Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 123 (NJ DDR 1958, S. 123); '\ ' völlig abgeschlossen hat, eine Regelung bezeichnen, die in der Sowjetunion nicht gilt. In Wahrheit ist hier jedoch kein Widerspruch. Für die Bestimmung des Wesens einer Gesellschaft ist bekanntlich die Natur der in ihr herrschenden Produktionsverhältnisse ausschlaggebend. Sind die Produktionsverhältnisse innerhalb einer gegebenen Gesellschaft in ihrer Gesamtheit sozialistisch, d. h. beruhen sie auf dem gesellschaftlichen Eigentum an allen Produktionsmitteln, dem Wegfall der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen sowohl in der Industrie wie in der Landwirtschaft und schwinden daher die ökonomischen und politischen Gegensätze zwischen den sozialen Gruppierungen und {sofern ein Nationalitätenstaat in Frage kommt) zwischen den einzelnen Nationalitäten14, so handelt es sich um eine Gesellschaft, in der nicht erst das Fundament des Sozialismus geschaffen, sondern in welcher der Sozialismus errichtet ist. Dieser Entwicklungsstand war in der Sowjetunion bereits zur .Zeit der Annahme der Verfassung von 1936 erreicht, wie gegenüber unklaren Auffassungen in-dieser Frage N. S. Chruschtschow auf dem XX. Parteitage der KPdSU mit Recht betont hat15. Im gleichen Atem wandte er sich aber auch gegen jene i „Hitzköpfe“, welche „entschieden, daß der Aufbau des Sozialismus bereits völlig abgeschlossen sei“16; dieses Stadium setzt ein Produktionsniveau voraus, welches das der entwickeltsten kapitalistischen Länder Übertritt, vor allem aber die „Überwindung der Überbleibsel des Kapitalismus im Bewußtsein der Menschen“17. Es ist aber dieses Stadium, das wir mit dem Begriff der „voll entwickelten sozialistischen Gesellschaft“ im Auge haben, in der es die Regel sein wird, daß die arbeitsfähige Ehefrau auch berufstätig ist. Dieser Zustand, dessen Herbeiführung neben der Tilgung jener kapitalistischen Überbleibsel vor allem die Schaffung bestimmter ökonomischer Voraussetzungen erforderlich macht, ist auch in der sowjetischen Gesellschaft noch ein iZiel; was insbesondere jene speziellen ökonomischen Voraussetzungen betrifft, so forderte Chruschtschow in derselben Rede .eine vergrößerte Produktion von Maschinen und' Geräten zur Erleichterung der Hausarbeit, den Ausbau eines „Netzes von Kombinaten, die der alltäglichen Betreuung der Bevölkerung dienen“, die Vermehrung der Gaststätten und Speisebetriebe. Hierdurch „können Millionen Frauen von vielen Hausarbeiten befreit werden, erhalten die Frauen größere (Möglichkeiten, gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten .“18 Dazu tritt weiterhin die Erwägung, daß die sowjetische Regelung ja nicht jüngeren Datums ist, sondern aus dem Jahre 1926 stammt, also aus einer im Verhältnis zu dem gewaltigen Entwicklungstempo der sowjetischen Ökonomik schon weit zurückliegenden Epoche. Daher mag vielleicht die Vermutung nicht verfehlt sein, daß ebenso, wie die sowjetische Literatur auf anderen Teilgebieten des Familienrechts die Notwendigkeit von Reformen ins Auge faßt, der heutige gegenüber der Zeit von vor 30 Jahren ungeheuer fortgeschrittenen Stand der ökonomischen und bewußtseinsmäßigen Entwicklung auch auf dem Gebiet des Güterrechts eine Änderung in nicht allzu ferner Zukunft erforderlich machen wird. Zu 2: Die in der Entwicklung zum Sozialismus begriffene Gesellschaft ist, wie die sowjetischen Erfahrungen in der Zeit nach 1918 gezeigt haben, für eine völlige Vermögenstrennung noch nicht reif. Besteht aber Klarheit darüber, daß dieser Rechtszustand das notwendige Ziel ist, so ist damit die Generallinie für die Regelung im gegenwärtigen Entwicklungsstadium gegeben: sie muß auf dieses Ziel gerichtet sein, indem sie vermeidet, prinzipiell entgegengesetzte Lösungen zu statuieren, vielmehr Abweichungen vom Grundsatz der Gütertrennung nur insoweit zuläßt, als es Ökonomik und n vgl. dazu Stalin, Über den Entwurf der Verfassung der UdSSR, Moskau 1945, S. 15 ff. is Chruschtschow, Rechenschaftsbericht des ZK der KPdSU an den XX. Parteitag, Berlin 1956, S. 152. 16 a. a. O., S. 153. it a. a. O., S. 156. 16 a. a. O., S. 102 (hervorgehoben von mir H. N.). 1 Bewußtsein der Übergangsperiode unbedingt erfordern; sie muß sich davor hüten, aus diesen noch notwendigen Zugeständnissen ein Dogma zu machen eine Gefahr, der die familienrechtliche Literatur bei uns und in den befreundeten Ländern vielfach verfällt , sondern muß mit ihren Normen, soweit das im Rahmen der güterrechtlichen Regelung überhaupt möglich ist, die Bedingungen herbeiführen helfen, die die Beseitigung jener Abweichungen ermöglichen. a) Es gibt eine ganze Anzahl ökonomischer Tatsachen, die in der Übergangsperiode eine große Zahl Frauen zumindest für einen längeren Abschnitt des Ehelebens auf den häuslichen Bezirk beschränken, darunter vornehmlich die noch unzureichende Versorgung mit Kinderkrippen, Kindergärten usw. (Davon, daß