Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 804

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 804 (NJ DDR 1957, S. 804); sich unterschiedliche Auffassungen ergeben, die Möglichkeit, gerichtliche Entscheidungen durch Proteste anzugreifen oder (der Generalstaatsanwalt) einen Kassationsantrag zu stellen mit dem Ziel, ein Ergebnis zu erreichen, das seiner Auffassung Rechnung trägt, und er wird dies stets dann tun, wenn er hinsichtlich der Gesetzlichkeit und Begründetheit des Verfahrens Mängel feststellt. Trotz allem ist nicht zu übersehen, daß die Einwirkungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Verfahren vom Gesetz begrenzt ist und eine Abänderung gerichtlicher Entscheidungen entweder im Rechtsmittel- oder Kassationsverfahren ausschließlich durch das Gericht vorgenommen wird. M. E. handelt es sich bei der Verwendung des Begriffs „Gerichtsaufsicht“ um eine abgekürzte Ausdrucksweise, mit der nichts anderes gemeint ist, als in den Ausführungen von Alexejew folgendermaßen beschrieben wird. „Von großer Bedeutung bei der Tätigkeit des Staatsanwalts ist die Aufsicht über die (Gesetzmäßigkeit der Straf- und Zivilurteile der Gerichtsorgane und die Erhebung der staatlichen Anklage vor Gericht. Nach Art. 114 der Verfassung der UdSSR gehört das Gericht nicht zu den Organen, über die die Staatsanwaltschaft Aufsichtsfunktionen ausübt. Die Staatsanwaltschaft beteiligt sich vielmehr in gesetzlich festgelegter Form an der Tätigkeit des Gerichts. Hierzu zählen gemäß Art. 23: Teilnahme an den vorbereitenden Sitzungen der Gerichte und an der Prüfung von Straf- und Zivilsachen; Erhebung der staatlichen Anklage vor Gericht in Strafsachen; Erhebung von Klagen zur Wahrung der staatlichen Interessen oder der Interessen der Bürger; Einlegung von Protesten; Abgabe von Gutachten zu Beschwerden und Berufungen und Durchführung der Aufsicht über die Vollstreckung der Urteile.“ 4 Unter Würdigung dessen erscheint es angezeigt zu prüfen, ob die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit im Gerichtsverfahren nicht eine sprachlich bessere Bezeichnung finden sollte. * NJ 195 S. 298, Welches Organ ist Subjekt des durch Berufung oder Wahl begründeten Arbeitsrechtsverhältnisses? Von JOACHIM GÖHR1NG, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin, und GERHARD KIRMSE, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Die Arbeitsrechtswissenschaft rechnet neben dem Arbeitsvertrag auch den Wahl- und Verwaltungsakt in der Form der Berufung oder Ernennung zu den Entstehungsgrundlagen eines Arbeitsrechtsverhältnisses. Durch den Wahl- oder Verwaltungsakt werden sowohl staats- und verwaltungsrechtliche als auch arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten begründet1. Ist es einerseits jedoch unstreitig, daß Subjekt bezüglich der staats-und verwaltungsrechtlichen Pflichten nur das wählende oder berufende Organ ist, so kann es andererseits durchaus problematisch sein, welches Organ Subjekt bezüglich der arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten ist* 1 2; Diese Frage taucht insbesondere im Zusammenhang mit den Arbeitsrechtsverhältnissen der berufenen Wirtschaftsfunktionäre auf, die in einer dem berufenden Organ unterstellten, selbständige juristische Persönlichkeit besitzenden Institution Arbeit leisten sollen. Ihre große praktische Bedeutung zeigt sich dann, wenn der berufene Werktätige arbeitsrechtliche Ansprüche durchsetzen will bzw. wenn ihm gegenüber solche Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Wie ein Überblick über den derzeitigen Rechtszustand zeigt, gibt es insbesondere bei den durch Verwaltungsakt berufenen Werktätigen verschiedene Gruppen, die sich ganz offensichtlich in ihrer Tätigkeit und Stellung voneinander unterscheiden. Wir werden daher im folgenden die Untersuchung jeweils getrennt für jede dieser Gruppen vornehmen. 1. Zur ersten Kategorie gehören die sog. Organpersonen, die zur Leitung einer Dienststelle, eines Betriebes usw. durch ein übergeordnetes Organ berufen werden3. Durch die Berufung erhalten sie die Berechtigung und Verpflichtung übertragen, die von ihnen geleitete juristische Person eigenverantwortlich zu vertreten. Ihre Handlungen gelten als Handlungen der betreffenden juristischen Person. In der ersten Zeit nach Ausstattung der volkseigenen Betriebe mit der juristischen Persönlichkeit wurden die Leiter durch das übergeordnete Organ mittels Abschluß eines Arbeitsvertrages eingestellt. Zur damaligen Zeit ging man davon aus, daß das so begründete Arbeits- 1 vgl. hierzu in A. u. S. 1957 S. 536 ff. den Bericht über die Dissertation von Stelter, der jedoch von dem Bestehen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses mit zwei Seiten ausgeht. Eine Auseinandersetzung mit dieser Ansicht kann in diesem Zusammenhang nicht erfolgen. 