Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 814

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 814 (NJ DDR 1957, S. 814); der Gespräche bildete. Was also allgemein bekannt war, soll ausgerechnet dem Leiter der MTS nicht bekannt gewesen sein. Außerdem hätte der Angeklagte nach den übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen, insbesondere nach der des sachverständigen Zeugen P., schon aus den Leistungsberichten der einzelnen Brigaden ersehen können, daß diese unreal waren. So ist in Wintermonaten, in denen solches gar nicht möglich ist, die Durchführung von Bodenmeißeln berichtet worden. Außerdem ist die außerordentlich hohe Hektarmittelzahl in Waldkulturarbeiten besonders auffällig gewesen. Aus den Aussagen aller Zeugen, insbesondere der Mitarbeiter der MTS, ergab sich mit Eindeutigkeit, daß sie sich der Tatsache völlig sicher waren, daß ihre Schwindeleien auch der MTS-Leitung bekannt waren. So antworteten die Zeuginnen H., Ba. und Bo. auf entsprechendes Befragen ganz selbstverständlich, daß die Schwindeleien der MTS-Leitung bekannt waren, denn sie waren aus den abgegebenen Leistungsberichten einfach offensichtlich. Deshalb ist unter den gesamten Mitarbeitern der MTS auch ohne Scheu über diese betrügerische Methode gesprochen worden. Man ging offensichtlich davon aus, daß die Nutznießer dieser Methode alle Mitarbeiter vom Direktor bis zum Traktoristen waren und daß deshalb über die Anwendung dieser Methode völlige Einigkeit unter den MTS-Mitarbeitern herrschte. Unter diesen Umständen ergab sich für den Senat der zwingende Schluß, daß der Angeklagte nicht nur von diesem einen, ihm durch den Zeugen St. bekannt gewordenen Fall unehrlicher Leistungsberechnung Kenntnis hatte, sondern daß ihm ganz allgemein bekannt war, daß der Produktionsplan der MTS in Feldarbeiten auf diese Weise durch Falschberechnungen erfüllt wurde. Zu diesem Schluß zwingt auch die Tatsache, daß nach den Angaben der Station ausgerechnet in den schwierigen Waldarbeiten, die ia nicht umsonst mit besonders hohen Umrechnungskoeffizienten in Hektarmittel umgerechnet werden, der Produktionsplan erfüllt sein sollte. Der Angeklagte ist langjähriger MTS-Fachmann, der sich von dem Schwierigkeitsgrad der einzelnen Arbeiten durchaus ein Bild machen kann. Er wußte, daß die Station im Jahre 1955 den Plan schlecht erfüllt hatte, er wußte also, daß es wirklicher Anstrengungen bedurfte, um 1956 den Plan zu erfüllen. Bei diesem Wissen soll ihm nicht klar gewesen sein, daß die Planerfüllung gerade durch schwierige Forstkulturarbeiten kaum erreicht werden konnte? Außerdem war bereits leitenden Funktionären anderer MTS-Stationen aufgefallen, daß die MTS B. sich in verstärktem Maße mit Forstarbeiten befaßte und sogar über die Grenzen ihres Bereichs hinaus im Forst arbeitete. Deshalb hat beispielsweise auch die Unterabteilung MTS beim Rat des Bezirks eine nur 50pro-zentige Anrechnung der Waldkulturarbeiten vorgeschlagen. Auch den Funktionären der Unterabteilung MTS erschien also der hohe Erfüllungsstand durch Waldarbeiten unwahrscheinlich, wobei sie natürlich nicht wissen konnten, daß er auf betrügerischen Angaben beruhte. All diese Umstände machen deutlich, daß der Angeklagte, der ja mitten in der Arbeit der MTS stand, von den Schwindelmanövern der einzelnen Brigaden Kenntnis gehabt haben muß. Dabei ist dem Senat bewußt, daß der Angeklagte nicht etwa zahlenmäßig das Ausmaß der betrügerischen Manipulationen in den einzelnen Brigaden kannte. Klar war ihm aber, daß durch diese Manipulationen der Produktionsplan als erfüllt ausgewiesen wurde. Da die Erfüllung des Produktionsplans in Feld arbeiten für die Prämienauszahlung Voraussetzung war, wußte der Angeklagte auch, daß bei nur papiermäßiger Planerfüllung die Prämienauszahlung nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgte. Indem er diese Auszahlung unter anderem hat auch er über 2000 DM Prämie erhalten in diesem Bewußtsein zuließ, hat er wissentlich die Schädigung des Volksvermögens um die Höhe der ausgezahlten Prämiensumme zugelassen. Das eine folgt zwingend aus dem anderen. Damit hat aber der Angeklagte, wie vom Staatsanwalt mit Recht hervorgehoben, seiner