Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 81 (NJ DDR 1957, S. 81); lieh. Nach Ablauf des im Vertrag festgelegten Zeitraumes müsse entweder das im Stellenplan vorgesehene Gehalt gezahlt oder dem Werktätigen gekündigt werden, unabhängig davon, ob die Qualifizierung des Werktätigen abgeschlossen ist oder nicht. Der Referent kritisierte abschließend das in NJ 1956 S. 157 veröffentlichte Urteil des Bezirksarbeitsgerichts Potsdam, in dem der entgegengesetzte Standpunkt vertreten wird. An dieser Urteilskritik Penndorfs knüpfte Staatsanwalt Humbert von der Obersten Staatsanwaltschaft der DDR in seinem Korreferat an und vertrat die Auffassung, daß den Ausführungen des BAG Potsdam zugestimmt werden müsse. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war Leiter der Bibliothek der Verklagten. Er wurde nach Vergütungsgruppe VI des Tarifvertrags bezahlt. Der mit Wirkung vom 1. Januar 1954 in Kraft getretene Rahmenstellenplan sah für den Leiter der Bibliothek aber eine Stelle nach Vergütungsgruppe V vor. Der Kläger berief sich in seiner Klage hierauf, wurde jedoch in der Berufungsinstanz mit seinem Antrag abgewiesen. Der Korreferent führte hierzu aus, daß die Auslegung und Konkretisierung des Tarifvertrages durch den Stellenplan nicht die Wirkung haben könne, einen Angestellten, dessen Qualifikation von der Vergütungsgruppe VI erfaßt werde, aus dieser Gruppe herauszuheben. Wenn der Stellenplan die Vergütungsgruppe V vorsehe, bestehe für die Behördenleitung die Verpflichtung, diese Stelle mit einem Angestellten zu besetzen, der dementsprechend qualifiziert ist. Die Stelle könne nur von einem Angestellten eingenommen werden, der sich auf Grund seiner Leistung, wie sie z. B. die Ablegung der vorgesehenen fachlichen Prüfung darstelle, aus der Vergütungsgruppe VI hervorhebe. Durch den Stellenplan könne eine qualitative Unterscheidung, wie sie der Tarifvertrag vorsehe, nicht beseitigt werden. Erlangt ein Angestellter die nach der Vergütungsgruppe V vorgesehene Qualifikation nicht, habe er auch nicht das Recht auf die im Stellenplan vorgesehene Entlohnung nach dieser Vergütungsgruppe. Weder die Werktätigen noch die Gewerkschaftsorgane können auf eine unmittelbare Wirksamkeit der Stellenpläne verwiesen werden. Der Korreferent war ferner der Auffassung, daß ein Werktätiger, der mit einer Tätigkeit beauftragt und in dieser beschäftigt wird, die tarifrechtlich höher zu bezahlen ist als die im Stellenplan dafür vorgesehene Vergütungsgruppe, Anspruch auf Lohn- oder Gehaltszahlung nach tarifrechtlichen Bestimmungen habe und nicht etwa auf Schadensersatz für die Differenz zwischen der im Stellenplan vorgesehenen Vergütung und dem der Tätigkeit entsprechenden tarifrechtlichen Lohn oder Gehalt1). Der Korreferent führte schließlich aus, eine Begrenzung der Arbeitsrechtsfähigkeit der Betriebe und der Verwaltungen durch den Stellenplan1 2) sei arbeitsrechtlich nicht begründet und könne der unbilligen Ergebnisse wegen nicht aufrechterhalten werden. Der Stellenplan begründe nur eine verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit und habe auf Arbeitsrechtsverhältnisse keine unmittelbare Einwirkung. In der Diskussion sprach sich R e e c k vom Zentralvorstand der Gewerkschaft VBV gegen die von Penn-dorf befürworteten Qualifizierungsverträge aus und unterteilte die Einstufung der Werktätigen in eine Vergütungsgruppe in eine objektive und eine subjektive Seite der Vergütung. Nachdem er sich zur objektiven Seite zunächst mit den Rechtsquellen für die Festsetzung einer Vergütung (Tarifverträge, gesetzlich festgelegte Vergütungssätze, z. B. die E-Gehälter, bestätigte Stellenpläne) beschäftigt hatte, führte er aus, 1) Der Hinweis auf Schadensersatz bezieht sich auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 14. Mai 1955 2 Za 35/55 (OGZ Bd. 3 S. 337). Hier hatte das Oberste Gericht zum Ausdruck gebracht, daß die Lohnbestimmungen des Tarifvertrages Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB seien und daß ein Verstoß gegen den Stellenplan und die Lohnbestimmungen „für einen Werktätigen zwar nicht ein Recht oder auch nur die Möglichkeit einer Einstufung in die Gruppe IV, wohl aber einen Anspruch auf Schadensersatz, d. h. auf Zahlung des Gehaltsunterschiedes auf Grund ihrer geleisteten Arbeit, begründen“. 2) vgl. Schlegel, Leitfaden des Arbeitsrechts, Berlin 1956, S. 62. daß der Stellenplan die gesetzliche Regelung über die Anzahl der iri einer Verwaltung erforderlichen Verwaltungskräfte und die aus dem Staatshaushalt zur Verfügung gestellte Lohnsumma sei. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung der Dienststellenleiter, bei der Aufstellung und Bestätigung der Stellenpläne die gültigen Lohn- und Gehalts-tabellen vorzulegen3). Der Stellenplan habe keine Rechtsetzungsbefugnis, sondern nur eine Recht regelnde Funktion im ausschließlichen Rahmen des Staatshaushalts unter Beachtung der Einsparungsmaßnahmen. Einsparungen, etwa durch Unterbezahlung, seien gesetzlich nicht zulässig, wobei der Begriff der Unterbezahlung sowohl die tarifrechtlichen als auch die stellenplanmäßigen Unterschiede zwischen der für die Tätigkeit vorgesehenen Vergütung und- dem tatsächlich gezahlten Gehalt umfasse. Bei der Darlegung der subjektiven Seite der Vergütung führte Reeck aus, daß ein Mitarbeiter durch den Arbeitsvertrag oder die Entscheidung des Verwaltungsleiters in eine Vergütungsgruppe eingereiht werde. Zu beachten sei hierbei, daß beide Rechtsverhältnisse auf den oben bezeichneten Bestimmungen beruhen. Der Tätigkeits- und der Verantwortungsbereich müsse dem Mitarbeiter bei seiner Einstellung verständlich gemacht werden. Der Hauptinhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses sei die Vereinbarung über die Funktion, in der der Angestellte arbeiten soll. Reeck folgerte dann weiter, daß jeder Angestellte einen Rechtsanspruch auf die Vergütungsgruppe habe, die im Stellenplan für die von ihm auszuführende Funktion vorgesehen sei. Als letztes legte Reeck dar, daß der Arbeitsvertrag eine Vereinbarung über die Erfüllung von Arbeiten sei, die sich aus der Beschäftigung in einer bestimmten Funktion ergeben. Der Inhalt des Arbeitsvertrages bestehe aus den von beiden Vertragspartnern selbst festgelegten sowie aus den durch Gesetz oder Tarifvertrag festgesetzten Bedingungen. Dies treffe vor allem für die Vergütungssätze zu. Staatsanwalt Feiler von der Obersten Staatsanwaltschaft faßte das Ergebnis der Diskussion folgendermaßen zusammen: 1. Der Angestellte ist, ob qualifiziert oder nicht, nach der im Stellenplan für die' Stelle vorgesehenen Vergütung zu entlohnen. Qualifizierujigsverträge sind zuzulassen, doch haben sie nur für eine bestimmte Zeit, entsprechend der Stelle, für die qualifiziert werden soll, Gültigkeit. Sei ein solcher Vertragsabschluß aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, müsse gekündigt werden. 2. Den Begriff des Schadensersatzes im Zusammenhang mit einem Arbeitsrechtsverhältnis könne es im Interesse der Werktätigen nicht geben. Bei sog. „Überbeschäftigung“ müsse ein Arbeitsrechtsverhältnis angenommen werden. * Auf der Problemtagung der Obersten Staatsanwaltschaft wurden ferner noch folgende arbeitsrechtlichen Themen behandelt: 1. Der Wegeunfall. 2. Haben jugendliche Angestellte, die nur 42 oder 45 Stunden wöchentlich arbeiten, Anspruch auf das volle Gehalt ihrer Gehaltsgruppe? 3. Kann einem Werktätigen, auf den die Disziplinarordnung für die staatlichen Verwaltungsorgane unbestritten Anwendung findet, fristlos nach § 9 KündVO gekündigt werden? 4. Können TAN nach Ablauf eines Jahres zu vorläufigen Arbeitsnormen erklärt werden, wenn sie vom Werkleiter nicht erneut bestätigt oder durch neue TAN ersetzt werden? 5. In welchem Umfang ist nebenberufliche Tätigkeit zulässig und wann stellt sie sich als eine Verschleierung von Überstunden dar? Wegen dieser Themen sei auf die Zeitschrift „Arbeitsrecht“ verwiesen, deren Heft 3 mehrere Beiträge darüber enthalten wird. 3) § 2 der 1. DB zum Beschluß über die Neuregelung des Stellenplanes vom 14. Mai 1956 (GBl. I S. 461). 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 81 (NJ DDR 1957, S. 81) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 81 (NJ DDR 1957, S. 81)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Bürger einzustellen Zugleich sind unsere Mitarbeiter zu einem äußerst wachsamen Verhalten in der Öffentlichkeit zu erziehen, Oetzt erst recht vorbildliche Arbeit zur abstrichlosen Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter den Aspekt ihrer für die vorbeugende Tätigkeit entscheidenden, orientierenden Rolle. Die Beschlüsse der Partei und des Ministerrates der zur Verwirklichung der in den Zielprogrammen des und daraus abgeleiteten Abkommen sowie im Programm der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der und der bestehenden Grenze, die Grenzdokumentation und die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf dim Zusammenhang stehender Probleme., Dienstanweisung des Ministers für Staatssicherheit, PaßkontrollOrdnung, Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leitersud er Abteilung sowie der dienstlichen Bestimmungen für die Durchsetzung des operativen Untrsyciiungshaftvollzuges - der polii t-isch ideologische und politisch operative Bildungsund Srzi ehungsprozeB, der die Grundlage für die qualifizierte In- dexierung der politisch-operativen Informationen und damit für die Erfassung sowohl in der als auch in den Kerblochkarteien bildet.

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