Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 99

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 99 (NJ DDR 1957, S. 99); Nochmals zur Frage des Objekts der Hehlerei Von EKKEHARD KERMANN, Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Die Diskussion über die Frage, welches gesellschaftliche Verhältnis durch das Verbrechen der Hehlerei angegriffen wird, hat durch Troch1) eine begrüßenswerte Belebung erfahren, nachdem bereits Löwen-t h a l1 2) sich grundsätzlich mit den hiermit in Zusammenhang stehenden Problemen befaßt hatte. Es ist kein Zufall, daß gerade bei den Praktikern diese Diskussion ein lebhaftes Echo gefunden hat, handelt es sich doch bei den hier geführten Auseinandersetzungen nicht etwa um einen Meinungsstreit, der Fragen rein theoretischer Natur erörtert. Die Lösung der zur Debatte stehenden Fragen führt vielmehr je nachdem, zu welchem Ergebnis man bei der Beantwortung des Gmindproblems gelangt zu wichtigen praktischen Schlußfolgerungen, die zu ziehen man sich nicht so lange Zeit lassen sollte, wie dies zumindest von der Seite unserer Strafrechtswissenschaftler der Fall zu sein scheint. Es interessiert den in der Praxis stehenden Juristen doch z. B. sehr, zu erfahren, ob Hehlerei auch dann begangen werden kann, wenn die Vortat, auf die sich das Verbrechen bezieht, kein Vermögensdelikt ist; ferner muß man sich mit den Zweifeln befassen, die darüber entstanden sind, ob Hehlerei von in gesellschaftlichem Eigentum stehenden Sachen bei dem entsprechenden Grade der Gesellschaftsgefährlichkeit nach dem VESchG bestraft werden kann. Schließlich sind auch die Fälle gar nicht so selten, wo der Richter zu der Frage Stellung nehmen muß, was unter dem Begriff der strafbaren Handlung im Sinne des § 259 StGB zu verstehen ist. Man muß es als ein Verdienst Löwenthals bezeichnen, daß er kritisch eine Frage der Strafrechtswissenschaft beleuchtet hat, die längst ausdiskutiert schien. Denn einhellig vertrat man, vor allem unter dem Einfluß der bürgerlichen Kommentatoren, die Auffassung, die Hehlerei richte sich ausschließlich gegen das Eigentum, sie erschwere die Beseitigung eines durch die Vortat geschaffenen, moralisch und rechtlich zu mißbilligenden Zustandes. Die gründlichen Untersuchungen Löwenthals, aber auch die Hinweise Trochs müssen jeden, der bestrebt ist, tiefer in das Wesen der Dinge und hier speziell in den Charakter einer bestimmten Straftat zu dringen, davon überzeugen, daß man sich der Ansicht; wonach die Hehlerei ein Angriff auf die ordnungsmäßige Tätigkeit der staatlichen Organe ist, nicht verschließen kann. Die Argumente beider Autoren sind m. E. so zwingend, daß es nicht die Aufgabe dieses Beitrages sein kann, durch Ergänzungen diese Auffassung LöWenthals und Trochs zu bestätigen. Für weit wichtiger halte ich es darzulegen, in weihen Punkten man ihnen meiner Meinung nah niht beipflihten kann, zumal diese Meinungsverschiedenheiten auh zu einer anderen Beantwortung des Grundproblems, der Frage des Objekts der Hehlerei, führen. ' Die Ausführungen Löwenthals und Trohs sind zu-geshnitten auf die Frage, ob die Hehlerei sih gegen die ordnungsmäßige Tätigkeit unserer Staatsorgane oder gegen das Objekt der Vortat, insbesondere die Eigentumsordnung, richtet. Beide Autoren gehen davon aus, daß man sich nur zu der einen oder anderen Auffassung bekennen kann; eine dritte Möglichkeit wird von ihnen niht zugelassen. Hier sheint mir jedoch eine Fehlerquelle zu liegen. Daß sih ein Verbrehen gegen mehrere durh unsere demokratishe Rehtsordnung geschützte Objekte rihten kann, ist Unbestritten. Es sei in diesem Zusammenhang nur auf die Tatbestände des Raubes und der Erpressung hingewiesen, die im System des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs unmittelbar vor der Begünstigung und der Hehlerei eingeordnet sind. Soweit mir bekannt ist, hat sih bisher das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow3) denn auh zu der Auffassung bekannt, die Hehlerei rihte sih gegen zwei Objekte, nämlih 1) Troch, Bemerkungen zum Objekt der Hehlerei, NJ 1956 S. 303 ff. 2) Löwenthal, NJ 1954 S. 425 ff. 3) Rechtsprechungsbeilage Nr. 1/1956 S. 10. einmal gegen das Objekt der Vortat, zum anderen gegen die Tätigkeit der Staatsorgane. Dieser Standpunkt ist von dem genannten Geriht in Auseinandersetzung mit der Frage gewonnen worden, ob auh ändere Delikte als Eigentumsvergehen Vortaten im Sinne der Hehlerei sein können. Eine prinzipielle Erläuterung dieser Ansiht ist jedoh in der angeführten Entscheidung niht erfolgt. Die Frage, die also nunmehr zu prüfen ist, ist die, ob die Hehlerei sih außer gegen die Tätigkeit der staatlihen Organe (insoweit stimme ih Löwenthal und Troh zu) noh gegen ein weiteres strafrehtlih geshütztes Objekt richtet. Auh Troh untersucht die Frage. Er lehnt eine solche Möglihkeit ab, wobei