Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 91

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 91 (NJ DDR 1957, S. 91); Einsprüche des Staatsanwalts auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht Abschn. II Ziff. 8, Abschn. Ill Ziff. 1, Absehn. IV Ziff. 6 der Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise vom 24. Juli 1952 (GBl. S. 623). Der Beschluß eines Kates des Kreises, durch den ein Abgeordneter des Kreistages zur Erfüllung seiner Abgeordnetenpflichten angehalten werden soll, ist ungesetzlich. Einspruch des Staatsanwalts des Bezirks Halle vom 28. Juli 1956 - V 308/56. Der Hat des Kreises G. hatte in der Sitzung vom 22. März 1956 folgenden Beschluß gefaßt: „Die Org.-Instrukteur-Abteilung erhält den Auftrag, den Kreistagsabgeordneten A., der die Patenschaft für die Gemeinde S. hat, darauf hinzuweisen, sich verstärkt in der Gemeinde dafür einzusetzen, daß der Rat der Gemeinde der Schule mehr Unterstützung in der polytechnischen Erziehung gibt.“ Gegen diesen Beschluß hatte der Staatsanwalt des Kreises G. gern. § 13 Abs. 2 StAG Einspruch eingelegt. Dem Einspruch wurde vom Vorsitzenden des Rates des Kreises jedoch nicht stattgegeben, sondern der Beschluß nur wie folgt geändert: „Die Org.-Instrukteur-Abteilung erhält den Auftrag, den Kreistagsabgeordneten A., der die Patenschaft für die Gemeinde S. hat, darauf aufmerksam zu machen, daß er entsprechend dem Kreistagsbeschluß vom 29. Dezember 1955 zur Durchführung der Aufgaben des 25. Plenums des ZK der SED (Abschn. Et Punkt 2, Abschn. IV Punkt 4 und letzter Absatz) dem Rat der Gemeinde Anleitung gibt zur Unterstützung der polytechnischen Erziehung in der Schule S.“ Daraufhin erhob der Staatsanwalt des Bezirks beim Vorsitzenden des Rats des Bezirks gegen diesen Beschluß Einspruch. Ausden Gründen: Trotz der Abänderung bleibt der Beschluß des Rates des Kreises ungesetzlich, da die Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise vom 24. Juli 1952 (GBl. S. 623) dafür keinen Raum bietet. Der Rat des Kreises kann als vollziehend-verfügendes Organ des Kreistages niemals einen Beschluß fassen, in dem einem Abgeordneten ein Hinweis auf die von ihm durchzuführenden Aufgaben erteilt wird. Eine solche Praxis, wie sie der Rat des Kreises im vorliegenden Fall geübt hat, kann nicht in einem Staat durchgeführt werden, in dem die Abgeordneten die wirklichen Vertreter des werktätigen Volkes sind. Die Abänderung des Beschlusses durch den Rat des Kreises zeigt, daß der Rat, obwohl im Einspruch des Kreisstaatsanwalts und in einer Aussprache die Ungesetzlichkeit dieses Beschlusses eingehend dargelegt wurde, noch nicht die Rolle der Volksvertretungen in der DDR erkannt hat. Die Tatsache, daß wir mit Hilfe unserer Volksvertretungen die Teilnahme der Werktätigen an der Leitung und Verwaltung des neuen Staates sichern, muß uns Veranlassung geben, „mit der Unterschätzung der gewählten Organe der Volksvertretung unbedingt und schnell Schluß zu machen“, wie dies Hermann Matern auf der 3. Parteikonferenz der SED besonders hervorgehoben hat. Zur Erfüllung dieser Forderung wurden auf der 3. Parteikonferenz konkrete Vorschläge unterbreitet, aus denen sich ebenfalls ergibt, daß die örtlichen Räte keinesfalls befugt sind, die Aufsicht über die Volksvertretungen auszuüben oder einzelnen Abgeordneten Anweisungen zu erteilen. Anmerkung: Der Einspruch wurde anerkannt und der Vorsitzende des Rates des Kreises G. angewiesen, in der folgenden Sitzung des Rates des Kreises den angefochtenen Beschluß aufheben zu lassen. Dies ist geschehen. Offenbar resultiert der angefochtene Beschluß aus einer falschen Auslegung des Abschn. IV Ziff. 6 der Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise vom 24. Juli 1952 (GBl. S. 624). Aus der gesetzlichen Pflicht des Sekretärs des Rates des Kreises, die Abgeordneten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, kann keinesfalls das Recht für die vollziehend-verfügenden Organe abgeleitet werden, den Abgeordneten Aufträge zu erteilen oder ihnen verbindliche Hinweise zur Durchführung ihrer Aufgaben zu geben. Nach Abschn. II Ziff. 8 der Ordnung sind die Abgeordneten ihren Wählern gegenüber verantwortlich. Nur von diesen und von der Volksvertretung als kollektivem Organ kann der Abgeordnete verbindliche Aufträge erhalten, für deren Erfüllung er auch nur diesen gegenüber verantwortlich ist Gerhard Ebert, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR § 6 Abs. 1 und 2, § 12 Ziff. 3 der VO vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. S. 128); § 11 WStVO; § 266 StPO; §§ 40, 42 StGB. 1. