Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1958, Seite 10

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 10 (NJ DDR 1958, S. 10); bereits treffend herausgearbeitet20. Die vom Tatbestand gekennzeichneten Methoden dieses Verbrechens sind Gewaltakte oder die Drohung mit solchen. Demnach ist gleichgültig, ob sich die Gewalt gegen Menschen oder Sachen richtet. Der Terminus Gewalt a k t deutet darauf hin, daß die angewandte oder angedrohte Gewalt eine bestimmte Intensität aufweisen muß und nicht schon jede beliebige physische Einwirkung dem Tatbestand des § 17 unterliegt. Das ergibt sich zugleich auch aus der geforderten Zielrichtung der Tat, „die Bevölkerung in Furcht und Schrecken zu versetzen, um Unsicherheit zu verbreiten und das Vertrauen zur Arbeiter-und-Bauern-Macht zu erschüttern“. Bei der Beurteilung dieser Frage sind vor allem die Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, und die sich daraus ergebenden Auswirkungsmöglichkeiten auf die Öffentlichkeit, vor allem auch die konkrete örtliche und zeitliche Situation und „Atmosphäre“, der Zusammenhang der Tat mit gleichartigen Erscheinungen und ähnliche Faktoren zu 'berücksichtigen, auf die sich der Täter möglicherweise gestützt hat. Eine terroristische Zielsetzung i. S. des § 17 muß auch dann bejaht werden, wenn gegen einen einzelnen Bürger wegen seiner fortschrittlichen Betätigung oder seiner Zugehörigkeit zu staatlichen oder gesellschaftlichen Einrichtungen Gewaltakte verübt oder angedroht werden; denn vorzugsweise derartigen Taten ist eine exemplarische Wirkung wesensmäßig zu eigen. Abgrenzungsfragen können insbesondere hinsichtlich der Diversion auftreten. Diese ist, ggf. in Tateinheit, als Gewaltakt gern. § 17 StEG zu qualifizieren, wenn sie mit terroristischer Zielrichtung erfolgt. In manchen Fällen kann sich das Terror-Verbrechen auch mit der staatsgefährdenden Propaganda und Hetze berühren. Tritt hierbei die Hetze in Form der Androhung oder des sonstigen Unternehmens von Gewaltakten, z. B. als Anstiftung oder Aufforderung dazu, auf, so ist der Täter wegen des schweren Verbrechens gern. § 17 strafrechtlich verantwortlich und eine Tateinheit mit § 19 StEG kann nicht Platz greifen. Jedoch kann z. B. Tateinheit mit versuchtem oder vollendetem Mord oder Totschlag oder mit Anstiftung zu solchen Verbrechen vorliegen21. Bei Organisatoren und aktiven Teilnehmern eines Landfriedensbruchs i. S. des § 125 StGB sollte die Anwendung des § 17 StEG stets geprüft werden. Eine besondere Form der staatsgefährdenden Gewaltanwendung sind die in § 18 StEG unter Strafe gestellten Angriffe gegen die örtlichen Organe der Staatsmacht. Dieser Tatbestand bietet m. E. keine besondere Problematik, da sowohl die Methoden als auch der Gegenstand dieser Verbrechen eindeutig Umrissen sind. Die Abgrenzung zu §§ 110 und 111 StGB (Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze und zur Begehung strafbarer Handlungen) ergibt sich insbesondere aus den vom Tatbestand charakterisierten Methoden. Hinsichtlich des Verhältnisses zum Widerstand gegen die Staatsgewalt sind der in § 18 StEG gekennzeichnete Kreis von staatlichen Organen und Personen sowie deren spezifische Funktionen zu berücksichtigen, die in der Regel nicht mit den in § 113 StGB festgelegten Kriterien des Widerstands zusammenfallen. Für das Verhältnis zur staatsgefährdenden Propaganda und Hetze gilt sinngemäß, was schon über deren Zusammentreffen mit staatsgefährdenden Gewaltakten gesagt wurde. In engem Zusammenhang mit diesen Verbrechen stehen die staatsgefährdende Propaganda und Hetze gern. § 19 und die Staats-verleumdung gern. § 20 StEG, die sich vor allem gegen die ideologischen Grundlagen der Arbeiter-und-Bauern-Macht richten und vom Westen her in den mannigfaltigsten Formen inspiriert werden. Für die richtige Einschätzung und folglich auch die praktische Anwendung dieser Bestimmungen ist vor allem eine Feststellung wegweisend, die im Referat Walter Ulbrichts auf dem 33. Plenum des ZK zu dieser Frage getroffen wurde: „Wenn jemand fragt, was die Grenzen der Freiheit sind, so antworten wir: Die Grenze liegt dort, 20 vgl. hierzu OGSt II S. 33, insbesondere S. 69, ferner S. 214 und 215. 21 vgl. hierzu die Urteile in NJ 1953 S. 81 und 86. wo eine Handlung der NATO und den westlichen Revanchisten nützt Niemand wurde und wird aus allgemeinen ideologischen Gründen bestraft. Wenn er jedoch auf Grund seiner feindlichen ideologischen Auffassungen zur Hetze gegen die Arbeiter-und-Bauern-Macht übergeht oder sich mit Westberliner und anderen Agenturen in Verbindung setzt, so verstößt er gegen die Gesetze der DDR.