Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 104

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 104 (NJ DDR 1958, S. 104); beiführung des Vollrauschs. Das Begehen einer mit Strafe bedrohten Handlung ist also in diesem Fall nur eine Bedingung der Strafbarkeit, die nach der Vollendung der Straftat eintreten muß. Die schuldhafte Herbeiführung des Zustands der Unzurechnungsfähigkeit und die später im Rausch begangene Tat sind also nicht dieselbe Handlung. Im vorliegenden Falle wird dies besonders dadurch deutlich, daß der Rauschzustand in den Abendstunden in Berlin und Potsdam herbeigeführt wurde, die Folgen der Tat jedoch zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt in Stahnsdorf eintraten. Das Kreisgericht irrt jedoch, wenn es fordert, die Staatsanwaltschaft habe Nachtragsanklage zu erheben, um eine Bestrafung des Täters herbeiführen zu können. Eine Nachtragsanklage gern. § 217 StPO ist nur dann geboten und zulässig, wenn ein Verhalten des Angeklagten Gegenstand der Verurteilung sein soll, das in der Anklage nicht bezeichnet war. Im vorliegenden Fall enthalten der Anklagetenor und das in der Anklage wiedergegebene wesentliche Ermittlungsergebnis bereits Ausführungen darüber, daß der Täter so erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, daß er in Babelsberg nicht mehr in der Lage war, die Türen seines Wagens selber zu öffnen, und daß er später in Stahnsdorf beim Gehen von zwei Personen gestützt werden mußte. Das als Vergehen gegen § 330a StGB zu beurteilende strafbare Verhalten war also in der Anklage bezeichnet und mußte ohne Erhebung einer Nachtragsanklage Gegenstand der Urteilsfindung sein (vgl. § 220 StPO). Da dieses Verhalten im Eröffnungsbeschluß rechtlich nicht beurteilt war, hätte der vom Kreisgericht in der Hauptverhandlung gern. § 216 StPO gegebene Hinweis auf die veränderte Rechtslage genügt, um die prozessuale Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 330a StGB zu schaffen. § 222 StGB. Zur Frage des Umfangs der Aufsichtspflicht des Lehrers bei Wanderungen mit Schulkindern. KrG Bad Liebenwerda, Urt. vom 11. Dezember 1957 1 Ds 136a 57. Die Angeklagte R. ist als Lehrerin an der Grundschule H. tätig. Sie unterrichtet eine Klasse des ersten Schuljahrs. Im Rahmen eines Wandertages am 19. Juni, 1957 wanderte die Angeklagte mit ihrer Klasse und einer weiteren Klasse der Lehrerin W. zum sog. Bad Ae. Hierbei handelt es sich nicht um ein öffentliches Bad, sondern um einen Grubenteich, dessen südliche Spitze verhältnismäßig seicht ist und allgemein von Kindern zum Baden benutzt wird. Unmittelbar an der südlichen Spitze lagerte an diesem Tag bereits die Lehrerin B. mit ihrer Klasse. Die Angeklagte und ihre Kollegin W. begaben sich deshalb mit ihren Klassen in das links vom Lagerplatz der Lehrerin B. befindliche Gelände. Dort ist 'das stark abfallende Ufer mit Sträuchem und einigen halbhohen Birken bewachsen. Die seichte Stelle des Teiches reicht etwa bis zu einem Schilfstreifen, der am Wandertag gut zu sehen war und den Kindern als Begrenzung angegeben wurde. Danach erreicht der Teich größere Tiefen, an einigen Stellen bis zu 10 Metern. Kurz nach dem Eintreffen ging die Angeklagte mit den Kindern in das Wasser. Nach dem Baden, etwa gegen 10 Uhr, war beabsichtigt, die Wanderung fortzusetzen. Die Angeklagte hatte sich bereits wieder angezogen, als plötzlich ein Schüler gelaufen kam und mitteilte, daß der am 26. Mai 1950 geborene Heinz-Otto D. ertrunken sei. Das Kind hatte zwei anderen Schülern erklärt, es könne schwimmen und sei mit seinem Vater schon im tiefen Wasser gewesen. Danach waren dite drei Jungen davongelaufen und in etwa 50 Meter Entfernung vom Lagerplatz wieder an den Teich gelangt, wo Heinz-Otto D. ins Wasser ging und sofort versank. Die Angeklagte lief nach dieser Mitteilung sofort zu der betreffenden Stelle, sprang ins Wasser und tastete nach dem untergegangenen Jungen. Es igelang ihr jedoch nicht, das Kind zu finden. Erst am Nachmittag des gleichen Tages konnte die Deiche mit einem Fischereischleppnetz geborgen werden. Wie die Leichenöffnung ergab, war das ertrunkene Kind nicht gesund gewesen. Die Thymusdrüse war krankhaft verändert und die lympathischen Gewebe, Mandeln und Milz u. a. unnormal ausgebildet. Diese Krankheiitserschei-nungen waren zwar äußerlich nicht erkennbar, jedoch geeignet, bei größeren körperlichen Anstrengungen oder Schreckeinwirkung den Tod herbeizuführen. Nach dem ärztlichen Gutachten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Schüler, als er in