Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 815

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 815 (NJ DDR 1957, S. 815); Unterredung zwar stattgefunden habe, aber zu einem Zeitpunkt, zu dem die Revision in B. selbst bereits im Gange und die betrügerische Arbeitsweise der Brigaden vom Revisor festgestellt und ihr bekannt gemacht worden war. Deshalb habe sie sich mit den Brigadebuchhalterinnen darüber unterhalten und sie im einzelnen danach gefragt. Die Zeuginnen dagegen verblieben bei ihrer Bekundung, daß diese Unterredung vor Durchführung der Revision in der MTS B. stattgefunden habe. Audi hier ist der Senat den Aussagen der Zeuginnen gefolgt, für deren Richtigkeit auch die Betrachtung der gesamten übrigen Umstände des vorliegenden Falls spricht. Es erscheint auch im Hinblick auf die Angeklagte W. nicht glaubhaft, daß gerade sie nichts von der betrügerischen Arbeit der Brigaden gewußt haben soll, obwohl dies praktisch der gesamten MTS bis in alle Einzelheiten bekannt war. Hinzu kommt, daß gerade die Angeklagte W. in noch stärkerem Maße als der Angeklagte B. bei ihren monatlichen Kontrollen der Brigaden auf diese unrichtige Arbeit stoßen mußte. Der sachverständige Zeuge Pö. berichtete, daß die betrügerische Arbeitsweise schon bei flüchtiger Überprüfung der Brigadeunterlagen aufgefallen ist. So wurde beispielsweise von der Brigadebuchhalterin Be. ein Transportauftrag für die LPG Rö. in S. in Feldarbeiten für die gleiche LPG umgewertet. Eine andere Brigade wiederum hatte Feldarbeiten für ein Bohrturmunternehmen ausgewiesen. Auch hier war auf den ersten Blick offensichtlich, daß Feldarbeit für dieses Unternehmen gar nicht geleistet werden konnte. Außerdem hätte auch die Angeklagte W. aus den Leistungsberichten der Brigaden erkennen müssen und hat es nach Überzeugung des Senats erkannt, daß die gemeldeten Arbeitsleistungen nicht real waren. All diese Umstände lassen für sich allein schon den Schluß zu, daß die Angeklagte noch umfassender als der Angeklagte B. die betrügerischen Manipulationen der Brigaden erkannt und zugelassen hat; sie sprechen aber daneben auch noch in besonderem Maße für die Richtigkeit der Zeugenaussagen. Nach alledem ist der Senat der Überzeugung, daß die Angeklagte W. sogar noch mehr ins einzelne gehend als der Angeklagte B. Kenntnis von den Schwindelmanövern in der MTS B. hatte und die Ergebnisse dieser Schwindeleien zur Grundlage der Berichte über die Planerfüllung der MTS gemacht hat. Ihr Ziel war es, damit die zumindest papiermäßige Planerfüllung zu erreichen. Sie wußte ebenso wie der Angeklagte B., daß der Produktionsplan in Feldarbeiten nur zum Schein erfüllt und damit die Auszahlung von Prämien nicht gerechtfertigt war. Sie ist deshalb aus den schon im Hinblick auf den Angeklagten B. erörterten Gründen als Hauptbuchhalterin der MTS B. der Untreue zum Nachteil staatlichen Eigentums schuldig und war ebenso wie der Angeklagte B. nach § 2 Abs. 1 VESchG zu bestrafen. Zivilrecht §§ 690, 692 ZPO; Art 22, 41, 43, 45, 144 der Verfassung. 1. Zur Frage der Formerfordernissc eines Zahlungsbefehls. 2. Für die Kirche grundbuchlich eingetragene Reallasten sind, wenn sie auf Rechtscini ichtungen und -anschauungen der Feudalzeit (Frondienste, Zehnt) beruhen, zwar erfüllbar, aber nicht einklagbar. OG, Urt. vom 13. September 1957 1 Zz 13/56. Mit dem Gesuch vom 6. Dezember 1954 hat der darin als Gläubiger bezeichnete Gemeindekirchenrat V. durch den Angestellten des Evangelischen Kirchensteuer- und Rentamtes in B. beim Kreisgericht den Erlaß eines Zahlungsbefehls beantragt, durch den dem Bauern M. in V. als Schuldner aufgegeben werden sollte, 596,80 DM nehst 3 % Gebühren in Höhe von 17,90 DM zu zahlen und die Verfahrenskosten zu tragen. Nachdem das Kreisgericht antragsgemäß den Zahlungsbefehl unter dem 10. Dezember 1954 erlassen und am 14. Dezember 1954 dem Schuldner zugestellt hatte, hat es auf weiteren Antrag vom 29. Januar 1955 den Zahlungsbefehl, gegen den der Schuldner Widerspruch nicht erhoben hatte, mit Vollstreckungsbefehi vom 4. Februar 1955 für vorläufig vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich der vom Präsidenten des Obersten Gerichts eingereichte Kassationsantrag, mit dem Verletzung wesentlicher Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, aber auch des materiellen Rechts gerügt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der formularmäßig gestellte Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls und, ihm folgend, der Zahlungsbefehl selbst genügten in der Tat nicht den nach den §§ 690, 692 ZPO zu stellenden Anforderungen. In formeller Hinsicht ist zunächst richtig, daß in beiden Urkunden „Stand und Gewerbe“, d. h. der Beruf des Schuldners, entgegen der Vorschrift des § 690 Ziff. 1 ZPO nicht angegeben worden sind. Da aber auf diesen Mangel der Kassationsamtrag nicht gestützt wird, braucht auf seine in der Tat untergeordnete Bedeutung nicht näher eingegangen zu werden. Fehlerhaft war es auch, daß sowohl im Mahngesuch als auch im Zahlungsbefehl der Gemeindekirchenrat als Partei bezeichnet wurde, statt wie es richtig gewesen wäre die Kirchengemeinde V. als Gläubigerin, da sie rechtsfähig ist (Art. 43 Abs. 2 der Verfassung in Verbindung mit § 51 Abs. 1 ZPO) und durch den Gemeindekirchenrat als das zu ihrer Vertretung gesetzlich berufene Organ (vgl. die für die Kirchenprovinz Sachsen gültigen §§ 57 und 60 der Grundordnung der Evangelischen Kirche vom 30. Juni 1950) vertreten wird. Da aber trotz dieses formellen Fehlers unbeschadet dessen, daß ihn das Kreisgericht hätte erkennen und abstellen müssen dennoch erkennbar blieb, daß die Kirchengemeinde V. diejenige juristische Person war, die den im Mahngesuch Gezeichneten Anspruch für sich geltend machte, da also nur eine falsche Bezeichnung der Gläubigerin, nicht aber eine unrichtige Parteiangabe vorlag, so hätte auf diesen Mangel der Kassationsantrag nicht gestützt werden können. Das gilt auch von dem weiter gerügten Mangel, daß sich der Angestellte des Kreiskirchlichen Rentamtes in B. nicht wenigstens bei Stellung des Antrags auf Erlaß des Vollstreckungsbefehls durch schriftliche Vollmachtsurkunde als Prozeßbevollmächtigter der Kirchengemeinde ausgewiesen hatte. An sich lag auch darin ein formeller Verstoß gegen § 703 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 ZPO, den das Kreisgericht hätte rügen und abstellen müssen. Aber auch aus diesem prozessualen Fehler hätte, nachdem er einmal begangen war, keine der beteüigten Parteien materielle Rechtsfolgen für. sich herleiten können. Anders aber ist der Umstand zu würdigen, daß im Mahngesuch der Grund des geltend gemachten Anspruchs weder ausdrücklich angegeben noch überhaupt daraus erkennbar war. Das Verlangen nach Zahlung einer .„Roggenrente“ in bestimmter Höhe und für einen bestimmten Zeitraum enthielt lediglich die Angabe des Klaggegenstands. Abgesehen davon, daß die Bezeichnung an und für sich schon mehrdeutig und daher zu unbestimmt war, bedarf es auch im Mahnverfahren von vornherein einer ausreichenden Substantiierung des Rechtsgrundes, d. h. der Angabe der Tatsachen, die den Anspruch, vor allem seine Entstehung und seinen rechtswirksamen Bestand zur Zeit seiner prozessualen Geltendmachung, rechtfertigen sollen (vgl. das Urteil des Obersten Gerichts vom 11. Mai 1956 1 Zz 9/56 NJ 1956 S. 611). Insoweit und in dem Umstand, daß das Kreisgericht nicht von seiner ihm nach § 139 ZPO obliegenden Fragepflicht Gebrauch gemacht hat, um die notwendige Ergänzung des Sachvortrags herbeizuführen, liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung sowohl des Zahlungs- als auch des Vollstrek-kungsbefehls führen muß (§ 564 ZPO in Verbindung mit § 14 OGStG). Für die nunmehr erforderliche Sachentscheidung müssen folgende Erwägungen ausschlaggebend sein: Die Gläubigerin stützt nach eigener Angabe ihre Forderung auf die im Grundbuch des dem Verklagten gehörenden Grundstücks V. eingetragenen Reallasten. Wie die Eintragungsvermerke ergeben, handelt es sich dabei um Reallasten, die ursprünglich in der Leistung bestimmter Mengen Getreide (Roggen und Gerste), aber auch von sog. Hand- und Spanndiensten (Mäher- 815;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 815 (NJ DDR 1957, S. 815) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 815 (NJ DDR 1957, S. 815)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft gewährten Rechte genutzt, um die Zielstellung der Untersuchungshaft zu gefährden oder sie für andere Zwecke zu mißbrauchen, sind den betreffenden Verhafteten vom Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in der Untersuchungshaftanstalt oder andere Verhaftete gefährden,. besonders schwerer Verbrechen Beschuldigten oder Angeklagten,. Ausländer zu führen. Verhaftete sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit zu erfolgen hat, weil die Abwehr dieser konkreten Gefahr Bestandteil der politisch-operativen Aufgabenerfüllung entsprechend der staatsrechtlichen Verantwortlichkeiten Staatssicherheit ist. Die Unumgänglichkeit der Durchführung der Sachverhaltsklärung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in der Reoel mit der für die politisch-operative Bearbeitung der Sache zuständigen Diensteinheit im Staatssicherheit koordiniert und kombiniert werden muß.

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