EBERHARDT, Richter am Stadtgericht von Groß-Berlin Bei einer Besprechung der Berliner Zivilrichter war die Frage streitig, ob eine Entscheidung, die das Gericht im Hausratsverfahren sei es, daß dieses mit dem Ehescheidungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 2 EheVerfO verbunden wurde, sei es, daß dieses selbständig durchgeführt wurde über die Ehewohnung trifft, rechtsgestaltenden Charakter haben und damit die Rechtsbeziehungen eines oder beider Ehegatten zum Vermieter ändern kann oder nicht. Akut wurde die Frage deshalb, weil sich in der letzten Zeit die Fälle mehren, in denen der oft volkseigene Vermieter Monate oder sogar ein Jahr nach rechtskräftiger Ehescheidung wegen Mietrückständen, die nach dem Auszug des einen Ehegatten aus der ehemaligen Ehewohnung entstanden waren, gegen den ausgezogenen Ehegatten vorging, obwohl die Ehewohnung dem anderen Ehegatten durch Urteil, Beschluß oder Vergleich zugesprochen worden war. Bei der Diskussion spielten Fragen des Schutzes des Volkseigentums, der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Rechtsprechung eine wesentliche Rolle. Die Lösung der aufgeworfenen Frage kann man nur in den geltenden Gesetzen finden. Ausgangspunkt muß hier zunächst die Verordnung über die Behandlung der Ehewöhnung und des Hausrats nach der Scheidung vom 21. Oktober 1944 (im folgenden HausratsVO genannt) sein. Diese enthält sowohl materielles Recht als auch Verfahrensrecht. Zu den materiellen Vorschriften zählen u. a. die §§ 3 bis 6 und 15 HausratsVO, während die §§ 7 und 11 bis 14 Verfahrensrecht enthalten. Es gibt auch einige Bestimmungen, in denen beides enthalten ist; da wären vor allem die §§ 16, 17 und 18 HausratsVO zu erwähnen. Für die hier zu beantwortende Frage sind die §§ 5 und 6 von besonderer Bedeutung, die dem Gericht eine ähnliche Stellung einräumen wie § 9 Abs. 5 der Wohn-raumlenkungsVO dem örtlichen Rat. In gewisser Beziehung geht die Befugnis des Gerichts noch weiter, denn es ist auch berechtigt, Mietverträge zu ändern, den Mieter durch einen neuen Mieter zu ersetzen usw. Da hierdurch die Rechte des Vermieters erheblich beeinträchtigt werden können, mußte ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, sie in irgendeiner Weise zu wahren. Während § 4 HausratsVO hinsichtlich der Dienstwohnung materiellrechtlich ein Einverständnis des Vermieters als Voraussetzung der Entscheidung fordert, war dieser Weg bei gewöhnlichen Mietwohnungen nicht gangbar. Der Gesetzgeber wählte daher einen anderen Weg. Er vermied jede konkrete Norm im materiellen Recht1 und gab damit den Gerichten völlige Entscheidungsfreiheit Er räumte dem Vermieter im Verfahrensrecht die Stellung eines Beteiligten ein (§ 7 HausratsVO). Daß deshalb, weil der Zivilprozeß einen Beteiligten im gewünschten Sinne nicht kennt, das ganze Verfahren in die freiwillige Gerichtsbarkeit überführt werden mußte (§ 13 Abs. 1 HausratsVO), bereitete keine besonderen Schwierigkeiten. In den folgenden Bestimmungen wurden wichtige Teile des Zivilprozesses ähnlich wie z. B. beim Vertragshilf everfahren wieder eingeführt; vgl. zum Beispiel §§ 13 Abs. 2 (Güteverfahren), 13 Abs. 3 (Vergleich), 16 Abs. 3 ((Zwangsvollstreckung), 21 und 22 (Gebührenrecht) usw. der HausratsVO. Soweit jedoch die stren- l In diesem Zusammenhang kann man von § S Abs. 1 Satz 2 HausratsVO absehen, da diese Norm mit der hier behandelten Problematik zunächst nichts zu tun hat.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Hauptabteilungen, selbständigen Abteilungen zur Wahrnehmung ihrer Federführung für bestimmte Aufgabengebiete erarbeitet, vom Minister seinen Stellvertretern bestätigt und an die Leiter der und, soweit in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame FesojgUüg der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und die Gewährleistung der inneren und äußeren Sicherheit der Dienstobjekte der Abteilungen zu fordern und durch geeignete Maßnahmen zu verahhssen.

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