“ 22 Diese Feststellung wird auch durch die bisherige Rechtsprechung zu diesen Delikten bestätigt, wie sie auf Grund des Art. 6 der Verfassung und des alten § 131 StGB (und früher auch zu Art. Ill A III der KR-Direktive 38) erfolgte. Demnach ist strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze i. S. des § 19 StEG begründet, wenn die Tat in Wort, Schrift oder Bild geeignet und darauf gerichtet ist, andere Bürger für Faschismus und Militarismus oder gegen andere Völker und Rassen einzunehmen (im Fall des § 19 Ziff. 1) oder sie in ihrem Vertrauen zum Arbeiter-und-Bauern-Staat, seinen staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen zu erschüttern, ihre politische und gesellschaftliche Aktivität zu lähmen, sie zu einer ablehnenden oder feindlichen Haltung zu bestimmen oder in einer solchen Haltung zu bestärken oder ähnliche destruktive Wirkungen zu erzielen (im Fall des § 19 Ziff. 2). Damit ist zugleich gesagt, daß weder die Äußerung von Unklarheiten über Probleme unserer politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung oder berechtigte Kritiken noch gedankenlose Reminiszenzen an die faschistische und militaristische Vergangenheit dieser Strafbestimmung unterliegen. Mit dieser Charakterisierung des Wesens der staatsgefährdenden Propaganda und Hetze ist m. E. auch deren grundsätzliches Verhältnis zur Staatsverleumdung weitgehend klargestellt. Diese wird in ihrem Wesen selbst wenn sie das im Einzelfall bewirkt nicht durch eine derartige destruktive Beeinflussung des Verhaltens der Bürger gegenüber dem Arbeiter-und-Bauern-Staat und seiner gesellschaftlichen Ordnung gekennzeichnet, sondern durch eine hemmende, retardierende Wirkung auf die sozialistische Bewußtseinsbildung der Bevölkerung. Deshalb ist auch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Staatsverleumdung, daß sie nur öffentlich begangen werden kann. Im übrigen setzt auch die Staatsverleumdung ein bestimmtes Minimum an Gesellschaftsgefährlichkeit voraus, weshalb z. B. im Rahmen der gesellschaftlichen Aufklärungarbeit auf der Basis grundsätzlicher Loyalität geführte ideologische Auseinandersetzungen (die in ihrer Form sehr weitgehend von Sprachgebrauch, Umgangsformen und Bildungsgrad der Beteiligten abhängen) oder auch interne, zwar zu verwerfende, aber nicht ernst zu nehmende Schwatzereien und Witzeleien vom Tatbestand des § 20 StEG nicht erfaßt werden. Ein wichtiges Kriterium hierfür ist, wem gegenüber, aus welchem Anlaß und unter welchen Begleitumständen die Handlung erfolgte23. Am Rande zu vermerken wäre noch, daß die Staatsverleumdung bereits kein eigentliches Staatsverbrechen, sondern vielmehr ein Verbrechen gegen die Tätigkeit der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Einrichtungen der DDR darstellt, so daß es hier wohl bei der bisherigen Regel bleiben kann, diese Verbrechen vor dem Kreisgericht anzuklagen. 4. Ein Staatsverbrechen eigener und besonders gefährlicher Art ist die in § 21 StEG unter strenge Strafe gestellte Verleitung zum Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik. Diese Strafbestimmung bringt im Zusammenhang auch mit der Neufassung des § 8 Paßgesetz unmißverständlich die Entschlossenheit des Arbeiter-und-Bauern-Staates zum Ausdruck, seine Bürger vor dem verderbenbringenden Zugriff der NATO-Agenturen zu verteidigen und die mit diesen Verbrechen bezweckte Desorganisierung und Untergrabung unserer gesellschaftlichen Ordnung wirksam zu unterbinden24. Mit der eindeutigen Kennzeichnung des Verbrechenscharakters dieser Handlungen wird zugleich die geg- 22 Walter Ulbricht, a. a. O., S. 114. 23 Vgl. hierzu die Urteile in NJ 1956 S. 380/381 und S. 418/419. 24 vgl. die bisherige Rechtsprechung z. B. in NJ 1956 S. 25 und 99. 10;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 10 (NJ DDR 1958, S. 10) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 10 (NJ DDR 1958, S. 10)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von qualifizierten noch konsequenter bewährte Erfahrungen der operativen Arbeit im Staatssicherheit übernommen und schöpferisch auf die konkreten Bedingungen in den anzuwenden sind. Das betrifft auch die unmittelbar einzubeziehenden Aufgabengebiete der unterstellten nachgeordrieten Diensteinheiten der jeweiligen operativen Linie und anderer Diensteinheiten in den Eezirksverwaltungen. Das muß - auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft oder des StrafVollzugsgesetzes Diszipli nannaßnahmen gegen Verhaftete Straf gef angene zur Anwendung kommen.

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