Pflicht, staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen, zu- widergehandelt und eine Untreue zum Nachteil staatlichen Eigentums begangen. Auf das festgestellte Verhalten des Angeklagten war bei der Höhe des allein durch unberechtigte Prämienauszahlungen verursachten Schadens die Anwendung des Volkseigentumsschutzgesetzes erforderlich, wobei auch zu berücksichtigen war, daß der Angeklagte als Leiter einer MTS eine gesellschaftliche Stellung bekleidete, die ihn im besonderen Maße zur Wahrung des Volksvermögens verpflichtete. Der Angeklagte war deshalb wegen Untreue zum Nachteil staatlichen Eigentums nach § 2 Abs. 1 VESchG zu verurteilen. Zum gleichen Ergebnis führt die Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten W. Sie war als Hauptbuchhalterin der MTS B. auf der Grundlage der Verordnung über die Stellung der Hauptbuchhalter in den Betrieben der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft zur Wahrung der Vermögensinteressen der MTS B. verpflichtet. In Ausübung dieser Pflicht hätte sie als falsch erkannte Leistungsberechnungen nicht zulassen und insbesondere nicht zur Grundlage der Produktionsplanerfüllung machen dürfen. Auch bei Würdigung ihres Verhaltens erhob sich daher für den Senat zunächst die Frage, ob die Angeklagte die betrügerischen Leistungsberechnungen in den Brigaden gekannt hat. Diese Frage ist im Hinblick auf die Angeklagte W. gleichfalls zu bejahen. Auch sie hat in der Hauptverhandlung rundweg bestritten, Kenntnis von dem betrügerischen Verhalten der Brigademitarbeiter gehabt zu haben. Aber auch ihren Aussagen stehen die glaubhaften Aussagen der als Zeugen gehörten übrigen Mitarbeiter der MTS B., insbesondere der Brigadebuchhalter, entgegen. Übereinstimmend taten diese kund, daß die Angeklagte bereits vor Abschluß des 1. Halbjahrs 1956 Kenntnis von der unrealen Leistungsberechnung erlangt und in Einzelfällen eine solche Leistungsberechnung den Brigadebuchhaltern geradezu nahegelegt hat. So hat die Zeugin H. ausgesagt, daß die Angeklagte aus Anlaß einer kurzen Kontrolle bei der Brigade im Sommer 1956 darauf hingewiesen habe, daß der Brigadeplan unbedingt auch in Feldarbeiten erfüllt werden müsse. Auf die Antwort der Zeugin, daß dies nur durch betrügerische Umschreibungen .von Holztransport auf Feldarbeiten möglich sei, sagte die Angeklagte: „Das will ich nicht gehört haben.“ Während der gleichen Unterredung hat die Angeklagte weiter die Zeugin sogar direkt aufgefordert, Holztransport in Feldarbeiten umzuschreiben. Die Zeugin Ba. hat bekundet, daß sie der Angeklagten im Juli 1956 auf Befragen mitteilte, daß in ihrer Brigade Holzfahren mit dem Umrechnungskoeffizienten 2,8 in Hm-Werte umgerechnet wird. Daraufhin hat die Angeklagte nach den eindeutigen Aussagen der Zeugin nichts weiter erwidert. Weiterhin hat die Angeklagte dieser Zeugin im Sommer 1956 gesagt, sie solle auf den Arbeitsaufträgen Umschreibungen in der Weise vornehmen, daß der Plan in allen Arbeitsarten als erfüllt erscheine. Im gleichen Zusammenhang sagte die Angeklagte, daß Holztransport oder sonstige Transportleistungen als Feldarbeiten angegeben werden sollten. Mit den Zeuginnen H., Ba. und Bo. hatte die Angeklagte W. Anfang 1957 und zwar zu einer Zeit, zu der in der MTS Wo. eine Revision durchgeführt wurde eine Unterredung, während welcher man sich auch über die Umrechnung von Transportarbeiten in Feldarbeiten unterhielt. Dabei wurde darüber gesprochen, daß im Jahre 1956 in erheblichem Maße in der bereits mehrfach geschilderten Weise betrügerisch vorgegangen worden war, und die Zeuginnen äußerten ihre Befürchtung, daß bei der bevorstehenden Revision der MTS B. alles ans Tageslicht kommen werde. Die Angeklagte sicherte den Zeuginnen zu, daß sie ihnen helfen werde. Sie sagte noch im Hinblick auf einen bestimmten Revisor, daß, wenn der Kollege Ro. komme, die Sache nicht so schlimm werde, denn diesen Kollegen kenne sie ja. Im Zuge dieser Unterredung forderte die Angeklagte auch die Zeugin Ba. auf, fünf gefälschte Arbeitsaufträge aus den Brigadeunterlagen zu entfernen. Auf diese Aussagen der Zeuginnen hat die Angeklagte erwidert, daß eine derartige 814;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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