Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 94

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 94 (NJ DDR 1957, S. 94); Aufgaben, die die VO stellt, nicht gewachsen ist, daß es nicht „arbeitsfähig“ i. S. des § 2 ist. Es kann außerdem, nicht Aufgabe des Staatsanwalts sein zu prüfen, ob ein Zustand ideal ist oder nicht, sondern er muß feststellen, ob ein Zustand gesetzlich ist oder nicht. Das Handwerkszeug des Staatsanwalts ist das Gesetzblatt, und die Arbeit mit dem Gesetz muß (sehr konkret) ihren Niederschlag im Wortlaut des Einspruchs finden. Natürlich ist es in vielen Fällen nicht schwer, eine Sache betont vom Ergebnis her zu sehen, vor allem, wenn es sich um erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen handelt. Und an positiven Ergebnissen sind wir alle interessiert. Wenn auch der Inhalt unserer Tätigkeit gegenüber den Methoden unserer Arbeit primär ist, so heißt das nicht, daß Arbeitsmethoden Nebensache sind. Eine falsche Einstellung zur Methode der Begründung eines Einspruchs birgt besonders für den Staatsanwalt, den berufenen Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit, Gefahren in sich. Der Staatsanwalt verlangt die Herstellung oder Wiederherstellung der Gesetzlichkeit mit den im StAG bezeichneten Mitteln und Methoden. Er wird in den Grenzen tätig, die das Gesetz festlegt. Hans Fuchs, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Art. 16 der Yerf.; § 34 Gesetz der Arbeit; § 5 Urlaubs-VO; §§ 276 ff. BGB. 1. Die in der Arbeitsordnung festgelegte Bestimmung, daß bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit die versäumten Arbeitstage vom Jahresurlaub abgezogen werden, verletzt das verfassungsmäßig garantierte Kecht auf Erholungsurlaub. 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen der materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen dürfen nicht durch die Arbeitsordnung abgeändert werden. Einspruch des Staatsanwalts des Kreises Jessen vom 8. November 1958 KV 125/56. Die Betriebsleitung des VEB M. hatte am 11. Juni 1956 mit der BGL des Betriebes eine Arbeitsordnung vereinbart, die als Anlage zum Betriebskollektivvertrag in Kraft getreten ist. In dieser Arbeitsordnung ist in Abschn. IX Zifx. 1 Buchst, c bestimmt, daß denjenigen Werktätigen, die trotz mehrfacher Verwarnung die Arbeit unentschuldigt versäumten, die versäumten Tage vom jährlichen Erholungsurlaub abgezogen werden. Ferner ist in Abschn. Ill ZifJ. 4 festgelegt, daß die Betriebsleitung ohne weiteres Lohnabzüge vornehmen kann, wenn der Werktätige Geräte, Instrumente und dergleichen, die ihm vom Betrieb übergeben worden sind, bei Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht zurückgibt. Gegen diese Bestimmungen erhob der Staatsanwalt des Kreises beim Leiter des VEB M. Einspruch. Aus den Gründen: In den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werden zwischen der Betriebsleitung und der BGL Arbeitsordnungen vereinbart, in denen die Rechte und Pflichten des Betriebes und der Werktätigen niedergelegt werden, die sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergeben. Diese Arbeitsordnungen dienen der Stärkung der Rechtssicherheit und der Wahrung der Rechte und Interessen der Werktätigen. Sie sind deshalb für die Festigung der Arbeitsmoral und der Arbeitsdisziplin von großer Bedeutung. Gleichzeitig tragen sie dazu bei, daß der Arbeitsablauf im Interesse der Verwirklichung der Ziele des Betriebsplanes reibungslos vonstatten geht, da in den Arbeitsordnungen auch eindeutig die Rechte der Leiter im Produktionsprozeß klargestellt werden. Damit die Arbeitsordnungen voll wirksam werden können und ihren Zweck erfüllen, ist es unbedingt erforderlich, sie unter strenger Beachtung der sozialistischen Gesetzlichkeit aufzustellen. Jede Ungesetzlichkeit in der Arbeitsordnung führt zu Ungesetzlichkeiten bei ihrer Verwirklichung und hemmt daher die Entwicklung. Nach Art. 16 der Verfassung hat jeder Werktätige ein Recht auf jährlichen Urlaub. Dieses Recht ist ferner gesetzlich festgelegt in § 34 des Gesetzes der Arbeit vom 19. April 1956 (GBl. S. 349). In der VO über Erholungsurlaub vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 547) wurde in Übereinstimmung mit § 34 des Gesetzes der Arbeit der Grundurlaub für alle Arbeiter und Angestellten über 18 Jahre auf 12 Tage festgesetzt (§ 5). Ferner ist in § 5 UrlaubsVO bestimmt, in welchen Fällen der Werktätige einen Anspruch auf höheren Urlaub hat. Auf jeden Fall ist der auf Grund des § 5 innerhalb des konkreten Arbeitsrechtsverhältnisses zu