Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 108 (NJ DDR 1958, S. 108); § 17 Abs. 2, 3 EheVerfO; §§ 1, 81, 176, 231 Abs. 1, 187, 295 ZPO. Der Mangel der gemäß § 17 Abs. 2 EheVerfO erforderlichen Ladung der säumigen Partei ist von Amts wegen zu beachten. Die förmliche Ladung ist daher unverzichtbar. Fehlt es also an der Ladung der säumigen Partei zu dem neuen Termin, so darf eine Entscheidung nach § 17 Abs. 3 EheVerfO in dem neuen Termin nicht ergehen. OG, Urt. vom 22. November 1957 1 Zz 197/57. Die Parteien sind miteinander verheiratet. Der Kläger hat im Jahre 1952 die häusliche Gemeinschaft aufgehoben und wohnt seitdem in Z. Im Mai 1955 'hat er vor dem zuständigen Kreisgericht F. die Scheidungsklage erhoben. Im Termin am 11. Dezember 1956 hat das Gericht den Kläger von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, das der Vorsitzende angeordnet hatte, entbunden und seine Vernehmung durch 'das Kreisgericht Sch. angeordnet. Nach Durchführung 'dieser Vernehmung ist neuer Termin auf den 22. Mai 1957 festgesetzt worden, zu dem der Vonsitzende wiederum das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet hatte. Der Kläger hat nochmals beantragt, ihn vom persönlichen Erscheinen in diesem Termin zu entbinden, weil er keilne Mittel für die erheblichen Fahrtkosten habe und außerdem für ihn ein beträchtlicher Lohnausfall entstehen würde. Daraufhin ist der Kläger iln der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 1957 vom persönlichen Erscheinen entbunden worden. Der Kläger hat sich in 'diesem Termin auch nicht vertreten lassen. Neuer Termin ist auf den 5. Juni 1957 anberaumt worden, diesmal ohne erneute Anordnung des persönlichen Erscheinens. Lediglich mit Schreiben vom 28. Mai 1957 hat der Vorsitzende der Zivilkammer den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt L., gebeten, dafür Sorge zu tragen, daß sein Mandant zur mündlichen Verhandlung erscheine oder sich zumindest vertreten lasse. Der Kläger persönlich ist zu diesem Termin nicht geladen worden. Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1957 eingegangen am 3. Juni 1957 'hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, 'daß er seinen Mandanten veranlassen werde, zum Termin zu erscheinen. Gleichzeitig hat er aber 'darauf aufmerksam gemacht, 'daß der auswärts arbeitende Kläger seine Nachricht frühestens am 3. Juni 1957 erhalten könne und im übrigen 'die Reisekosten sicher nicht aufbringen und das Honorar für einen Rechtsanwalt nicht werde bezahlen können. Im Termin am 5. Juni 1957 ist der Kläger weder selbst erschienen noch vertreten worden. Der Vertreter der Verklagten hat beantragt, das Verfahren einzustellen. Das Gerächt hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 8. Juni 1957 bestimmt. Mit einem weiteren, am 7. Juni 1957 ein gegangenen Schriftsatz hat Rechtsanwalt L. dem Gericht davon Kenntnis gegeben, daß der Kläger sein Schreiben erst am 4. Juni 1957 auf der Baustelle erhalten habe und demzufolge nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig zum Termin zu erscheinen. Mit Beschluß vom 8. Juni 1957 hat das Kreisgericht auf den Antrag der Verklagten das Verfahren gern. § 17 Abs. 3 EheVerfO eingestellt, weil der Kläger in den Verhandlungsterminen am 22. Mai und 5. Juni 1957 nicht erschienen war. Das Fernbleiben des Klägers in den Terminen beweise, so führt das Kreisgericht aus, daß der Kläger kein Interesse an der weiteren Durchführung des Verfahrens habe. Gegen diesen Beschluß richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts gestellte Kaasationsantrag, mit dem Verletzung des § 17 Ahs. 3 EheVerfO gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der das Eheverfahren einstellende Beschluß stellt eine gemäß § 12 des Gesetzes über die Errichtung des Obersten Gerichtshofes und der Obersten Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 8. Dezember 1949 (GBl. S. 111) kassationsfähige Entscheidung dar. Der Beschluß hat formelle Rechtskraft erlangt, denn er kann gemäß § 567 Abs. 1 ZPO mit dem Rechtsmittel der Beschwerde nicht angefoch-ten werden. Mit der Einstellung des Verfahrens endet nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 2 EheVerfO die Wirkung der Rechtshängigkeit. Daraus ergibt sich, daß es sich hierbei nicht etwa um eine prozeßleitende Anordnung, sondern urp eine das Verfahren beendende Prozeßentscheidung handelt, die der formellen Rechtskraft fähig ist. Mit Recht wird mit dem Kassationsantrag geltend gemacht, daß die im § 17 Abs. 2 EheVerfO vorgesehene Ladung des im Termin am 22. Mai 