er zunähst einen Angriffspunkt in der Formulierung Hübners sieht, der davon spriht, daß der Hehler das Eigentum gefährde4). Auh der Vortäter, z. B. der Dieb, müßte dann das Eigentum gefährden, niht aber verletzen, was jedoh unstreitig bei den Verbrehen gegen das Eigentum, wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug usw., der Fall sei. Einer vorangegangenen Verletzung des Eigentums könne indes niht mehr die shwähere Form der Gefährdung nahfolgen. Die Ausführungen Trohs sind wenn man einmal von der etwas unglücklichen Gegenüberstellung von Gefährdungs- und Erfolgsdelikten (der Verf. meint Offensichtlich Verletzungsdelikte) absieht insoweit berechtigt, als die von Hübner gewählte Formulierung in der Tat irreführend ist. Im Kern der Sähe hat Hübner m. E. jedoh recht; denn er wollte nichts anderes zum Ausdrude bringen, als daß auh der Hehler, nahdem bereits der Dieb, Betrüger usw. das Eigentum angegriffen hat, erneut seinen Angriff gegen die verletzte Eigentumsordnung rihtet. Ein zweiter Einwand Trohs und hier greift er ein Argument Löwenthals auf besteht darin, daß er die Meinung, Objekt der Hehlerei könne auh das Objekt der Vortat (z. B. das Eigentum) sein, als eine irrige, auf der Verwehslung von Objekt und Gegenstand beruhende Auffassung ablehnt. Er führt aus, daß nah einem Diebstahl niht mehr die Frage des Schutzes des Eigentums durh weitere Strafrechtsnormen steht. Was nah dem Diebstahl mit den gestohlenen Sahen geschehe, sei unwesentlih für die bereits bestehende Verletzung des Objekts Eigentum. Der Eigentümer könne jedenfalls seine Eigentümerbefugnisse niht mehr ausüben, es sei ihm aber letztendlih gleihgültig, in wessen Händen sih die ihm gestohlenen Sahen befinden. Diese Argumente können niht überzeugen, und damit muß auh der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf einer Verwehslung von Objekt und Gegenstand zurückgewiesen werden. Wie wenig gleihgültig es dem Bestohlenen ist, wer die gestohlenen Sahen in Händen hat, beweist Troh selbst mit seinen sih hieran anschließenden Ausführungen, die freilih dazu dienen sollen, seine Meinung, es handle sih bei dem Objekt der Hehlerei ausshließlih um die ungehinderte Tätigkeit der staatlichen Organe, zu stützen. Sehr richtig bemerkt nämlih Troh, daß ein Dieb, der keinen Hehler findet, viel schneller Gefahr läuft, gefaßt zu werden, da er gezwungen ist, die gestohlenen Sahen selbst abzusetzen oder aber was m. E. ergänzt werden müßte zu behalten. Die Folge ist zweifellos, daß durh die Einbeziehung einer weiteren Person, des Hehlers, die Tätigkeit der staatlihen Organe erschwert wird. Es liegt jedoh kein Grund vor, die andere Seite zu übersehen, daß nämlih hierdurh auh die Möglihkeit des Eigentümers der Sähe, wieder in den Besitz des gestohlenen Gutes zu gelangen, in weite Ferne rückt, ja, unter Umständen völlig illusorisch wird. Und dieser Gedanke Hübners ist meiner Meinung nah niht von der Hand zu weisen. Es geht doh gar niht nur darum, beispielsweise nah einem Diebstahl die Strafverfolgungsorgane in Tätigkeit zu setzen; auh andere 4) Hübner, Verbrechen gegen das gesellschaftliche, persönliche und private Eigentum (MateriaUen zum Strafrecht Heft 3), S. 66 ff. 99;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 99 (NJ DDR 1957, S. 99) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 99 (NJ DDR 1957, S. 99)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Tatausführung vorgenommen wird;. Der untrennbare Zusammenhang zwischen ungesetzlichen Grenzübertritten und staatsfeindlichem Menschenhandel, den LandesVerratsdelikten und anderen Staatsverbrechen ist ständig zu beachten. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die subversiven Angriffe des Feindes und zur Durchsetzung der Politik der Partei im Kampf zur Erhaltung des Friedens und zur weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ausgeht. Dabei gilt es zu beachten, daß selbst- Insbesondere Artikel der Verfassung der Deutschen Demokratische Republik., des Gesetzes über den Ministerrat, des Gesetzes über die Bildung des Ministeriums für Staatssicherhe., des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik ver-wiesen, in denen die diesbezügliche Zuständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden festgelegt ist r: jg-. Die im Zusammenhang mit der Eröffnung der Vernehmung als untauglich bezeichn net werden. Zum einen basiert sie nicht auf wahren Erkenntnissen, was dem Grundsatz der Objektivität und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft erfordert nicht nur die allmähliche Überwindung des sozialen Erbes vorsozialistischer Gesellschaftsordnungen, sondern ist ebenso mit der Bewältigung weiterer vielgestaltiger Entwicklungsprobleme insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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