Dokumentation Neue Justiz (NJ) 12. Jahrgang 1958 - NJ 12. Jg., 5.Jan.-20.Dez. 1958, Ausg.-Nr. 1-24, S. 1-868DDR Deutsche Demokratische -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Seite 788 (NJ DDR 1958, S. 788); ?? 1 StEG; ?? 222, 316 StGB. Zur Beruecksichtigung der Persoenlichkeit des Taeters bei der Anwendung der bedingten Verurteilung. OG, Urt. vom 12. September 1958 3 Zst V 15/58. Das Kreisgericht L.-Land hat mit Urteil vom 19. Maerz 1958 den Angeklagten Sch. zu sechs Monaten Gefaengnis und den Angeklagten K. zu neun Monaten Gefaengnis wegen fahrlaessiger Transportgefaehrdung in Tateinheit mit fahrlaessiger Toetung verurteilt. Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 25. November 1957 war der Angeklagte Sch. auf dem Berliner Bahnhof in L. Rangierleiter der Lokomotive Nr. 5. Der Angeklagte K. uebte wegen Personalschwierigkeiten an diesem Tage den Dienst des zweiten Rangierarbeiters an der Lokomotive Nr. 5 aus. Sonst war er Rangiermeister und Vorgesetzter des Angeklagten Sch. Der Kleinwagenfuehrer und Streckenmeister Ku. trat an den Angeklagten Sch. mit dem Ersuchen heran, den von ihm gefuehrten Kleinwagen, dessen Motor nicht ansprang, anzuschleppen. Dieser lehnte die Bitte ab, weil er dringende Arbeiten auszufuehren hatte. Daraufhin wurde Ku., der sehr jaehzornig war, heftig und beschuldigte den Angeklagten Sch. der ?Sabotage? am Grossumbau, fuer den sein Kleinwagen eingesetzt war. Der inzwischen hinzugekommene Angeklagte K. lehnte die Fahrt zunaechst ebenfalls ab, erklaerte sich aber im Verlaufe des heftigen Streites mit dem Anschlep-peh einverstanden und wies den Angeklagten Sch. an, die Fahrt vorzunehmen. Entgegen den Betriebsvorschriften wurden die Wagen in folgender Weise angeschleppt: Die beiden Fahrzeuge wurden mit einer Kuppelstange verbunden, die infolge des Groessenunterschiedes der Fahrzeuge nicht waagerecht, sondern schraeg lag. Um ihr Herausspringen zu verhindern, trat Ku. zwischen Lokomotive und Kleinwagen und stuetzte sich bei den Rangierbewegungen mit beiden Haenden so auf die Kuppelstange, dass seine Fuesse frei in der Luft schwebten. Als die Angeklagten dies bemerkten, forderten sie ihn auf, sofort beiseite zu treten. Das lehnte Ku. ab und erwiderte auf die mehrmaligen Aufforderungen lediglich, er haette das schon oft so gemacht. Auch als er sich im Verlaufe der Fahrt auf die Kuppelstange legte, verlangten die beiden Angeklagten, dass er aus den Gleisen heraustrete. Dadurch, dass der Motor des Kleinwagens mit einem Ruck ansprang, loeste sich die Kuppelstange aus dem Haken und Ku. fiel zwischen die Gleise. Obwohl sofort Pfeifsignal gegeben wurde, konnte die Lokomotive nicht mehr rechtzeitig angehalten werden. Ku. wurde ueberfahren, erlitt eine Wirbelsaeulenfraktur und verstarb. Das Kreisgericht hat hinsichtlich der beiden Angeklagten ausgefuehrt, dass sie zwar durch den Geschaedigten der die Hauptschuld an dem Unfall trage in gewissem Masse eingeschuechtert worden seien, aber gleichwohl verpflichtet gewesen waeren, die Fahrt zu unterbrechen, als sich Ku. zwischen den zu bewegenden Fahrzeugen aufgehalten habe. Als gepruefte Rangiermeister haetten sie, insbesondere der Angeklagte K., der als Meister eine besondere Verantwortung fuer die Sicherheit und den Arbeitsschutz der Beschaeftigten trage, die sich hieraus ergebenden Gefahren fuer die Fahrsicherheit und fuer das Leben des Streckenmeisters Ku. erkennen muessen. Durch ihr pflichtwidriges Verhalten haetten beide Angeklagten nicht nur die Sicherheit des Reichsbahnbetriebes beeintraechtigt und eine Allgemeingefahr herbeisgefuehrt, sondern auch fahrlaessig den Tod Ku.?s mit verursacht, so dass sie entsprechend zur Verantwortung zu ziehen seien. Da die Angeklagten zweimal eine laengere Strecke zugesehen haetten, dass sich Ku. in einer lebensgefaehrlichen Lage befunden habe, sei eine bedingte Verurteilung nicht gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil hatten beide Angeklagten hinsichtlich der Strafzumessung Berufung eingelegt und dazu vorgetragen, unter Beruecksichtigung aller Umstaende sei nicht nur eine bedingte Verurteilung, sondern auch der Ausspruch einer geringeren Freiheitsstrafe gerechtfertigt. Das Bezirksgericht L. hat durch Beschluss vom 28. Maerz 1958 die Berufungen als offensichtlich unbegruendet verworfen, weil die Handlungsweise der Angeklagten, wie der toedliche Ausgang des Unfalles beweise, eine derart grosse Gesellschaftsgefaehrlichkeit beinhalte, dass auch unter Beruecksichtigung der Umstaende, unter denen die Tat begangen wurde, eine bedingte Verurteilung nicht moeglich sei. Der Praesident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieses Beschlusses beantragt. Dem Antrag war stattzugeben. Aus den Gruenden: Mit Recht weist der Kassationsantrag darauf hin, dass die Instanzgerichte bei der Pruefung der Frage, ob die gegen die