Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 807

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 807 (NJ DDR 1957, S. 807); Ergebnissen der Arbeit der Gerichte gut vertraut ist, sondern daß er auch über die Probleme in den Kreisen, Gemeinden, LPG, Betrieben usw. ausreichend informiert ist. Die Aussprachen müssen der Bevölkerung verständlich machen, welche Bedeutung und Rolle unsere Gerichte als wichtiges Instrument der Arbeiter-und-Bauern-Macht haben. Dabei wird es niemals zweckdienlich sein, nur § 2 GVG wörtlich zu zitieren, ohne gleichzeitig anschauliche Beispiele anzuführen. Dies verabsäumte der Direktor des Kreisgerichts Gera (Land) in einer Aussprache in Münch-Bernsdorf. Zwar stand ihm ein sorgfältig ausgearbeiteter Bericht zur Verfügung, den er aber aus zeitlichen Gründen nur auszugsweise verwendete. So verlor er die Linie und ging unvermittelt von einem Rechtsgebiet zum anderen über. Sein Vortrag hinterließ deshalb auch keinen tiefen Eindruck bei den Zuhörern. Ganz anders verlief eine Aussprache in einem Wirkungsbereich in Gera (Stadt). Der Bezirksstaatsanwalt verstand es, an Hand von plastischen Beispielen aus der Praxis die Tätigkeit der Justizorgane und vor allem die Rolle der Schöffen zu erläutern. Er legte dar, wie die Justiz im Kampf gegen NATO-Kriegs-treiber und alte Faschisten, gegen Rowdies und Schädiger von Volkseigentum die politischen Aufgaben lösen hilft. In der Aussprache zeigte sich, daß die Zuhörer dem Vortrag sehr aufgeschlossen gefolgt waren. Geht man von diesen guten Beispielen aus, so ist es unverständlich, wie folgendes geschehen konnte: Im VEB Sachar in Delitzsch wertete Oberrichter B. ein Verfahren aus. Obwohl er selbst Zirkelleiter der Staatspolitischen Schulung über die Bedeutung der Schöffenwahlen angeleitet hatte, sprach er in diesem Bericht nicht über die Schöffenwahlen. Auf die Aufforderung des Werkleiters, etwas über die Schöffenwahlen zu sagen, antwortete er: „Das ist nicht vorgesehen“. An dieser Auswertung nahmen 450 Menschen teil. In der darauf folgenden Woche erstattete das Kreisgericht in diesem Betrieb Bericht; dazu erschienen acht Teilnehmer. Die Lehre hieraus ist, daß die Bezirksgerichte bei der Auswertung ihrer Verfahren in den Kreisen unbedingt mit dem Kreisgericht in Verbindung treten müssen, damit die Rechenschaftslegung gegebenenfalls damit gekoppelt werden kann. Vor allem aber müssen die Direktoren der Bezirksgerichte kontrollieren, ob in jeder Aussprache seitens der Richter ihres Gerichts auch die Bedeutung der Schöffenwahl erläutert wird. Voraussetzung für einen guten Rechenschaftsbericht ist seine kollektive Beratung mit den Richtern und mit dem Schöffenaktiv. Das hatte der Direktor des Kreisgerichts Königs Wusterhausen nicht beachtet. Zwei Tage vor einer Rechenschaftslegung vor den Abgeordneten, den Mitarbeitern der Kreisausschüsse der Nationalen Front und der Bevölkerung hatte noch keine Beratung über Inhalt und Umfang des Berichts stattgefunden. Außerdem plante der Kreisgerichtsdirektor, nur über die Arbeit der Schöffen zu sprechen. Eine Trennung der Arbeit der Schöffen von der Tätigkeit des Gerichts, nämlich der Rechtsprechung, ist jedoch unmöglich Schöffenarbeit ist Gerichtstätigkeit. Wenn aber lediglich über die vielfältigen Formen der Schöffenarbeit berichtet werden soll, so wäre niemand berufener hierzu als die Schöffen selbst. Es gibt genügend Beispiele dafür, ' daß Schöffen im Anschluß an die Rechenschaftslegung über ihre eigene Tätigkeit am Gericht berichtet haben. Auch der Kreiswahlausschuß von Königs Wusterhausen vertrat den Standpunkt, daß nur über die Schöffenarbeit berichtet werden sollte. Werde jedoch die Tätigkeit des Gerichts behandelt, dann müsse auch die Arbeit des Staatsanwalts im Referat berücksichtigt werden. Hier hat der Kreiswahlausschuß die wohl ineinandergx'eifenden, aber doch unterschiedlichen Funktionen und Aufgaben von Gericht und Staatsanwalt nicht genügend getrennt. Ähnliche Erscheinungen gab es beim Bezirkstag Potsdam, der ebenfalls nur einen Bericht über die Schöffenarbeit und den Stand der Wahbewegung ent- gegennehmen wollte; die Tätigkeit des Gerichts sollte dagegen nicht behandelt werden. Natürlich kann man der örtlichen Volksvertretung nicht vorschreiben, welcher Art der gewünschte Bericht über die Arbeit der Justiz sein soll. Der Fall zeigt aber, daß in Potsdam noch keine richtige Verbindung zwischen der Volksvertretung und dem Gericht besteht. Die Berichterstattung vor der Volksvertretung hat eine große politische Bedeutung. Ein großer Teil aller Abgeordneten, die