Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 107

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 107 (NJ DDR 1958, S. 107); daß Bezirkßgericht durch Urteil vom 2. April 1957 die Ehe der Parteien geschieden. Den Kläger hat es verpflichtet, an die Verklagte auf die Dauer von zwei Jahren monatlich 100 DM Unterhalt zu zahlen. Gegen dieses Urteil, jedoch nur, soweit es den der Verklagten zugebilligten Unterhalt betrifft, richtet sich der vom Generalstaatsanwalt gestellte Kassationsantrag, mit dem Verletzung der §§ 13 EheVO, 11 EheVerfO und 139 ZPO gerügt wird. Der'Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat ausgeführt, die Verklagte habe nachgewiesen, daß sie um 60 Prozent erwerbsgemindert, „d. h. zur Zeit arbeitsunfähig ist“. Nach einer vorliegenden Lahnbescheinigung verdiene der Kläger als Heizer monatlich 259,50 DM netto. Da er weitere Unterhaltsverpflichtungen nicht habe, sei ihm eine Zahlung von monatlich 100 DM an die Verklagte zuzumuten. Der Generalstaatsanwalt rügt mit Recht, daß diese Begründung dem Sinn und Inhalt der von ihm angeführten gesetzlichen Bestimmungen nicht genügt. § 13 Abs. 1 EheVO gewährt dem Ehegatten, der nach der Scheidung der Ehe ganz oder teilweise außerstande ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, für eine Übergangszeit, jedoch nicht für länger als zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung, einen Anspruch auf Gewährung eines nach den beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalts, soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt erscheint. Der Antrag auf Unterhaltszahlung muß vor Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 13 Abs. 3 EheVO). Das Gericht ist verpflichtet, für eine gründliche und beschleunigte Aufklärung des für diese Entscheidung wesentlichen Sachverhalts im Zusammenwirken mit den Parteien Sorge zu tragen. Es hat zu diesem Zweck alle für die Entscheidung erheblichen Umstände zu berücksichtigen, ohne dabei an die Sachvorträge der Parteien und die von den' Parteien angegebenen Beweismittel gebunden zu sein. Es ist berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Beweise zu erheben und nach Anhören der Parteien auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht worden sind (§11 Abs. 1 EheVerfO). Das Gesetz anerkennt mit dieser Regelung die hohe gesellschaftliche Bedeutung, die auch den mit der Scheidung der Ehe zusammenhängenden Nebenfragen für die künftige Lebensgestaltung der Ehepartner zukommt. Was insbesondere die Regelung des Unterhalts anlangt, so behandelt das Gesetz diesen Anspruch als eine Nachwirkung der geschiedenen Ehe. Die Regelung muß zunächst einmal für die im Gesetz vorgesehene Übergangszeit von längstens zwei Jahren so getroffen werden, daß die Lösung sich als gerecht, den Auffassungen unserer werktätigen Bevölkerung entsprechend erweist. Davon, inwieweit dies der Fall ist, hängt in entscheidendem Maße ab, ob der Urteilsspruch die ihm zukommende erzieherische Funktion zu erfüllen vermag oder nicht. Auch in den Unterhaltssachen spielt die Erziehung unserer Bevölkerung zu einer hochentwickelten sozialistischen Moral, zu der auf innerer Überzeugung beruhenden freiwilligen, Anerkennung einer sittlichen Pflicht zu gewissenhafter Erfüllung der gesetzlich begründeten Unterhaltspflichten eine wesentliche Rolle. Es kann daher nicht verantwortet werden, daß sich das Gericht mit einer so wenig gründlichen Erforschung des Sachverhalts begnügt, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Notwendig wäre an erster Stelle die gründliche Erörterung und Würdigung aller derjenigen Faktoren gewesen, die für die Erwerbsfähigkeit der Verklagten von Bedeutung waren. Das gilt nicht nur für die medizinischen, sondern auch die damit in unlöslicher Verbindung stehenden ökonomischen Tatsachen. Enthalten die beigezogenen ärztlichen Gutachten prozentuale Schätzungen der Erwerbsminderung, so dürfen diese nicht ungeprüft und schematisch übernommen werden. Ihre wirkliche Bedeutung zeigt sich erst, wenn sie im Lichte der in dem Gutachten festgestellten bestimmten Krankheiten gewürdigt werden. Nur so kann das Gericht zu einer, erschöpfenden Feststellung und richtigen Beurteilung des im einzelnen Fall in Betracht kommenden Sachverhalts gelangen. Es genügt also nicht, wenn das Bezirksgericht aus dem kreisärztlichen Gutachten vom 22. März 1957 ledig- lich die Feststellung übernahm, daß die Erwerbsminderung der Verklagten mit 60 