tieferes Wasser kam, erschrak, die krankhaften Veränderungen sich auf die Luftröhre auswirkten und das Kind, ohne die sonst üblichen Erscheinungen eines Ertrinkens zu zeigen, versank. Es handelte sich demnach um ein indirektes Ertrinken durch Ersticken, Die Angeklagte wurde vom Kreisgericht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Sie legte gegen das Urteil Berufung ein mit der Begründung, sie habe alles getan, was unter den gegebenen Umständen von ihr verlangt werden konnte. Der Berufungssenat erachtete die Berufung nur insofern für begründet, als die Frage der Kausalität nicht genügend erforscht war, und sprach die Verweisung an das Kreisgericht zur erneuten Verhandlung aus. Vor der Durchführung der erneuten Hauptverhandlung wurde eine Besichtigung des Tatortes durchgeführt. Aus den Gründen: Die wesentlichste Frage war die Klärung des Sachverhalts hinsichtlich der am Tatort bestehenden Umstände. In § 9 der Richtlinien für den Arbeitsschutz in den Ausbildungs- und Erziehungsstätten der DDR vom 15. April 1953 Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung 1953 Nr. 4 S. 33) wird bestimmt, daß Schwimmen und Baden nur an einem leicht übersehbaren Badeplatz erfolgen darf. Nach den Feststellungen am Tatort kann aber von einem leicht übersehbaren Badeplatz keineswegs gesprochen werden. Der Rand des Grubenteichs ist vielmehr gerade an der Stelle, an der die Angeklagte mit ihrer Klasse lagerte, verhältnismäßig stark mit Gestrüpp, Erlen, Birken und Weiden bewachsen und gestattet nicht, jederzeit einen Überblick über die Kinder zu haben. Nach links war die Sicht durch Sträucher und Gebüsch verdeckt und nach hinten verhinderten Sträucher und das stark ansteigende Ufer jede ausreichende Sicht. Gerade dieser Umstand war von den Kindern ausgenutzt worden: Sie entfernten sich unbemerkt vom Lagerplatz und gelangten so an eine andere Stelle des Teichs, die durch wildwachsendes Weidengestrüpp der Sicht entzogen ist. Die Angeklagte behauptete, der Badeplatz sei leicht übersehbar gewesen, wobei sie lediglich den Teil des Teichs meinte, in dem die Kinder baden durften. Als Badeplatz ist jedoch nicht nur das Stück eines Teichs anzusehen, in dem die Kinder baden dürfen, sondern auch das Ufer und dessen unmittelbare Umgebung. Kinder laufen umher, sie spielen, verstecken und fangen sich gegenseitig, wie das bei Spiel und Ausflügen üblich ist. Gefahren für die Kinder sind also nicht nur an der Stelle vorhanden, wo diese das Wasser betreten. Daher kommt es darauf an, beim Aufeuchen von Teichen alle Maßnahmen zu treffen, die ein Entfernen der Kinder von der Aufsicht unmöglich machen. An der als Lagerplatz ausgesuchten Stelle des Teichs in Ae. bestand in hohem Maße die Gefahr, daß die Kinder sich aus der Aufsicht entfernten, da sie schon nach drei bis vier Metern hinter den Büschen verschwinden konnten und den Blicken der Aufsichtsführenden entzogen waren. Wenn deshalb objektiv festgestellt werden konnte, der Badeplatz sei nicht leicht übersehbar gewesen, so ist das keineswegs eine unzulässige Auslegung dieses Begriffe, sondern eine Feststellung von allgemeiner Gültigkeit. Die Angeklagte kannte die Bedingungen des Grubenteichs in Ae. Ihr war bekannt, welche Untiefen darin sind und wie steil das Ufer an vielen Stellen abfällt, da sie selbst schon mehrfach den Teich aufgesucht hatte. Deshalb kann der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführte, die Angeklagte habe die bestehenden Gefahren nicht voraussehen können. Um die Aufsichtspflichtigen auf die besonderen Gefahren ihinzuweisen, die durch das Baden in nichtöffentlichen Gewässern entstehen, bestimmt die Arbeitsschutzanordnung, daß nur leicht übersehbare Badeplätze benutzt wenden dürfen. Es sind dies Mindestforderungen, deren Einhaltung im Interesse des Schutzes unserer Kinder verlangt werden muß. Bei einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände hätte die Angeklagte die Gefahren auch erkennen müssen, denn sie verfügt über eine Erfahrung in der Kindererziehung, die die Mehrzahl der Lehrer nicht hat. Dabei mußte sie nicht wissen, daß gerade der Schüler D. die Absicht hatte, sich der Aufsicht zu entziehen. Mit einer solchen Möglichkeit muß jeder Erzieher rechnen und seine Maßnahmen entsprechend einrichten. Damit werden auch die Anforderungen an Erzieher keines- 104;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 104 (NJ DDR 1958, S. 104) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 104 (NJ DDR 1958, S. 104)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X