2 vgl. hierzu auch Kirschner, Zur arbeitsrechtlichen Stellung des berufenen Staatsfunktionärs, Arbeitsrecht 1957 S. 289. 3 z. B. die Werkleiter im Bereich des Ministeriums für Schwermaschinenbau § 3 Abs. 7 des Beschlusses vom 28. Juni 1956 über das Statut des Ministeriums für Schwermaschinenbau (GBl. I S. 565). 804 rechtsverhältnis zwischen dem einstellenden Organ und dem Werktätigen besteht. Diese Ansicht läßt sich auch aus einigen Urteilen des Obersten Gerichts entnehmen4. Eine andere Ansicht hätte zu dem Ergebnis geführt, daß die für den einen Vertragspartner handelnde Person und der andere Vertragspartner identisch gewesen wären. Auch wäre dann ein Vertragsabschluß zu Lasten Dritter, nämlich des Betriebes, zu bejahen gewesen. Heute ist die Rechtslage so, daß durch Statuten einzelner Betriebe5, durch Statuten für ganze Gruppen von Betrieben6 7 oder durch Statuten einzelner Ministerien'1 fest.gelegt wurde, welche Werktätigen durch welche Organe berufen bzw. ernannt werden. Auf diese Weise wurde für die meisten zentralgeleiteten volkseigenen Betriebe und Institutionen festgelegt, daß deren Leiter berufen werden. Eine Begründung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch Arbeitsvertrag erfolgt weiterhin in erster Linie bei den Leitern der örtlich unterstellten Betriebe8. Das sich daraus ergebende Problem ist folgendes: Ändern sich dadurch, daß jetzt das Arbeitsrechtsverhältnis der Organperson durch einen Verwaltungsakt (Berufung, Ernennung) statt durch Arbeitsvertrag begründet wird, die Subjekte der arbeitsrechtlichen Pflichten und Rechte? Mit anderen Worten: Ist es möglich, daß Subjekt des Arbeitsrechtsverhältnisses nicht das berufende Organ, sondern diejenige Institution sein kann, in der die Organperson eine Funktion ausübt? Für die Ansicht, daß das Arbeitsrechtsverhältnis zu dem Betrieb besteht, in dem Arbeit geleistet wird, werden im wesentlichen die folgenden Argumente angeführt: Das Recht des berufenen Werktätigen auf Arbeit werde verwirklicht durch die Möglichkeit, in dem in der Berufungs-Urkunde genannten Betrieb Arbeit zu leisten. Diesem gegenüber sei der Werktätige daher auch zur Arbeitsleistung verpflichtet. Das berufende Organ weise lediglich den unterstellten Betrieb an, den berufenen Werktätigen in der betreffenden Funktion * vgl. NJ 1955 S. 124 und 126, 1956 S. 153. 5 z. B. Anordnung vom 20. Dezember 1955 über die Statuten der Institute für Baustoffe Weimar, Grobkeramik Groß-räschen und Zement Dessau (GBl. 1956 II S. 9). 6 z. B. Statut der HO-Kreisbetriebe (GBl. 1957 II S. 217). 7 z. B. der oben erwähnte Beschluß vom 28. Juni 1956 über das Statut des Ministeriums für Schwermaschinenbau (GBl. I S. 565). 8 Eine Ausnahme macht die Berliner örtliche Wirtschaft Statut vom 23. Januar 1957 der der Abteilung örtliche Industrie und Handwerk des Magistrats von Groß-Berlin unterstellten örtlichen volkseigenen Industriebetriebe (VOB1. I S. 53).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 804 (NJ DDR 1957, S. 804) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 804 (NJ DDR 1957, S. 804)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der Berlin, durchführen. Das geschieht in Anmaßung von Kontrollbefugnis-sen, für die nach dem Wegfall des ehemaligen Viermächtestatus Berlins keinerlei Grundlagen mehr bestehen. Mit der Beibehaltung ihres Einsatzes in der Hauptstadt der Berlin, durchführen. Das geschieht in Anmaßung von Kontrollbefugnis-sen, für die nach dem Wegfall des ehemaligen Viermächtestatus Berlins keinerlei Grundlagen mehr bestehen. Mit der Beibehaltung ihres Einsatzes in der Hauptstadt der Berlin, durchführen. Das geschieht in Anmaßung von Kontrollbefugnis-sen, für die nach dem Wegfall des ehemaligen Viermächtestatus Berlins keinerlei Grundlagen mehr bestehen. Mit der Beibehaltung ihres Einsatzes in der Hauptstadt der maßgeb- liche Kräfte einzelner feindlich-negativer Gruppierungen von der Umweltbibliothek aus iernstzunehmende Versuche, im großen Umfang Übersiedlungssüpfende aus der für gemeinsame Aktionen gegen. die Sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der haben und sich in Hinblick auf die Wahrung von Staats- und Dienstgeheimnissen durch Verschwiegenheit auszeichnen. Die vorstehend dargesteilten Faktoren, die bei der Auswahl von Sachverständigen zu beachten sind, betreffen die politisch-operative Aufklärung der als Sachverständige in Aussicht genommenen Personen. Damit die ausgewählten Sachverständigen tatsschlich als solche eingesetzt werden, bedarf es in der Regel notwendig sein, in den? G-vheimbereicli der zu bearbeitenden Objekte der äußeren Abwehr, der imperialistischen Geheimdienste, der Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X