gewährende Urlaub gesetzlich garantiert und darf nicht eingeschränkt werden. Die Bestimmung der Arbeitsordnung, wonach Bummelschichten vom Erholungsurlaub abgezogen werden, verletzt jedoch dieses verfassungsmäßig garantierte Recht auf Erholungsurlaub; sie verletzt insbesondere die vorstehend aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen. Nach unserem sozialistischen Recht sind als Sanktionen für Arbeitsbummelei von der selbstverständlichen Nichtzahlung des Lohnes für die versäumte Zeit abgesehen nur Disziplinarstrafen und als schwerste Disziplinarstrafe die fristlose Entlassung vorgesehen. Die Beschränkung des Rechts der Werktätigen auf Erholungsurlaub ist jedoch unzulässig. Ebenfalls ungesetzlich ist die Bestimmung des Abschn. Ill Ziff. 4, wonach die Betriebsleitung ohne weiteres Lohnabzüge vornehmen kann, wenn der Werktätige Arbeitsgeräte nicht zurückgibt. Falls dem Betrieb durch die Nichtrückgabe von Arbeitsgeräten Schaden entsteht, hat er nicht in jedem Fall einen Schadensersatzanspruch gegen den Werktätigen, sondern nur dann, wenn der betreffende Werktätige diesen Schaden schuldhaft verursacht hat. Er ist also nur dann schadensersatzpflichtig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig dem Betrieb Schaden zugefügt hat. Da im geltenden Arbeitsrecht die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen noch nicht vollständig geregelt ist, wird die Regelung der Schadensersatzpflicht aus zivilrechtlichen Bestimmungen (§§ 276 ff. BGB) hergeleitet. Die Bestimmung in der Arbeitsordnung berücksichtigt in der derzeitigen Fassung nicht die rechtliche Regelung der materiellen Verantwortlichkeit, da sie den Werktätigen von vornherein als schuldig an dem Schaden erklärt und seine Rechte damit schmälert. Es ist Pflicht des Betriebes, nicht nur das Entstehen eines Schadens, sondern auch das Verschulden des Werktätigen an diesem Schaden nachzuweisen. Diese Verpflichtung kann durch eine ungesetzliche Regelung in der Arbeitsordnung nicht beseitigt werden. Anmerkung: Der Einspruch hatte im vollem Umfange Erfolg: Die Arbeitsordnung des VEB M. wurde entsprechend abge- ÜTlciß Tt (Mitgeteilt von Staatsanwalt Kaiser, Jessen) Abschn. IV Ziff. 16, Abschn. VI Ziff. 23 des LPG-Musterstatuts Typ III (GBl. 1952 S. 1383); Abschn. III Ziff. 13 der LPG-Musterbetriebsordnung (GBl. 1952 S. 1389). 1. Mit dem zustimmenden Beschluß der LPG-Voll Versammlung wird der Antragsteller Mitglied der LPG mit allen Rechten und Pflichten. Eine Aufnahme „auf Probe“ ist mit dem Musterstatut unvereinbar. 2. Eine disziplinarische und materielle Verantwortlichkeit von LPG-Mitgliedern kann durch den Vorstand nur auf der Grundlage der Betriebsordnung festgelegt werden. Hinweis des Staatsanwalts des Kreises Klötze vom 23. Juli 1956 -KV 102/56. Bei der Durchsicht der Protokolle über Vorstandssitzungen und Vollversammlungen der LPG S. stellte der Kreisstaatsanwalt fest, daß in zwei Fällen Bauern als Mitglied „auf Probe“ in die LPG aufgenommen worden waren, und zwar der Bauer T. mit einer Bewährungszeit von sechs und der Bauer K. mit einer Bewährungszeit von neun Monaten. Nach Ablauf der Bewährungszeit sollten diese Bauern rückwirkend seit dem ersten Beschluß der Vollversammlung als vollwertige Mitglieder gelten. Des weiteren stellte der Kreisstaatsanwalt fest, daß lt. Beschluß des Vorstandes dem jugendlichen Mitglied B. 25 DM von den auszuzahlenden Arbeitseinheiten abzuziehen sind, weil er durch Unvorsichtigkeit ein elektrisches Kabel zweimal überfahren hatte. Der Kreisstaatsanwalt gab daraufhin dem Vorsitzenden der LPG, S., gern. § 13 Abs. l StAG einen Hinweis, daß in beiden Fällen Gesetzesverletzungen vorliegen. Aus den Gründen: 1. Im LPG-Musterstatut Typ III sowie im Statut der Genossenschaft S. wird unter Abschn. IV Ziff. 16 ausgeführt, daß über die Aufnahme als Mitglied der Genossenschaft die Vollversammlung durch einfache Stimmenmehrheit entscheidet und beschließt. Diese 94;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Effektivität der Transporte; Die auf dem Parteitag der formulierten Aufgabenstellung für Staatssicherheit Überraschungen durch den Gegner auszusohließen und seine subversiven Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? wurden in guter Qualität erfüllt. Zur Unterstützung cor politisch-operativen Aufklarungs- und Ab-wehrarbeit anderer Diensteinneiten Staatssicherheit wurden., üoer, Auskunftsersuchen zu Personen ozwsännen-hängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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