Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 12

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 12 (NJ DDR 1958, S. 12); 1 I deshalb ggf. auch der verschärften Strafdrohung des § 24 StEG unterliegen kann. 6. Die Strafschärfung des 5 24 StEG für schwere Fälle des Staatsverrats, der Spionage, der Diversion, der Schädlingstätigkeit und Sabotage entspricht der eminenten Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen. Sie ist unter den gegenwärtigen Bedingungen des unablässigen Kampfes der westdeutschen Imperialisten und ihrer NATO-Partner gegen die Deutsche Demokratische Republik unverzichtbar. Die in Abs. 2 beispielhaft aufgeführten Kriterien des schweren Falls zeigen die strengen Anforderungen, an welche die Anwendung der verschärften Strafdrohung geknüpft ist, und sie veranlassen das Gericht, in jedem derartigen Fall konkrete Feststellungen über das Vorliegen solcher erschwerender Umstände zu machen. Damit konnte ein zunächst nur summarischer Überblick über eine Reihe von Problemen und Einzelfragen gegeben werden, die der Erlaß des Strafrechtsergänzungsgesetzes für die künftige strafrechtliche Beurteilung der Staatsverbrechen mit sich bringt. Es ist jetzt eine vordringliche und verantwortungsvolle Aufgabe der Wissenschaft wie auch der Praxis, die Erfahrungen in der praktischen Handhabung der neuen Strafbestimmungen ständig und gründlich zu beobachten und die auftretenden Schwierigkeiten und Probleme einer raschen Klärung zuzuführen. Zum minderschweren Fall der Waffenverordnung Von ERNST LEIM, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Mit den Ausführungen von Kleine über „Die Abgrenzung des Normalfalls zum minderschweren Fall bei Waffendelikten“1 kann man sich im wesentlichen einverstanden erklären. Man muß sogar der Verfasserin dankbar sein, daß sie die Diskussion zu einem so wichtigen Thema eröffnet hat, auch wenn durch ihre Ausführungen noch nicht alle Probleme geklärt werden konnten. In einigen Fragen allerdings sind Kleine Irr-tümer unterlaufen, die nicht unwidersprochen bleiben können. Kleine schreibt selbst, daß ihr Überblick über die Rechtsprechungspraxis in Waffensachen sich auf die Rechtsmitteltätigkeit des Obersten Gerichts und die Überprüfungen der Rechtsprechung von drei Bezirksgerichten durch das OG stützt. Aus dieser Kenntnis zieht sie den Schluß, daß die Gerichte den durch die Strafandrohung des § 2 Abs. 1 WVO gegebenen Hinweis auf die große Gesellschaftsgefährlichkeit dieser Delikte im allgemeinen beachten und demzufolge bei der Beurteilung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, richtig davon ausgehen, daß dieser nur ein Ausnahmefall sein kann. Leider trifft diese Feststellung nicht zu. Ein Blick in die Urteilsstatistik des III. Quartals 1957 beweist das Gegenteil. Nicht als Ausnahme, sondern bei 83,5 Prozent aller in diesem Zeitraum verurteilten Personen wurde der minderschwere Fall angenommen. Wie gliedern sich nun diese 83,5 Prozent auf die einzelnen Strafarten auf? In 14 Prozent der Fälle waren die Täter Jugendliche. Hier wurden Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen. Das sind 85 Prozent aller wegen Waffensachen angeklagten Jugendlichen. Wenn man weiß, wie gern gerade Jugendliche mit Waffen hantieren, aber auch bedenkt, wie gefährlich Waffen in den Händen Jugendlicher sein können, erscheint schon dieser Prozentsatz zu hoch. In 13 Prozent der Verurteilungen wegen eines minderschweren Falls wurden Geldstrafen ausgeworfen. Bei der hohen Gesellschaftsgefährlichkeit der Waffendelikte erscheint es überhaupt fraglich, ob Geldstrafe hier die richtige Sühne und ein entsprechender Erziehungsfaktor für die Täter und ihre Umwelt ist; auf jeden Fall aber erscheint dieser Prozentsatz von Geldstrafen wesentlich zu hoch. 56,5 Prozent der Urteile lauten auf Gefängnisstrafe, wobei einige Bezirksgerichte, vor allem Suhl und Halle, Gefängnisstrafen von über einem Jahr ausgesprochen haben. Wenn sich diese Strafen nicht aus einer Gesamtstrafenbildung erklären lassen, liegt hier ein entscheidender Fehler vor. Das Gericht ist dann der für den Normalfall