Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 802

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 802 (NJ DDR 1957, S. 802); wußte), herunter und verstarb an den Folgen des Sturzes. Hier liegt keine Verkehrssache vor, denn die Straftat ist nicht im öffentlichen Straßenverkehr begangen worden und hat diesen auch nicht gefährdet. Der Vorfall spielte sich vielmehr auf einem Feldweg, auf dem sich weiter niemand befand, ab. Das Wesentliche an diesem Fall ist der Verstoß gegen die Arbeitsschutzvorschriften. Der Verweisungsbeschluß erging hier ebenfalls ohne zwingenden Grund im Verlauf der Hauptverhandlung. Es machte sich eine erneute Verhandlung erforderlich, wodurch eine unnötige Verzögerung entstanden ist. Um keine Verkehrssache handelt es sich aus den angeführten Gründen auch in folgendem Fall, in welchem vom Verkehrsstaatsanwalt Anklage beim Verkehrsgericht erhoben wurde: Der Angeklagte (es handelt sich um einen Bauern) hatte zwei Jungen, die während ihrer Schulferien bei ihm zu Besuch weilten und ihm bei der Getreideernte halfen, gestattet, bei der Heimfahrt vom Felde oben auf der Getreidefuhre zu fahren, was durch §§ 35 Abs. 2 Buchst, b und 42 Abs. 4 Zlff. 2 der Arbeitsschutzanordnung Nr. 361 verboten ist. Die Fuhre hing überdies nach links, was dem Angeklagten bekannt war. Kurz nach der Abfahrt vom Felde fiel ein Junge herunter. Er erlitt einen Schädelbruch und verstarb an dessen Folgen. Dieses Verhalten richtet sich ebenfalls nicht gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs und steht auch in keinem Zusammenhang mit diesem, so daß eine Anklageerhebung vor der Verkehrsstrafkammer nicht gerechtfertigt war. Das Wesen dieser Straftat besteht ebenfalls in der Außerachtlassung von Arbeitsschutzvorschriften. * Dieser Beitrag verfolgt das Ziel, einige Mängel, welche die Tätigkeit der Verkehrsgerichte negativ beeinflussen müssen, zu zeigen und Anregungen für deren Beseitigung zu geben. Es wäre interessant zu erfahren, ob es die gerügten Erscheinungen auch in anderen Bezirken gibt oder ob es sich hier um Besonderheiten des Bezirks Potsdam handelt. Auch Schöffen urteilen nach rechtlichen Gesichtspunkten! Von Dr. KURT GÖRNER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz In „Staat und Recht“ 1957 Heft 10 S. 1007 befaßt sich Büttner mit der Rolle von Moral und Recht im ideologischen Kampf der Gegenwart. Seine interessanten Ausführungen über die Abgrenzung von Recht und Moral und von Rechtsbewußtsein und Moralbewußtsein bedürfen sicher einer gründlichen Diskussion. An dieser Stelle soll zunächst auf eine Schlußfolgerung Büttners hinsichtlich der Aufgaben der Schöffen eingegangen werden, die m. E. einer sofortigen kritischen Auseinandersetzung bedarf. Büttner schreibt, daß die Bewertung bestimmter Institutionen des Rechts und gerichtlicher Entscheidungen kein Ausdruck des Rechtsbewußtseins sei, sondern als Ausdruck des individuellen Moralbewußtseins der Menschen gelten müsse, von dessen Entwicklungsstand es abhängig sei, welche gesellschaftliche Qualität ein solches Werturteil besitzt (S. 1022). Und er fährt fort: „Wir praktizieren ja auch diese Auffassung in der Institution und bei der Auswahl unserer Schöffen, indem wir von ihnen nicht so sehr erwarten, daß sie die zu beurteilende Handlung wie auch den jeweils zu erkennenden gerichtlichen Akt exakt unter das Gesetz subsumieren, sondern vielmehr, daß sie sie nach Wert und Unwert, Nützlichkeit oder Schädlichkeit für die sozialistische Gesellschaft. also nach moralischen Gesichtspunkten beurteilen.