Prozent zu bewerten sei, und daraus folgerte, die Verklagte sei „zur Zeit“ erwerbsunfähig. Wäre dem so, so hätte das Gericht, nötigenfalls durch weitere Befragung des ärztlichen Sachverständigen, klarstellen müssen, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist etwa mit einer Besserung der „zur Zeit“ bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen wäre, denn die zweijährige Frist des § 13 Abs. 1 EheVO stellt eben nur die Höchst dauer der Unterhaltsgewährung dar, die im einzelnen Fall auch unterschritten werden kann und muß. Tatsächlich sind nun allerdings die vom Kreisarzt festgestellten Krankheiten der Verklagten so erheblicher Natur, daß, zumal bei dem Alter der Verklagten von 56 Jahren, mit ihrer Fortdauer auf zwei Jahre gerechnet werden muß. Darüber aber hätte sich das Gericht klar äußern müssen. Auch über die ökonomischen Tatsachen spricht sich das Urteil nicht aus. Die Verklagte ist von Beruf Zigarrenmacherin. Die Bedeutung dieser Tatsache könnte aber völlig zurücktreten hinter den ebenso beachtlichen Umständen, daß sie möglicherweise während der ganzen Dauer der Ehe ihren Beruf nicht ausgeübt hat und nunmehr 56 Jahre alt geworden und körperlich leidend ist. Wenn der Kassationsantrag die Verklagte auf eine Tätigkeit in der Zigarrenfabrik verweist, so stände dem wahrscheinlich entgegen, daß die Verklagte, selbst wenn die Fabrik bereit wäre, sie einzustellen, körperlich nicht mehr imstande wäre, ohne Schädigung ihrer Gesundheit den Höhenunterschied zwischen ihrem Wohnort N. und I. auf dem Hin- und Rückweg zu überwinden. Ob in N. selbst für sie geeignete Arbeit zu finden wäre, ist bisher nicht erörtert, geschweige denn geklärt worden. Als ökonomisch wichtige Tatsache, die nach § 13 Abs. 1 EheVO hätte berücksichtigt werden müssen, kam vor allem aber auch der Umstand in Betracht, daß die Verklagte, wie sie selbst angegeben hat, gemeinsam mit ihrer Schwester Miteigentümerin eines Wohnhauses ist. Das Bezirksgericht hätte also klären müssen, ob und welche Einkünfte oder sonstigen Vermögensvorteile die Verklagte aus diesem Haus beizieht oder zu beziehen berechtigt ist, möglicherweise nicht nur in Gestalt mietefreien Wohnens, sondern etwa noch durch Vermietung an Sommergäste oder dergleichen. Nur unter Beachtung aller dieser Tatsachen konnte das Gericht auch dem Umstand gerecht werden, daß § 13 EheVO nur eine Übergangsregelung darstellt. Die Eheverordnung hat die Auffassung, daß die Ehe irgendwie für die Frau ein „Versorgungsinstitut“ darstelle, endgültig überwunden. Sie läßt daher auch für die völlig oder beschränkt erwerbsunfähige Ehefrau zunächst nur eine vorläufige Regelung der Unterhaltsfrage auf höchstens zwei Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu. Erst dann sind gegebenenfalls auf Grund von § 14 EheVO die Voraussetzungen für eine etwaige Weitergewährung des Unterhalts zu untersuchen. Für die Übergangszeit aber soll gerade auch der erwerbsunfähigen oder nur beschränkt erwerbsfähigen Ehefrau im wesentlichen derjenige Lebensstandard erhalten bleiben, den sie während des Bestehens der Ehe nach den Verhältnissen, in denen die Partner gelebt haben, also nach den sich daraus ergebenden objektiven Maßstäben zu beanspruchen hatte. Auch an einer Überprüfung der Sachlage nach diesem Gesichtspunkt hätte das Bezirksgericht nicht vorübergehen dürfen. Schließlich aber hätte es auch die von ihm selbst fest-igestellten Einkommensverhälthisse des Klägers weitaus eingehender untersuchen und würdigen müssen. Der Kläger bezieht, soweit bisher ersichtlich, als Heizer einen Nettoverdienst von monatlich 259,50 DM. Nach Abzug von Miete, Beiträgen für gesellschaftliche Organisationen und ähnlichen berechtigten Aufwendungen dürfte ihm also für seinen eigentlichen Lebensbedarf kaum mehr übrig bleiben, als die Verklagte für sich beansprucht. Eine solche Unterhaltsregelung kann dazu angetan sin, dem Kläger nicht nur die zur Erhaltung seinen eigenen Arbeitskraft nötigen Mittel in unerträglicher Weise zu schmälern, sondern auch seine Arbeits;-und Lebensfreude in einem Maße zu beeinträchtigen, das mit den Interessen und Anschauungen unserer werktätigen Menschen nicht vereinbar wäre. 107;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 107 (NJ DDR 1958, S. 107) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 107 (NJ DDR 1958, S. 107)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

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