Angeklagten festgesetzten Strafen gegebenenfalls bedingt ausgesprochen werden koennten, nicht alle Umstaende geprueft haben. Das Oberste Gericht hat wiederholt ausgesprochen, dass der Grad der Gesellschaftsgefaehrlichkeit einer Tat erst nach sorgfaeltiger Abwaegung aller objektiven und subjektiven Umstaende, die sie verstaerken oder min-* dem, festgestellt werden kann. Diese allumfassende Pruefung haben die Instanzgerichte jedoch nicht vorgenommen, sondern sich auf die Beurteilung der den Grad der Gesellschaftsgefaehrlichkeit objektiv bestimmenden Umstaende beschraenkt. Sie haben zwar zutreffend festgestellt, dass die Folgen der Tat sehr schwerwiegend sind und dass auch die mit der Tat verletzten Objekte das Leben eines Menschen und die Betriebssicherheit der Reichsbahn fuer die Gesellschaft von grosser Bedeutung sind. Jedoch kommt es hierauf nicht allein an. Fuer die Frage, ob eine Strafe bedingt ausgesprochen werden kann, sind die subjektiven Faktoren, insbesondere die Persoenlichkeit des Taeters, sehr wesentlich. Mit der neuen, sozialistischen Strafart der bedingten Verurteilung soll die gesellschaftliche Erziehung eines Taeters eingeleitet werden, wenn der Angeklagte bereits ueber soviel positive Eigenschaften verfuegt, dass zu erwarten ist, er werde unter dem Eindruck einer derart ernsten Zurechtweisung auch ohne Freiheitsentziehung kuenftig die Gesetze unseres Staates achten. Bei seiner Entscheidung ist das Bezirksgericht wie auch das Kreisgericht richtig davon ausgegangen, dass der Mitschuld des Ku. nicht eine so grosse Bedeutung zugemessen werden kann, dass daraus bereits eine bedingte Verurteilung gerechtfertigt waere. Fehlerhaft ist aber seine Ansicht, das Kreisgericht habe bei der Verurteilung der Angeklagten alle Umstaende in ausreichendem Masse beruecksichtigt. Das Bezirksgericht hat nicht beachtet, dass sich das Kreisgericht nicht, wie es seine Pflicht gewesen waere, mit dem Persoenlichkeitsbild der Angeklagten, ihrer beruflichen und politischen Entwicklung, mit ihrem Verhalten vor und nach der Tat sowie den Tatumstaenden auseinandergesetzt hat. Die bei den Akten befindliche Beurteilung der beiden Angeklagten durch ihre Dienststelle bietet Anhaltspunkte dafuer, dass die Angeklagten genuegend positive Eigenschaften besitzen, die hoffen lassen, dass sie sich auch ohne Vollzug der Freiheitsstrafe in Zukunft einwandfrei verhalten werden. ?Der Angeklagte Sch. wird als offener und ehrlicher Mensch geschildert, der sowohl als Rangierarbeiter als auch als Rangierleiter gute Arbeit geleistet und durch Fleiss und Puenktlichkeit immer zum reibungslosen Betriebsablauf beigetragen hat. Wegen seiner vorbildlichen Leistungen hat er bereits dreimal Geldpraemien erhalten. Er ist in der FDJ aktiv taetig und zeigt in Diskussionen, dass er fuer die Interessen unseres Staates eintritt. Der Angeklagte K. ist seit 1944 bei der Reichsbahn beschaeftigt. Von 1949 bis 1952 leistete er den Ehrendienst bei der KVP, zu einer Zeit also, als dies noch nicht fuer alle Werktaetigen selbstverstaendlich war. Auch er wird als offener und ehrlicher Mensch geschildert, der sich durch besonders gute Arbeit vom Rangierarbeiter zum Rangiermeister qualifiziert hat, 1956 Aktivist geworden ist und seine positive Einstellung zum Arbeiter-und-Bauern-Staat durch gute Diskussionen mit seinen Mitarbeitern zum Ausdruck bringt. Haette das Bezirksgericht auch diese Umstaende beachtet, haette es die Berufung nicht als offensichtlich unbegruendet verwerfen duerfen, sondern haette entweder in eigener Beweisaufnahme Feststellungen ueber die Person der Angeklagten treffen oder das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch aufheben und die Sache mit entsprechenden Hinweisen dorthin zurueckverweisen muessen. Der Beschluss des Bezirksgerichts L. vom 28. Maerz 1958 war daher wegen Gesetzesverletzung aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur anderweitigen Entscheidung zurueckzuverweisen. Ergibt die Pruefung der persoenlichen Umstaende der Angeklagten hierzu werden gegebenenfalls noch Zeugen zu vernehmen sein , dass sie, wie die Beurteilungen erwarten lassen, Menschen sind, die durch das Kollektiv an ihrem Arbeitsplatz zu einem kuenftighin einwandfreien Verhalten erzogen werden koennen, so laesst diese Tatsache im Zusammenhang mit den Tatumstaenden die Beeinflus- 788;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 12. Jahrgang 1958, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1958. Die Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1958 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1958 auf Seite 868. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 12. Jahrgang 1958 (NJ DDR 1958, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1958, S. 1-868).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-.

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