“ Diese Ausführungen stehen bereits im Widerspruch zu den vorhergehenden Ausführungen Büttners (S. 1021): „Das richterliche Rechtsbewußtsein erscheint . als ein Bewußtsein der strikten Bindung an das Gesetz, neben dem das politische Bewußtsein und die Moralanschauungen im Rahmen der richterlichen Tätigkeit keinen selbständigen Platz mehr haben. Sie dürfen nur insoweit in die Entscheidung eingehen, als sie sich im Gesetz vereinigt haben “ Büttner fordert hier also die strengste Bindung des richterlichen Rechtsbewußtseins an das Gesetz, ohne hierbei moralische Bewertungsfaktoren zuzulassen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz selbst ergeben. Un.7.weifelhaft üben die Schöffen Richterfunktion aus. Ihre Tätigkeit und ihr Handeln bei der Rechtsfindung müssen daher vom richterlichen Rechtsbewußtsein bestimmt sein. Hierfür legte Büttner die vorstehend genannten engen Grenzen fest. Andererseits ist er aber der Meinung, die Schöffen beurteilten den Sachverhalt, über den sie zu befinden haben, überwiegend nach moralischen Gesichtspunkten. Das ist m. E. eine irrige Auffassung. Die Gerichte sind in ihren Entscheidungen an das Gesetz gebunden. Der Wortlaut der Rechtsnormen bedarf in der ganzen Republik einer einheitlichen Auslegung. Das gilt nicht nur für den Berufsrichter, son- dern ebenso für die mit ihm in einer Kammer zusammenarbeitenden Schöffen. Die Aufgabe des Berufsrichters besteht ja besonders darin, die Schöffen vor der Entscheidung mit den jeweils in Betracht kommenden Rechtsnormen vertraut zu machen. Auch das gesamte System der Sehöffenschu 1 ung und der weiteren Qualifizierung der Schöffen ist darauf gerichtet, ihnen die Grundzüge des Rechts zu erklären und ihnen auch den Inhalt der in der Gerichtspraxis besonders bedeutsamen Rechtsnormen zu erläutern. Dadurch soll erreicht werden, daß die Schöffen an die Beurteilung der Verbrechen oder des Sachverhalts im Zivilprozeß mit einer Bewußtheit herangehen, die bereits durch das neue sozialistische Recht, durch das Staats- und Rechtsgefüge der Deutschen Demokratischen Republik geprägt wurde. Daher ist im Gegensatz zu Büttner festzustellen, daß wir auch von jedem Schöffen erwarten, daß er als Richter aus dem Volk die zu beurteilende Handlung und den zu erkennenden gerichtlichen Akt exakt nach dem Gesetz beurteilt, von dessen Wortlaut und Inhalt ausgeht. Dabei kann man sich nicht auf individuelle Schädliehkeits- oder Nüt.zlichkeitserwägungen verlassen. Kann man z. B. die Frage, w i e gesellschaftsgefährlich eine Handlung ist, oder die Frage, o b der Strafzweck bei einem bestimmten Täter ohne Strafverbüßung erreicht werden kann, dem individuellen Moralbewußtsein der Schöffen überlassen? Vielleicht hat mancher Schöffe einmal individuell Mitleid mit einem Angeklagten aber auf Grund seiner Bewußtheit, seiner Kenntnis von den Aufgaben des sozialistischen Rechts, seines Auftrags, den ihm die Kollegen seines Betriebes bei der Wahl mitgaben, wird er das Urteil sprechen, das objektiv geboten ist. Bleiben deshalb aber moralische Erwägungen innerhalb des richterlichen Rechtsbewußtseins ausgeschlossen? Büttner will sie nur insoweit gelten lassen, als sie sich bereits im Gesetz vereinigt haben. Das träfe z. B. bei der Frage zu, wann ernstliche Gründe für eine Ehescheidung gegeben sind. Aber das kann m. E. nicht ausreichen. Die alten übernommenen Normen, z. B. des Strafgesetzbuchs, erhalten ihren neuen Inhalt nicht aus dem Gesetz, aus sich selbst heraus, sondern durch die gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung in der DDR und die sich hieraus ergebende Bewußtseinsentwicklung der Werktätigen. Die richtige Auslegung der §§ 131 oder 135 StGB zur Bekämpfung bestimmter antidemokratischer Delikte hat sich m. E. gerade daraus ergeben, daß das politische Bewußtsein und die Moralanschauungen bei den Richtern vorhanden waren und in ihr richterliches Rechtsbewußtsein eingingen. Soll das richterliche Rechtsbewußtsein nicht auch Berufsrichter und Schöffen veranlassen, auch dort, wo z. B. in einer Strafverhandlung ein schlechtes, aber 802;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 802 (NJ DDR 1957, S. 802) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 802 (NJ DDR 1957, S. 802)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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