Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 86

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 86 (NJ DDR 1957, S. 86); persönlich bin gegen die Bestimmungen des Parteienrechts in der Verfassung, die ein Partei verbot ermöglichen“. Auf den Beschluß des Bundestages vom 21. Juli 1956 eingehend, wonach alle unerledigten Verfahren bis zum 31. August 1956 entschieden werden sollten, andernfalls sie an einen anderen Senat des Gerichts übergehen würden, erklärte Zweigert: „Wir wollten sowieso das Urteil im KPD-Verbotsprozeß noch vor den Sommerferien fällen. Wir haben aber unter anderem deshalb mit dem Urteilsspruch gewartet, weil ein Verbot der KPD während der Genfer Konferenz zu einer politischen Katastrophe hätte führen können“. Bei der Darstellung der Situation des Bundesverfassungsgerichts im Gefüge der politischen Kräfte der Bundesrepublik forderte er, daß dieses in Zukunft viel stärker als bisher als eine der tragenden Verfassungs-Institutionen Westdeutschlands in der Öffentlichkeit herausgestellt werden müßte. Es sei häufig nicht klar, daß diese Institution verfassungsmäßig und protokollarisch den gleichen Rang mit dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung und dem Bundestag einnehmen müßte. In diesem Zusammenhang beschäftigte sich Zweigert auch mit der Frage der Wahl der Bundesverfassungsrichter und bestätigte, daß diese ohne Zweifel ein „Politikum ersten Ranges“ sei. Hierbei lehnte er eine Wahl der Bundesverfassungsrichter durch die Bundesregierung ab, da dabei in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen könnte, daß die durch ein derartiges Wahl verfahren gewählten Richter ausschließlich die „Stimme ihres Herrn“ vertreten werden. Gegen eine Wahl der Richter durch den Bundestag mit einfacher Mehrheit wandte er sich ebenfalls, da ein solches Wahlverfahren die Regierung und die Opposition zu unerquicklichen Kompromissen zwingen würde. Die in diesem Jahr verabschiedete Novelle zur Wahl der Bundesverfassungsrichter habe den Vorschlägen und Vorstellungen des Gerichts selbst nicht vollkommen entsprochen. Nach dieser Novelle seien entgegen der Auffassung des Gerichts der Bundestag und die Bundesregierung nicht an die vom Gericht vorgeschlagenen Richter gebunden. Zweigert begrüßte es, daß durch die Novelle das Recht des einzelnen Staatsbürgers auf Verfassungsbeschwerde eingeschränkt wird. Er begründet diese unverständliche Einstellung mit der lakonischen Bemerkung, daß dieses Recht in der Vergangenheit zu einem wahren „Tummelplatz der Querulanten“ geworden sei. Weiter beschwerte sich Zweigert darüber, daß die Verfassungsinstitutionen in der Bundesrepublik in der Vergangenheit wenig Einsicht in die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts gezeigt hätten. Als Beispiel führte er hierfür die Anrufung des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des EVG-Vertrages an. Daß der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des EVG-Vertrages durch den Bundespräsidenten zurückgezogen wurde, sei zweifellos erst erfolgt, nachdem Heuß gemerkt habe, daß das Gutachten anders ausfallen würde, als er es erwartet habe. Auch zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts, die Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen, nahm Zweigert Stellung. Er forderte eine Einschränkung dieser Zuständigkeit auf solche Gesetze, bei denen die Verletzung der Verfassung offen sichtbar sei. Wenn dagegen auch nur der geringste Anhaltspunkt für eine Auslegung bestehe, die den Nachweis der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ermögliche, so gehöre dies Gesetz nicht vor das Bundesverfassungsgericht. Bei der in Westdeutschland geübten, außerordentlich weitgehenden extensiven Auslegung von Gesetzen kommt dieser Standpunkt der Ablehnung des Überprüfungsrechts sehr nahe. Im übrigen bestätigte Zweigert die weitverbreitete Auffassung, daß jede Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in letzter Konsequenz durch die jeweilige politische Auffassung der einzelnen Richter ausschlaggebend beeinflußt werde. In der anschließenden Diskussion wurde unter anderem gefragt, ob die bisherige Praxis des Bundesverfassungsgerichts nicht den Grundsatz bestätigt habe: „Schwach gegen die Starken und stark gegen die Schwachen“. Rechtsanwalt Dr. Kraus erklärte, angesichts der Verfassungswirklichkeit könne man die Frage stellen, ob die gesamte Verfassungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik nicht eine „Traumfabrik“ sei. Rechtsanwalt Dr. Posser stellte fest, daß das am 21. Juli 1956 vom Bundestag beschlossene Gesetz über die Wahl der