1957 ausgeblie- benen Klägers zu dem neuen Termin nicht erfolgt sei und deshalb die Einstellung des Verfahrens nach § 17 Abs. 3 EheVerfO nicht hätte ausgesprochen werden dürfen. Allerdings kann es nicht als fehlerhaft bezeichnet werden, daß das Kreisgericht von einer persönlichen Ladung des Klägers zum Termin am 5. Juni 1957 abgesehen hat. Im Gegensatz zu den früheren Terminen hat das Kreisgericht zum Termin am 5. Juni 1957 das persönliche Erscheinen der Parteien nicht mehr angeordnet. Nur wenn das geschehen wäre, hätte gern, dem nach § 1 EheVerfO anwendbaren § 141 Abs. 2 ZPO der Kläger neben seinem Prozeßbevollmächtigten auch persönlich geladen werden müssen. § 17 EheVerfO enthält die Vorschriften darüber, wie im Fall des Terminversäumnisses in Scheidungssachen zu verfahren ist. Er verbietet schlechthin den Erlaß eines Versäumnisurteils und ordnet an, daß bei der ersten Säumnis einer Partei neuer Termin anzu-beraumen ist, zu dem die ausgebliebene Partei zu laden ist. Erst wenn der ausgebliebene Kläger auch im neuen Termin nicht erscheint, ist auf Antrag der verklagten Partei das Verfahren einzustellen. Nun besteht im Scheidungsprozeß vor dem Kreisgericht kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 AnglVO), was natürlich nicht hindert, daß sich die eine oder andere Partei dennoch durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten läßt, wie dies der Kläger getan hat. Dieser Prozeßbevollmächtigte ist dann nach § 81 ZPO grundsätzlich zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen ermächtigt. „Ausgeblieben“ bZw. „nicht erschienen“ ist also im Scheidungsprozeß in erster Instanz eine Partei dann, wenn sie im Termin weder persönlich erscheint noch sich durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten läßt. Das war auf seiten des Klägers sowohl im Termin am 22. Mai wie am 5. Juni 1957 der Fall. Insofern waren also die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 EheVerfO erfüllt. Es fehlte aber die nach § 17 Abs. 2 EheVerfO erforderliche Ladung des Klägers, die in diesem Fall gemäß § 176 ZPO dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt L., hatte zugestellt werden müssen. Die Ladung hätte die Aufforderung enthalten müssen, im Termin am 5. Juni 1957 zu erscheinen. Der Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung des Termins hätte es allerdings nach § 231 Abs. 1 ZPO nicht bedurft. Immerhin aber konnte die erforderliche Ladung nicht durch das von dem Vorsitzenden an Rechtsanwalt L. gerichtete Schreiben vom 28. Mai 1957 ersetzt werden, denn dieses Schreiben enthielt keinerlei Ladung, sondern nur die an Rechtsanwalt L. gerichtete Bitte, er, L., möge veranlassen, daß der Kläger zum Termin am 5. Juni 1957 entweder persönlich erscheine oder sich vertreten lasse. Damit wan dem Erfordernis des Gesetzes nicht Genüge .getan. Auch die nach § 187 ZPO vorgesehene Ersatzwirkung durch Zugang des Schreibens vom 28. Mai 1957 konnte nicht eintreten, da sich § 187 ZPO nur auf Formmängel der Zustellung bezieht, während es in dem genannten Schreiben überhaupt an jeder Ladung des Prozeßbevollmächtigten fehlte. Auch ein Rechtsverlust durch Unterlassung der Rüge des Mangels der Ladung nach § 295 ZPO ist nicht eingetreten, schon deshalb nicht, weil ja auch Rechtsanwalt L. im Termin am 5. Juni 1957 nicht erschienen war, vor allem aber auch deshalb nicht, weil auf die Befolgung des § 17 Abs. 2 EheVerfO wirksam nicht verzichtet werden kann (§ 295 Abs. 2 ZPO), denn bei einem Unterbleiben der Ladung nach § 17 Abs. 2 EheVerfO handelt es sich um einen Mangel, der von Amts wegen zu beachten ist. Auch schon wegen der nach § 17 Abs. 3 EheVerfO dem säumigen Kläger drohenden erheblichen Rechtsnachteile kann auf die förmliche Ladung nicht verzichtet werden, eine Auffassung, die auch dadurch nicht beeinträchtigt wird, daß die Einstellung des Verfahrens nur auf Antrag des Verklagten auszusprechen ist. Im übrigen stellt § 17 Abs. 2 eine für den Scheidungsprozeß geltende Sondervorschrift dar, die mithin auch die Anwendung des § 218 ZPO keine Ladung erforderlich zu verkündeten Terminen ausschließt. Fehlt es aber an der im § 17 Abs. 2 EheVerfO vorgeschriebenen Ladung der säumigen Partei, so darf im neuen Termin eine Entscheidung nach § 17 Abs. 3 ZPO nicht erlassen werden. 108;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 108 (NJ DDR 1958, S. 108) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 108 (NJ DDR 1958, S. 108)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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