angedrohten Zuchthausstrafe ausgewichen, indem es fälschlich einen minderschweren Fall angenommen hat, der die Verhängiung von Gefängnisstrafe ermöglichen sollte. Demnach bleiben für die Normalfälle der Verurteilungen auf Grund der WVO, in denen Zuchthausstrafen ausgesprochen wurden, nur 16,5 Prozent aller Urteile in Waffensachen. In vielen Fällen erfolgte zwar schon eine Einstellung durch den Staatsanwalt, weil die entdeckten Waffen wegen ihres Zustands nicht mehr als Waffen i. S. der Verordnung anzusehen waren oder weil es sich um 1 NJ 1957 S. 617 ganz geringe Mengen von Munition handelte. Trotzdem wird zur Zeit und das ist richtig bei dem Besitz mehrerer Schuß Munition oder auch veralteter oder fast unbrauchbar gewordener Waffen Anklage erhoben. Aber auch, wenn dies berücksichtigt wird, kommt doch in einer solchen Rechtsprechung eine Verkennung der Gesellschaftsgefährlichkeit zum Ausdruck. Wie ist das zu erklären? Aus der Tatsache, daß alle Waffendelikte bisher vor den Senaten der Abteilung I bei den Bezirksgerichten angeklagt wurden, entstand bei vielen Staatsanwälten und Richtern die Meinung, daß das angegriffene Objekt nur der Staat sein könne, der Täter also zwangsläufig ein Staatsfeind sein müsse. Ließ sich dies aber im konkreten Fall nicht nachweisen, so schien der Anlaß zur Annahme eines minderschweren Falls gegeben zu sein. Teilweise wurde aber auch die Gesellschaftsgefährlichkeit verkannt. Die Objektbestimmung ist, wie bei vielen anderen Verbrechen, auch beim Waffendelikt nicht so einfach. In den meisten Fällen wird man erst nach sorgfältiger Prüfung auch der anderen Seiten des Verbrechens das Objekt der Tat richtig bestimmen können. Eine Waffe ist eben nicht nur in der Hand eines Staatsfeindes gesellschaftsgefährlich; vielmehr bildet jede Waffe in der Hand eines Unbefugten eine Gefahr für ihn selbst und für seine Umwelt. Es gibt genügend Beispiele dafür, daß Menschen aus plötzlicher Wut, Eifersucht oder auch nur durch unsachgemäßes Umgehen mit solchen bislang verborgenen Waffen verletzt oder gar getötet wurden. Das Objekt bei Waffendelikten können also außer dem Staat auch die gesellschaftlichen Verhältnisse sein, die Leben und Gesundheit der Bürger garantieren. Bei einer richtigen Objektbestimmung im konkreten Fall wird es kaum zu unberechtigter Annahme des minderschweren Falles kommen. 'Kleine bleibt uns auch in ihrem Artikel den Beweis dafür schuldig, daß der minderschwere Fall ein Ausnahmefall sein muß. Nur aus der Tatsache der großen Gesellschaftsgefährlichkeit der Waffendelikte oder der Anordnung im Gesetz, in dem der minderschwere Fall als Abs. 2 hinter dem Normalfall rangiert, kann doch diese Erkenntnis nicht gewonnen werden. Die den Richtern und Staatsanwälten, aber auch den Untersuchungsorganen bekannte Tatsache der großen Gesellschaftsgefährlichkeit führt zur Verfolgung jedes bekanntgewordenen unberechtigten Waffenbesitzes. Die meisten der aufgefundenen Waffen stammen aus der Zeit des zweiten Weltkrieges. Neue Waffen tauchen sehr selten auf, auch nicht im Bezirk Suhl, obwohl dort einige volkseigene Betriebe Handfeuerwaffen herstellen. Die Waffen aber aus der Zeit des letzten Krieges oft handelt es sich um Fundwaffen sind nicht selten in einem solchen Zustand, daß sie kaum noch als Waffen angesprochen werden können. Wie Kleine selbst schreibt, muß aber gerade auch aus dem Zustand der Waffe geschlossen werden, ob ein Normal- oder ein minderschwerer Fall vorliegt. Daher bedeutet die Erhebung der Forderung, daß der minderschwere Fall die Ausnahme bilden muß, Staatsanwalt und Richter zu einer Anklagepolitik und zu einer Rechtsprechung zu veranlassen, die bei dem heutigen Stand der Verfolgung jedes Waffendelikts unverantwortlich wäre. Richtig ist, und darin ist Kleine zuzustimmen, daß man stets zunächst vom Normalfall ausgehen muß und / 12;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 12 (NJ DDR 1958, S. 12) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 12 (NJ DDR 1958, S. 12)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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