am 23. Juni 1957 gewählt wurden, kommt zum ersten Mal unmittelbar mit den Problemen der Staatsführung, mit den Fragen des Rechts in Berührung. Wer sollte hier berufener sein, mit diesen Volksvertretern die Fragen der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu behandeln, als unsere Richter? Hier haben die Gerichte Gelegenheit, vor einem auserlesenen Forum die Rolle der Justiz als eines wichtigen Instruments der Herrschaft der Arbeiterklasse, als eines bedeutsamen Mittels für die Entwicklung und den Schutz unserer sozialistischen Demokratie darzulegen. Zu der Frage, welchen Inhalt die Berichterstattung vor den Volksvertretungen haben soll, ist zu sagen, daß es nicht genügt, Tatsachen über die Entwicklung der Kriminalität und der allgemeinen Gerichtspraxis aneinanderzureihen, also eine Fülle von Einzelfällen zu behandeln. Der Bericht hat die Aufgabe, die justiz-politischen Grundsätze an Hand einiger typischer Beispiele in verständlicher Weise darzulegen. Hierbei muß von der gesamtpolitischen Lage sowie von den ökonomischen und politischen Besonderheiten des betreffenden Kreises oder Bezirks ausgegangen werden. In vielen Kreisen haben Vertreter der Ständigen Kommissionen für innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz bei der Ausarbeitung des Berichts mitgeholfen. Die Mitglieder der Ständigen Kommissionen sind Abgeordnete, also im allgemeinen gut über die Entwicklung in ihrem Gebiet unterrichtet. Sie wissen auch, welche Fragen aus der Gerichtspraxis möglicherweise besonders wichtig für die örtlichen Volksvertretungen sind. Ebenso muß sich der Direktor darüber Gedanken machen, welche der Probleme, mit denen sich die Abgeordneten beschäftigen, für die Arbeit der Justiz wertvoll sein könnten. Es gibt auch eine Reihe guter Beispiele für eine enge Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Räten und den Justizorganen bei der Vorbereitung der Schöffenwahl. Erwähnt sei hier nur ein Beschluß des Rates des Kreises Wolgast, der festlegt, daß an jeder Justizveranstaltung, die zur Vorbereitung der Schöffenwahl stattfindet, ein Ratsmitglied oder ein anderer verantwortlicher Vertreter des Rates (Abteilungsleiter) teilnimmt, um Fragen und Kritiken der Bevölkerung, welche die Arbeit der örtlichen Organe betreffen, an Ort und Stelle zu behandeln Ein Beispiel, wie die Schöffenwahl sich auf die Arbeit der Ständigen Kommissionen für innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz auswirkt, schilderte kürzlich Karwehl2 für den Bezirk Erfurt. Die Richtigkeit der in Erfurt angewandten Methode war Gegenstand einer Diskussion im Wahlbüro, weil befürchtet wurde, daß auch durch eine bloß gemeinsame Beratung der Ständigen Kommissionen verschiedener Ebenen leicht ein Unterordnungsverhältnis der Kommissionen in den Kreisen unter die Kommission beim Bezirkstag entstehen könne. Dies darf selbstverständlich nicht geschehen, denn die örtliche Volksvertretung ist, wie im Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 17. Januar 1957 ausdrücklich festgelegt wurde, in ihrem Bereich das höchste Organ der Staatsmacht und selbst voll verantwortlich. Die Ständigen Kommissionen beim Bezirkstag sind deshalb in keiner Weise befugt, den entsprechenden Kommissionen bei den Kreistagen irgendwelche Aufträge oder Anweisungen zu erteilen. Es ist auch nicht ihre Aufgabe, die Kommissionen der Kreistage in ihrer Arbeit anzuleiten. Trotzdem sind wir der Auffassung, daß sich gerade bei solchen Anlässen wie der Schöffenwahl ein Erfahrungsaustausch in der Art, wie er in Erfurt durchgeführt wurde, nur fruchtbringend auf 2 NJ 1937 S. 734. 807;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 807 (NJ DDR 1957, S. 807) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 807 (NJ DDR 1957, S. 807)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen; Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Aus- und Einreisen und der Kontrolle der Einreisen von Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin und ihres Aufenthaltes in der und der Polen die Einmischung in innere Angelegenheiten der insbesondere durch ihre Kontaktarbeit mit übersiedlungsersuchenden Bürgern der zum Zwecke deren Erfassung für das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen ,v die Ständige Vertretung . in der in der akkreditieiÄoannalisten westlicher MassennWlen weitere westlich Massenmedien iiÄiJwBozialistischer Botschaften, Staaten inEel weiterefstatliche Einrichtungen der sonstige Parteien, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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