Bundesverfassungsrichter eine unzulässige Einmischung in die Arbeit des Verfassungsgerichts sei und daß damit „ein unerträglicher psychologischer Druck auf das Gericht“ ausgeübt werde. Diese zutreffenden Feststellungen bestätigen die Ansicht demokratischer Juristen sowohl über den KPD-Prozeß als auch über die Veränderungen im Bundesverfassungsgericht. GÜNTHER RÖSNER, Berlin Referenten-Kommentare Die Gesetzgebungsmaschinerie des Bonner Staates läuft auf hohen Touren. Mit der Fülle der Paragraphen wird Rechtsstaatlichkeit vorgetäuscht. Doch findet sich die Bevölkerung in ihnen nicht zurecht, so daß es den Anwälten des Monopolkapitals nicht schwer gemacht ist, die Interessen ihrer Auftraggeber juristisch wahrzunehmen. Mit der Gesetzesproduktion hält die Produktion aller möglichen Arten von Kommentaren und Erläuterungsbüchern Schritt. Ein Gesetz ist noch im Stadium der Vorbereitungen doch schon kündigen zwei, drei Verlage die entsprechenden Kommentare an. Umfang: mehrere hundert Seiten; Preis: zehn, zwanzig und mehr D-Mark. Beim Überfliegen der Anzeigenseiten westdeutscher juristischer Fachzeitschriften fragt sich der Leser: „Von wem? Für wen? Wozu?“ Offensichtlich wird diese Frage auch in der Bundesrepublik gestellt. Dem „Rheinischen Merkur“ vom 11. Januar 1957 sind zu diesem Thema einige interessante Angaben zu entnehmen. Ein Dr. R. Arnold beschwert sich, daß die Referenten der Bonner Ministerien, die an der Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen beteiligt sind, gleichzeitig als Verfasser von Kommentaren zu den gleichen Gesetzen in Erscheinung treten. Das brächte stets die Gefahr mit sich, daß „die rechtsstaatlich anerkannte Rangfolge der Deutungsmöglichkeiten eines jeden Gesetzes objektiver Wortlaut, Wille des Gesetzgebers und, erst in weitem Abstand folgend, die mit der Regierungsvorlage verbundene Absicht verschoben wird“. Im folgenden Abschnitt wendet sich der Verfasser gegen die Gutachtertätigkeit der Bonner Ministerialbürokratie. Dem Rechnungshof des Bundes sei zuzustimmen, wenn er in seinem Prüfungsbericht für das Jahr 1955 die umfangreiche Nebentätigkeit der Beamten beanstandet habe, die sich mit ihrer eigentlichen Aufgabe kaum mehr vereinbaren lasse. Arnold weist auf die Gefahr hin, die darin liegt, daß die Lenkung der Rechtsprechung durch Gutachten von Ministerialbeamten (gegen entsprechende Honorierung!) und durch deren Referenten-Kommentare erfolge, auch wenn natürlich formal keine Bindung des Gerichts an Gutachten oder Kommentarmeinung bestehe. Die Ausführungen von Dr. Arnold geben einen Einblick, wie sich in den Kreisen der Bonner Regierung Politik und Geschäft vermischen: „Die Ministerialbeamten haben durchweg ein Einkommen, das man wohl als ausreichend bezeichnen kann. Jedermann erwartet, daß sie dafür ihre volle Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen. Wer aber etwas von der Sache versteht, kann sich unschwer errechnen, daß der Schnellkommentar unmöglich nur ,nach Feierabend“ entstanden sein kann, es sei denn, es würden hierzu Hilfskräfte beansprucht, die auch wieder der Staat bezahlt. Das aber soll wohl nicht zulässig sein“. Weshalb nimmt der „Rheinische Merkur“, dieses der Adenauer-Regierung so nahestehende Blatt, plötzlich die Nebenbeschäftigungen der Bonner Ministerialbürokratie unter die Lupe? Er ist wohl der Ansicht, daß die „Neutralität“ des Staatsapparats äußerlich besser gewahrt werden sollte. Die Wahlen 1957 werfen ihre Schatten voraus. In diesem Zusammenhang ist es besonders vordringlich, vor der Bevölkerung zu verschleiern, daß der Bonner Staatsapparat, voran die zentrale Ministerialbürokratie, Geschäftsführer der Monopole und Konzerne ist. Die von hohen Ministerialbeamten für bestimmte Konzerne, für die Unternehmerverbände in Prozessen und auch in der Presse erstatteten Gutachten lassen zu deutlich erkennen, für wen diese Herren tätig sind. Das paßt jetzt im Jahr 1957 nicht in das Konzept der CDU/CSU. Die Überschrift des genannten Artikels „Zurückhaltung geboten“ bringt diese Zielsetzung erkennbar zum Ausdruck. Gleichzeitig erscheint so die Presse Adenauers als „Vorkämpfer“ für Sauberkeit im Staatsapparat. Man hofft, die Bevölkerung der Bundesrepublik noch einmal täuschen zu können. An uns liegt es mit, die Konzeption der Monopole und ihrer Regierung zu durchkreuzen. Dr. KURT GÖRNER, Berlin 86;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 86 (NJ DDR 1957, S. 86) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 86 (NJ DDR 1957, S. 86)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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