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Ordnungsstrafbescheid. 2. § 11 WStVO kann im Ordnungsstrafverfahren nicht angewendet werden. 3. Voraussetzungen der selbständigen Einziehung nach § 266 StPO. Einspruch des Staatsanwalts des Bezirks Halle vom 15. Juni 1956 - V 412/56. Der Beschwerdeführer hatte am 2. Februar 1955 beim Rat des Kreises G. schriftlich gegen einen Ordnungsstrafbescheid Beschwerde eingelegt. Der Rat des Kreises G. half der Beschwerde nicht ab, da er den Ordnungsstrafbescheid für begründet hielt, und leitete die Beschwerde am 5. Mai 1955 an den Rat des Bezirks weiter. Der Rat des Bezirks entschied über die Beschwerde nicht, sondern reichte die Unterlagen nur mit einer Stellungnahme am 24. Juni 1955 an den Rat des Kreises zurück. Der Beschwerdeführer erhielt überhaupt keinen Bescheid, worauf er sich am 5. März 1956 an den Kreisstaatsanwalt wandte. Auf dessen mündlichen Hinweis wurde dem Beschwerdeführer vom Rat des Kreises G. am 19. März 1956 eine kurze Mitteilung zugeschickt, die nur den Vermerk enthielt, daß die verhängte Ordnungsstrafe gesetzlich zulässig und berechigt sei. Gegen die Arbeitsweise des Rates des Bezirks erhob der Staatsanwalt des Bezirks Einspruch beim Vorsitzenden des Rates des Bezirks. AusdenGründen: Die Durchführung dieses Ordnungsstrafverfahrens zeigt, daß die Mitarbeiter des Rates des Bezirks die VO vom 3. Februar 1955 über die Festsetzung von Ordnungsstrafen und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens (GBl. S. 128) nicht beachtet haben. Der Ordnungsstrafbescheid ist zwar vor Erlaß dieser Verordnung ergangen, jedoch finden gern. § 12 Ziff. 3 die Bestimmungen der §§ 3 bis 11 der Verordnung auch für bisher erlassene Ordnungsstrafbestimmungen Anwendung. § 6 Abs. 2 der Verordnung lautet: „Erachtet das staatliche Organ, dessen Ordnungsstrafbescheid angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat es ihr binnen einer Woche nach Ablauf der Frist des Abs. 1 (zwei Wochen nach Zustellung) abzuhelfen. Anderenfalls ist die Beschwerde innerhalb der gleichen Frist an das übergeordnete staatliche Organ weiterzuleiten. Dieses hat binnen drei Wochen vom Ablauf der Frist des Abs. 1 an gerechnet endgültig zu entscheiden.“ Der Gesetzgeber hat diese Regelung nicht ohne Grund getroffen. Die Beschwerde ist das Rechtsmittel der Bürger gegen Verwaltungsakte, durch die sie sich benachteiligt fühlen. Der Beschwerdeführer wird bei einem ablehnenden Bescheid eher von der Richtigkeit der Entscheidung überzeugt sein, wenn sich ein übergeordnetes Organ mit seiner Beschwerde befaßt und darüber entschieden hat. Die bloße Rückgabe der Unterlagen an den Rat des Kreises ohne eigene Entscheidung stellt also eine Gesetzesverletzung des Rates des Bezirks dar. Darüber hinaus weist der Ordnungsstrafbescheid verschiedene Mängel auf. Zunächst wird als gesetzliche Grundlage § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 WStVO angegeben. § 11 WStVO kann aber nur im Rahmen der WStVO und nicht außerhalb dieses Gesetzes angewandt 91;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 91 (NJ DDR 1957, S. 91) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 91 (NJ DDR 1957, S. 91)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und die Tatsache, daß sie über spezifische Kenntnisse zu den Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher und die zu deren vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen.

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