sich diese Schwierigkeiten bei gutem Willen oft überwinden ließen und die Hemmungen in diesen Fällen in Wahrheit bewußtseinsmäßiger Natur sind, d. h. auf den Mangel an gutem Willen zurückgehen häufiger wahrscheinlich auf seiten des Mannes, der die Frau „im Hause haben“ will soll in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden.) Diese Umstände hindern also die Frau in der DDR handelt es sich dabei um die große Mehrheit der Ehefrauen19 , erwerbstätig zu sein und gegebenenfalls Ersparnisse zurückzulegen. Sie hierfür zu entschädigen, ist insofern ein Gebot des Gleichberechtigungsprinzips, als es eben auf Grund dieses Prinzips durchaus offensteht, welcher der Ehegatten die häusliche Arbeit zu leisten hat: die Frau hat das gleiche Recht auf einen außerhäuslichen Beruf wie der Mann, und der Mann hat die gleiche Verpflichtung zur Versorgung des Haushalts und zur Erziehung der Kinder wie die Frau das ist der Kern der Gleichberechtigung in der Familie! Die Meinung, die Frau sei für die letztere Tätigkeit von Natur aus prädestiniert, ist ein charakteristisches Element bürgerlicher Ideologie, die ja stets eine dem Klasseninteresse der Bourgeoisie entsprechende Einrichtung für naturgegeben hält, „weil es schon immer so war“ in Wahrheit liegt nichts in der männlichen Natur, was den Mann verhindern könnte, die Hausarbeit bei der notwendigen Übung genauso gut zu verrichten wie die Frau, ebensowenig wie die weibliche Natur die Frau daran verhindert hat, es dem Manne in der außerhäuslichen Berufsarbeit gleichzutun. Einigen sich also die Ehegatten auf eine Arbeitsteilung derart, daß die Frau den „barbarisch-unproduktiven“, „niederdrückenden“ Teil der notwendigen Gesamttätigkeit übernimmt, obwohl das a priori keineswegs so sein muß, dafm folgt aus dem Gleichberechtigungsprinzip, daß sie entschädigt werden muß, wenn ihr damit obendrein die Möglichkeit genommen wird, eigene Ersparnisse zurückzulegen20. Den notwendigen Ausgleich zu schaffen, ist Sache des Güterrechts der Übergangsperiode, und es ist, wie noch zu zeigen seimwird, für dessen Ausgestaltung überaus wichtig, volle5* Klarheit darüber zu schaffen, welches die zutreffende Motivation dafür ist, daß ein Ehegatte an dem vom anderen geschaffenen Vermögen beteiligt wird. Daß sie sich nicht schlechthin’ aus dem Wesen der Ehe in unserer Gesellschaft äbleiten läßt, sahen wir schon oben; aus ihm folgt nicht, daß das Vermögen des einen Ehegatten automatisch auch dem anderen gehören müsse. Für ebenso unzutreffend halte ich aber auch die weitverbreitete Begründung, die Arbeit, im Hause sei ebensoviel „wert“ wie die Berufsarbeit und durch die häusliche Tätigkeit der Frau werde es dem Manne erst ermöglicht, sich ein Vermögen zu schaffen, an welchem die Frau daher gleichanteilig berechtigt sein müsse. Diese Auffassung ist zunächst rein ökonomisch gesehen nicht haltbar. Die häusliche Arbeit ist der Berufsarbeit in der Regel nicht gleichwertig das zeigt sich sofort, 19 Nach dem Statistischen Jahrbuch der DDR 1955, S. 23, gab es 1950 in 1 950 290 Arbeiterhaushalten (und zwar solchen Haushalten, ln denen der Mann nur mit der Frau und, soweit vorhanden, Kindern zusammenlebte) nur 278 795 erwerbstätige Ehefrauen, in 801915 Angestelltenhaushalten derselben Art nur 108 148 erwerbstätige Ehefrauen. Im Durchschnitt dieser beiden zahlenmäßig stärksten Berufsgruppen gingen also nur 14% der Ehefrauen einer Erwerbstätigkeit nach. 20 Ebenso Grandke, Zum Ausgleichsanspruch der Frau, ln: Staat und Recht, 1957, S. 277 ff. (281); dagegen Artzt, Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe und nach deren Auflösung, NJ 1957 S. 298 ff. 123;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit ist generell von drei wesentlichen Kriterien auszugehen; Es muß grundsätzlich Klarheit über die der Diensteinheit von Partei und Regierung übertz agenen politisch-operativen Grundaufgabe und der damit verbundenen Bekämpfung und Zurückdrängung der entspannungs-feindlichen Kräfte in Europa zu leisten. Die Isolierung der Exponenten einer entspannungs -feindlichen, und imperialistischen Politik ist und bleibt eine wesentliche Voraussetzung für Erfolge auf dem ege zur europäischen Sicherheit und Zusammenarbeit. Es geht dabei auch um den Nachweis und die Dokumentier ung der Versuche entspannungsfeindlicher Kräfte, mittels Organisierung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden zulässig und notwendig. Die erfordert methodisch korrektes Vorgehen. Die wichtigsten Maßnahmen und Denkoperationen dec Beweisführungsprozesses sind - parteiliche und objektive Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der subversiven Angriffe, Pläne und Absichten des Feindes sowie weiterer politisch-operativ bedeutsamer Handlungen, die weitere Erhöhung der Staatsautorität, die konsequente Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

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