Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 96

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 96 (NJ DDR 1957, S. 96); bessere Konsultationen, bessere Lektionen-, Praktika usw. klagen. Schon dieses Beispiel zeigt, daß die Annahme eines Ausbildungsvertrages zwischen Fernstudent und Hochschule unrichtig ist. Nicht durch Vertrag wird man Fernstudent, sondern auf einen Antrag durch Immatrikulation, also durch Verwaltungsakt. Nicht durch zweiseitige Aufhebung des Vertrages verliert man seine Studienrechte, sondern durch Exmatrikulation, also ebenfalls durch Verwaltungsakt. Die Lehranstalten üben ihre Tätigkeit als staatliche Organe im Rahmen der kulturell-erzieherischen Funktion unseres Staates aus. Es macht dabei keinen Unterschied, ob es sich um Direktstudenten oder um Fernstudenten handelt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Studenten und seiner Hochschule ist also verwaltungsrechtlich. Nichts deutet darauf hin, daß man diese Rechtsbeziehungen gliedern könnte in einen verwaltungsrechtlichen Teil der eigentlichen Studientätigkeit und einen zivilrechtlichen Teil auf Zahlung von Gebühren. Auch die Zahlung der Gebühren hat nicht einen Vertragsabschluß zur Voraussetzung, sondern der Gebührenanspruch entsteht mit der Immatrikulation, also durch einen verwaltungsrechtlichen Akt und nicht zivilrechtlichen Vertrag. Auch die Höhe der Gebühr wird einseitig von der Lehranstalt selbst festgesetzt und unterliegt nicht der freien Vereinbarung zwischen Student und Hochschule. Gebührenerlaß bei finanzieller Notlage setzt nicht vertragliche Abreden voraus, sondern einen Antrag des Fernstudenten und daraufhin eine Verwaltungsentscheidung der Lehranstalt. Also ist das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem Verklagten und dem Kläger dem Verwaltungsrecht untergeordnet. Dann aber wäre der Rechtsweg nur zulässig, wenn gern. § 9 Satz 2 GVG ein Gesetz besonders den Rechtsweg eröffnet. Ein solches Gesetz gibt es aber nicht. Insbesondere sind die Merkblätter für die Teilnahme am Fernstudium der Mittelstufenlehrer, die von den Leitern der Pädagogischen Bezirkskabinette herausgegeben werden, kein Gesetz. Es ist also ohne Bedeutung, daß in diesen Merkblättern ein Gerichtsstand vorgesehen wird. Das kann den Rechtsweg nicht eröffnen. (Mitgeteilt von Gerhard Gutschmidt, Richter am Bezirksgericht Potsdam) §20 MSchG; §274 ZPO. Mangelt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage, wenn der Hauswart nach Kündigung des Hauswartsdienstvertrages zur Räumung grundsätzlich bereit ist? BG Cottbus, Urt. vom 7. Dezember 1956 3 S 196/56. Die Verklagten haben im Hause der Klägerin eine Hauswartswohnung lnne. Mit Schreiben vom 3. August 1956 haben sie den Hauswartsdienstvertrag zum 1. September 1956 gekündigt, ohne daß ihnen die Vermieterin dazu gesetzlich begründeten Anlaß gegeben hatte, und sich zur Räumung bereit erklärt, sobald ihnen eine neue Wohnung von der Abt. Wohnraumlenkung zugewiesen wird. Die Vermieterin hat Klage aus § 20 MSchG erhoben. Seit dem 1. September 1956 haben die Verklagten die volle Miete gezahlt bzw. sie beim Staatlichen Notariat hinterlegt, weil die Klägerin das Geld nicht angenommen hatte. Die gegen das klageabweisende Urteil des Kreisgerichts C. eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Durch seine Entscheidung hat das Kreisgericht richtig zum Ausdruck gebracht, daß unsere Gerichte mit der Entscheidung in einem Streit nur dann befaßt werden sollen, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Die Entscheidung durch ein Gericht ist ein staatlicher Akt, der nur dann vorgenommen werden kann, wenn der Eingriff in persönliche Rechtsverhältnisse unserer Bürger durch ein staatliches Organ zur Verwirklichung der Rechte des einen Beteiligten unumgänglich notwendig ist. Aus diesem Grunde gibt es in unserem Zivilprozeß verschiedene Sachurteilsvoraussetzungen, die gegeben sein müssen, um einen Streit zwischen verschiedenen Personen sachlich zu entscheiden. Derartige Voraussetzungen sind solche Umstände eines Streitstoffes, die vorliegen müssen, um eine gerichtliche Entscheidung über den erhobenen Anspruch fällen zu können. Derartige Sachurteilsvoraussetzungen müssen von jedem Gericht von Amts wegen geprüft werden. Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört auch das Rechtsschutzbedürfnis, welches unter Beachtung der Aufgaben des Gerichts eine große Bedeutung hat. Die Bürger unseres Staates verstehen es mit Recht nicht, daß unnötige Klagen erhoben werden, wenn die Durchsetzung eines Anspruches auch mit anderen Mitteln möglich ist. Diese Feststellung hat gerade für dieses Verfahren besondere Bedeutung. Der Sachverhalt ist zwischen den Parteien in seinen wesentlichen Grundzügen nicht streitig. Die Verklagten sind bereit, die strittige Wohnung jederzeit zu räumen, wenn ihnen von der Abt. Wohnraumlenkung eine andere Wohnung zugewiesen wird. Von der Abt. Wohnraumlenkung ist auch durch Schreiben vom 23. November 1956 mitgeteilt worden, daß sich die Verklagten seit einigen Monaten um eine andere gleichwertige Wohnung bemühen. Die Klägerin hat. zum Zeitpunkt, der Erhebung der Klage bereits gewußt, daß die Verklagten mit der Räumung einverstanden sind. Die Verklagten sind auch ihren Verpflichtungen auf Mietzahlung nachgekommen. Durch die Hinterlegung der Geldbeträge beim Staatlichen Notariat haben sie mit schuldbefreiender Wirkung geleistet. Es besteht keine Veranlassung, die Verklagten zur Räumung der Wohnung zu verurteilen. Die Abt. Wohnraumlenkung bearbeitet bereits dgn Antrag der Verklagten auf Zuweisung einer anderen Wohnung. Wann eine derartige Zuweisung erfolgt, entscheidet das staatliche Verwaltungsorgan. Die Verklagten haben darauf nur insoweit Einfluß, als sie auf Entscheidung drängen können. Hierbei ist auch zu beachten, daß die Klägerin ebenfalls die Möglichkeit hat, einen entsprechenden Antrag bei der Abt. Wohnraumlenkung zu stellen, da sich aus der VO über die Lenkung des Wohnraumes und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmung ergibt, daß Hauswartswohnungen auch in unserem Staat anerkannt werden. Natürlich muß dabei auch die Wohnraumlage in C. beachtet werden. Die Abt. Wohnraumlenkung kann nur im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten tätig werden. Im konkreten Fall muß es den staatlichen Verwaltungsorganen überlassen werden, selbst zu entscheiden, ob und wann eine Räumung der Wohnung notwendig ist. Es bedarf dazu nicht erst eines Urteils des Gerichts. Aus diesen Gründen mußte der Klage der Erfolg versagt werden. § 12 der Verordnung über die Lenkung des Wohn-raums vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 S. 3). Ein Vertrag über die Nutzung von Wohnraum ist ohne die Zustimmung des Rates der Stadt oder der Gemeinde nichtig. BG Erfurt, Urt. vom 20. September 1956 3 S 150/56. Die Beklagten sind Untermieter des W., der im Hause der Kläger eine Wohnung gemietet hatte. W. ist aus der Wohnung ausgezogen. Der Kläger verlangt nunmehr von den Beklagten den Mietzins für die gesamte Wohnung mit der Behauptung, daß sie durch vertragliche Vereinbarung sowohl mit ihm als auch mit W. an dessen Stelle in den Mietvertrag eingetreten seien. Dies ergäbe sich eindeutig daraus, daß sie von. sich aus bereits mehrere Monate die volle Miete gezahlt haben. Die Beklagten bestreiten dies. Sie behaupten, daß sie lediglich aus Gefälligkeit die Miete der an Stelle von W. eingewiesenen Mieter stets mit überbracht hätten. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteü des Kreisgerichts Erfurt wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Auch dann, wenn die Darstellung des Klägers als richtig unterstellt wird, ist der Anspruch nicht begründet. Nach § 12 Abs. 2 der VO über die Lenkung des Wohnraumes vom 22. Dezember 1955 (GBl. I 1956 S. 3) ist ein Vertrag über die Nutzung von Wohnraum nichtig, wenn die erforderliche Zustimmung des Rates der Stadt oder der Gemeinde nicht vorliegt. Selbst wenn also die Parteien ein Mietverhältnis über die gesamte Wohnung des früheren Mieters W. geschlossen hätten, wäre dieses nichtig, weil eine entsprechende Zustimmung bzw. Zuweisung der von W. bewohnten Räume an die Verklagten durch die Abteilung Wohnraumlenkung nicht erfolgt ist. Der Rat der Stadt E., Abt. Wohnraumlenkung, hat es, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 16. März 1956 selbst zugeben mußte, auch ausdrücklich abgelehnt, ihm zu bescheinigen, daß den Beklagten die gesamte Wohnung, also auch die. Räume des Vormieters W., zugewiesen worden sei. Die vom Kläger behauptete Vereinbarung kann deshalb nicht rechtswirksam zustande gekommen sein. Infolgedessen können auch keine Rechte aus ihr hergeleitet werden, selbst wenn sie getroffen worden sein sollte. 96;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 96 (NJ DDR 1957, S. 96) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 96 (NJ DDR 1957, S. 96)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit gefährdenen Handlungen führen. Der Untersuchungsführer muß deshalb in der Lage sein, Emotionen richtig und differenziert zu verarbeiten, sich nicht von Stimmungen leiten zu lassen, seine Emotionen auf der Grundlage von Materialien und Maßnahmen Staatssicherheit eingeleiteten Ermittlungsverfahren resultierten aus Arbeitsergebnissen fol gender Linien und Diensteinheiten: insgesamt Personen darunter Staats- Mat. verbr.

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