Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 112

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 112 (NJ DDR 1958, S. 112); nämlich die Gebrauchsüberlassung des Daches, des Schornsteins usw. muß der Mieter von ihm einfordern. Das ist deshalb wichtig, weil der vertragsmäßige Gebrauch einer Mietswohnung (einschließlich der Benutzung des Dachs, Schornsteins usw. für Antennenzwecke) gewährt wird. Ob nun die Gebrauchsüberlassung vertragsmäßig ist und nur diese ist der Vermieter auf Grund des Wohnungsmietvertrags zu gewähren verpflichtet , ist Tatfrage. Sie wird immer dann als vertragsmäßig angesehen werden dürfen, wenn durch die Antenne, die angebracht werden soll, die Standfestigkeit des Gebäudes oder des beanspruchten Gebäudeteiles nicht gefährdet wird und gewährleistet ist, daß die Antenne fachkundig sowie unter Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und baupolizeilichen Vorschriften angebracht wird. Deshalb wird der Mieter bei der Leistungsforderung auch darlegen müssen, wie er seine Antenne anzubringen beabsichtigt. Liegt einer der erwähnten Gründe vor (was der Vermieter zu beweisen hätte), dann muß dem Vermieter das Recht zugestanden werden, die Erfüllung des dem Mieter an sich zustehenden Anspruchs zu verweigern. Die Meinung des Vermieters, daß er keine „Einwendungen“ gegen die Antennenanbringung erhoben habe, weil der Mieter das Recht dazu habe, d. h. dieses Recht einfach ausüben dürfe, ist falsch. Obwohl dem Mieter das Recht zur Benutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils aus § 535 BGB zusteht, muß er die Verwirklichung dieses Rechts vor dem Anbringen der Außenantenne vom Vermieter einfordern. Der Vermieter hat folglich auch das Recht, die Erfüllung des Anspruchs aus den erwähnten Gründen zu verweigern. Die Formulierung schließlich: „Wenn der Verklagte an Stelle der ursprünglichen Stabantenne die strittige Antenne anbringen ließ, so könnte die hierin liegende Benutzung des Schornsteins als vertragswidriger Gebrauch i. S. des § 550 BGB allenfalls dann angesehen werden, wenn hierdurch eine wesentlich erhöhte Gefahr für den Schornstein bzw. das Haus überhaupt eintreten würde“, kann den Eindruck erwecken, daß das Anbringen einer Antenne immer mit einer Gefahr für den Schornstein usw. verbunden sei. Es ist jedoch gerichtsbekannt, daß dies nicht zutrifft. Die Erfahrungen beweisen sogar das Gegenteil. Ordnungsgemäß am Schornstein angebrachte und gehand-habte UKW-Antennen wirken nämlich „wie die nach DIN 1056 §12 für Wärmeschornsteine vorgeschriebenen Stahlringe“, um mit den Worten des BG zu sprechen. Den noch heute anzutreffenden falschen Vorstellungen über die „Gefährlichkeit“ von Antennenanlagen kann mit solchen Formulierungen nicht erfolgreich begegnet werden. Justitiar Franz N o w a ck , Ministerium für Post- und Fernmeldewesen, Bereich Rundfunk und Fernsehen §§ 518, 519 b ZPO. Einer bedingt eingelegten Berufung mangelt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 25. Oktober 1951 - 2 S 129/57. Durch Urteil vom 11. Juni 1957 hat das Stadtbezirksgericht die Klage abgewilesen. Am 14. August 1957 hat die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ein Schriftstück vom 12. August 1957 mit der Überschrift „Antrag auf einstweilige Kostenbefreiung sowie Beiordnung und Berufung in Sachen “ bei Gericht eingereicht. In diesem Schriftstück heißt es: 1. Ich beantrage, der Klägerin für das Berufungsverfahren einstweilige Kostenbefreiung unter meiner Beiordnung zu bewilligen Die Erfolgsaussicht der Berufung ergibt sich aus der nachstehenden Berufungsbegründung. 2. Für den Fall, daß der Klägerin die beantragte Kostenbefreiung unter meiner Beiordnung für das Berufungsverfahren bewilligt wird, lege ich hiermit gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts Berufung ein. Der Verklagte beantragte, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen. Er führt aus, die Berufung sei nicht formgerecht eingelegt, weil sich der Schriftsatz vom 12. August 1957 inhaltlich als eine bedingte Berufung darstelle. Eine solche Berufung sei aber unzulässig. Sachlich werde das angefochtene Urteil der Rechtslage gerecht. Mit Beschluß vom 26. August 1957 hat der Senat der Klägerin „zum Zweck der Berufungseinlegung“ die beantragte einstweilige Kostenbefreiung bewilligt. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen. Aus den Gründen: Die Berufung der Klägerin ist zwar fristgerecht eingelegt worden, doch entspricht sie nicht den gesetzlichen Formvorschriften. Gemäß § 518 Ahs. 2 Ziff. 2 ZPO muß die Berufungsschrift die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird. Hieraus ergibt sich, daß nur eine bestimmte, bedingungslose Erklärung diesem Erfordernis gerecht wird. Eine bedingt eingelegte Berufung läßt unklar, ob überhaupt Berufung eingelegt wurde. Eine solche Unklarheit darf aber sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit aLs auch deshalb, weil über die Rechtskraft eines Urteils kein Zweifel bestehen darf, nicht herrschen. Die Rechtslage ist hier ähnlich wie im Fall einer bedingt erhobenen Klage. Sie würde unklar lassen, ob Rechtshängigkeit eingetreten ist oder nicht. Deshalb ist eine bedingte Klage ebenfalls nicht zulässig. Die Unzulässigkeit eines bedingt eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aber auch aus dem Wesen der Bedingung. Bekanntlich wird im Zivilrecht zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen unterschieden. Bei einer aufschiebenden Bedingung treten die beabsichtigten Rechtsfolgen erst mit dem Eintritt der Bedingung ein (§ 158 Abs. 1 BGB). Der Eintritt der Bedingung hat jedoch keine rückwirkende Kraft. Bei einer auflösenden Bedingung enden die Rechtsfolgen mit dem Eintritt der Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). Wollte man eine bedingt eingelegte Berufung zulassen, so müßte geklärt werden, ob es sich hierbei um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung handelt. Betrachtet man die der Berufung beigefügte Bedingung als eine aufschiebende Bedingung, so kann es sich ergeben, daß im Fall der Bewilligung der einstweiligen Kostenbefreiung nach Ablauf der Berufungsfrist wegen der fehlenden Rückwirkung die Berufung verspätet eingelegt ist. In einem solchen Fall wäre es durchaus fraglich, ob ein Wiedereinsetzungsantrag den Berufungskläger von der Folge des § 230 ZPO freistellen könnte. Wenn eine Partei, die damit rechnen muß, daß die von ihr gewählte Bedingung zu spät eintritt, trotzdem ihre Prozeßhandlung mit dieser Bedingung versieht, kann man nicht sagen, daß der verspätete Eintritt der Bedingung ein unabwendbarer Zufall i. S. des § 233 ZPO war, weil die Partei durch nichts genötigt war, ihr Rechtsmittel an eine Bedingung zu knüpfen. Insofern liegt der Fall hier anders, als wenn einer Partei, die nur um einstweilige Kostenbefreiung für das Rechtsmittelverfahren nachsucht, diese nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bewilligt wird. Es ergibt sich also, daß die Betrachtung der Bedingung als aufschiebend für den Rechtsmittelkläger die Gefahr von im voraus schwer zu übersehenden Rechtsnachteilen mit sich bringen würde. Deshalb kann die Bedingung nicht als aufschiebende Bedingung angesehen werden. Wertet man die Bedingung als auflösende Bedingung, so stellt sich die Rechtslage so dar, daß zunächst die Berufung eingelegt ist, aber mit der Versagung der einstweiligen Kostenbefreiung als zurückgenommen angesehen werden muß. Daraus ergeben sich für den Rechtsmittelkläger Kostenverpflichtungen, die u. U. sogar eine Kostenerstattung für den Rechtsanwalt der Gegenseite beinhalten. Es ist kaum anzunehmen, daß die Einlegung einer bedingten Berufung so auszulegen ist, daß dieses Risiko mit übernommen werden soll. Deshalb verbietet sich auch die Annahme einer auflösenden Bedingung. Im vorliegenden Fall kann es sich um eine auflösend bedingte Berufungseinlegung um so weniger handeln, als die Berufung ausdrücklich nur für den Fall der Bewilligung einstweiliger Kostenbefreiung in Frage kommen sollte. Wenn in der Überschrift des Schriftsatzes vom 12. August 1957 das Wort Berufung ohne Beifügung einer Bedingung gebraucht wurde, so kann auch daraus auf eine unbedingte Berufungseinlegung nicht geschlossen werden, weiliie nähere Formulierung des Schriftsatzes keinen Zweifel daran läßt, daß eine bedingte Berufung beabsichtigt war---- Damit ergibt sich, daß die Berufung der Klägerin unzulässig ist. Sie war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen. 112;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 112 (NJ DDR 1958, S. 112) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 112 (NJ DDR 1958, S. 112)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit den und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Feindes zum Mißbrauch der Kirchen für die Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X