Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 80 (NJ DDR 1957, S. 80); Die Wohnungsbehörde habe bei Eigenbedarfsklagen nur eine bestimmte Aufgabe, nämlich zu entscheiden, ob der klagende Vermieter den Wohnraum bekommen- werde, falls die Wohnung frei wird. Liege die entsprechende Bescheinigung nicht vor, dann müsse die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden. Liege sie aber vor, dann sei eine Reihe weiterer Prüfungen des Gerichts dessen gesetzliche Aufgabe. Aus dem Mammuttatbestand des § 4 MSchG sei zu ersehen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung eine Vielzahl von Umständen zu klären und zu berücksichtigen habe, insbesondere auch solche Umstände, die lediglich die wirtschaftliche Lage der beiden Prozeßparteien in ihrem Verhältnis zueinander charakterisieren. Das Gericht habe daher eine umfassende Entscheidung auf Grund des § 4 MSchG zu fällen. Diese Bestimmung sei nach wie vor geltendes Recht. Überdies seien Fälle in der Gerichtspraxis gar nicht so selten, in denen ursprünglich Einigung unter den Parteien wegen der Räumung der vermieteten Wohnung bestanden hätte, dann sei es aber zum Streit und zum Prozeß wegen später entstandener Unklarheiten zwischen den Parteien gekommen. Wo anders als vor dem Gericht sei ein soldier Streit zu klären und zu entscheiden? Im weiteren Verlauf der Diskussion ergab sich die Frage, ob im Hinblick auf § 12 Abs. 2 WOVO die Gültigkeit von Räumungsvereinbarungen, die sich rechtlich ebenfalls als Verfügungen über Wohnraum darstellen, die entsprediende Zustimmung der Wohnungsbehörde voraussetzt. U. E. ist dies nicht der Fall. Das gesetzliche Erfordernis der wohnungsbehördlichen Zustim- mung bezieht sidi nur auf Verträge, die die Überlassung von Wohnraum, nicht aber die Räumung zum Gegenstand haben. Da die Freimachung von Wohnraum ohnehin die Mitwirkung der Wohnungsbehörde bedingt, bedarf es insoweit keiner zusätzlichen Sicherung im Wege der Zustimmung. Im übrigen ist § 12 Abs. 2 WOVO dahin auszulegen, daß z. B. ein Mietvertrag dann nichtig ist, wenn ohne Wissen und Mitwirkung der Wohnungsbehörde ein Wohnungssuchender freistehenden bzw. frei gewordenen Wohnraum bezogen hat. Es lag bestimmt nicht in der Absicht des Gesetzgebers, die staatlichen Organe der Wohnraumlenkung mit der zusätzlichen und rechtlich gar nicht notwendigen Aufgabe der Kontrolle und Bestätigung von Wohnungsnutzungsverträgen zu belasten9). Es war vorauszusehen, daß im Rahmen dieser Aussprache die gesamte Problematik weder erschöpfend behandelt noch die widerstreitenden Auffassungen eingehend untersucht werden konnten. Als positives Ergebnis dieser Beratung ist zu werten, daß mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Praxis die erschöpfende wissenschaftliche Untersuchung dieses Problemkreises mit auf die Tagesordnung der Forschungsarbeit des Lehrstuhls gesetzt worden ist. Der Meinungsstreit zu diesen wichtigen Fragen ist unter Einbeziehung breiter Kreise der Praktiker des Mietrechts und der Wohnraumlenkung fortzuführen. Es gilt, im Ergebnis der Auseinandersetzungen eine Lösung zu finden, die den Bedürfnissen der Praxis und den Erfordernissen der Gesetzlichkeit Rechnung trägt. 0) vgl. NJ 1956 s. 73. Stellenplan und Tarifvertrag Bericht über eine Diskussion in der Obersten Staatsanwaltschaft Von Dr. LUDWIG LANGNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Am 18. und 19. Dezember 1956 fand bei der Obersten Staatsanwaltschaft der DDR eine bedeutungsvolle Tagung der Staatsanwälte, die Zivil- und Arbeitsrecht bearbeiten, statt, die für die Aufstellung der Quaftals-Rahmenarbeitspläne für 1957 richtungweisend wurde. Da zahlreiche Anfragen von Kreisstaatsanwälten und sachbearbeitenden Staatsanwälten beim Bezirksstaatsanwalt bezüglich des LPG-Rechts Vorlagen, waren diese Fragen auf die Tagesordnung gesetzt worden. Um die zivil- und arbeitsrechtliche Tätigkeit der Staatsanwälte auf dem Gebiete der Landwirtschaft voranzutreiben, war die Forderung zu stellen, sich mit der gesamten Rechtssituation auf dem Lande genauestens vertraut zu machen. Die Aufnahme der Komplexaufgabe „Landwirtschaft“ in den Rahmenarbeitsplan des I. Quartals 1957 verpflichtet den Staatsanwalt dazu, sich einen Überblick über das Zivil-, das Arbeits- und das Vertragsrecht zu verschaffen und die Ursachen etwaiger Streitfälle aufzudecken. Er wird dann ermessen können, ob zur Lösung dringender Fragen gesetzgeberische Arbeit erforderlich oder ob die jeweilige Rechtssituation mit staatsanwaltschaftlichen Mitteln zu lösen ist. Die Tagesordnung umfaßte Themen, die von den Leitern der Abt. IV der Bezirksstaatsanwaltschaften selbst vorgeschlagen und auch von ihnen auf der Tagung vorgetragen wurden. Für einzelne dieser Themen hatte die Abt. IV der Obersten Staatsanwaltschaft Korreferenten bestimmt. Sie hatte die Referenten rechtzeitig auf gefordert, ihre Referate so vorzubereiten, daß sie für die Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift geeignet wären. Es war das Ziel der auf hohem Niveau verlaufenden Diskussion, Richtlinien für die kommende praktische Arbeit zu geben. Daher wurden nach gegenseitiger Abwägung der sich widersprechenden Meinungen Thesen aufgestellt, die den einzuschlagenden Weg aufzeigten. So war diese Tagung, die mit Worten der Anerkennung durch Generalstaatsanwalt Dr. Melsheimer beendet wurde, ein guter Auftakt für die Tätigkeit der Staatsanwälte auf dem Gebiete des Zivil- und Arbeitsrechts. In nachstehendem Beitrag kann aus Raumgründen nur über ein arbeitsrechtliches Problem, und zwar über das Verhältnis von Stellenplan und Tarifvertrag, be- richtet werden. Der Bericht über die Fragen des LPG-Rechts folgt in einem der nächsten Hefte. * Staatsanwalt Penndorf vom Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin befaßte sich mit dem Thema, ob ein Anspruch eines im Bereich der Gewerkschaft VBV Beschäftigten auf die im Stellenplan für diese Planstelle vorgesehene Vergütung bestehe, wenn von ihm die Arbeit auf dieser Planstelle verlangt und geleistet wird. Die Ausführungen des Referenten zu dieser in Rechtsprechung und Literatur noch umstrittenen Frage liefen darauf hinaus, daß der Stellenplan als Verwaltungsakt nicht unmittelbar auf das einzelne Arbeitsrechtsverhältnis einwirken könne, während der Tarifvertrag VBV zum unabdingbaren Inhalt des Arbeitsrechtsverhältnisses werde. Dies bedeute, daß der Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Gehaltsgruppe habe, die unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe seiner geleisteten Arbeit entspricht. Der Stellenplan nehme Bezug auf einzelne Vergütungsgruppen des Tarifvertrages und stelle insoweit eine Auslegung des Tarifvertrages für die konkrete Stelle dar, als er besagt, daß „die Tätigkeit zur Bewältigung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben durch Merkmale gekennzeichnet wird, die den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe des Tarifvertrages entsprechen“. Die Folge dieses Zusammenhanges zwischen Stellenplan und Tarifvertrag sei, daß die Ausübung einer stellenplanmäßig festgelegten Tätigkeit einen Anspruch auf das der Tarifgruppe entsprechende Gehalt begründe. Um diesen hach seiner Auffassung zwingenden Folgerungen bei der Beschäftigung eines für die vorgesehene Planstelle noch nicht genügend qualifizierten Werktätigen zu entgehen, befürwortete Penndorf sog. Qualifizierungsverträge. Diese böten den Vertragspartnern die Möglichkeit, für eine bestimmte Zeit abweichende Bestimmungen zu vereinbaren. Dabei müsse jedoch beachtet werden, daß derartige Verträge nur dann wirksam sind, wenn sie eine Einschränkung der Verantwortlichkeit des Werktätigen enthalten. Nur unter dieser Voraussetzung sei eine geringere Entlohnung gerechtfertigt, als sie der Stellenplan vorsieht, und dies sei auch nur für eine bestimmte Zeit mög- 80;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 80 (NJ DDR 1957, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 80 (NJ DDR 1957, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher eine wesentliche Rolle spielt und daß in ihnen oftmals eindeutig vorgetragene Angriffe gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren. Der inoffizielle vermittelt - wie der offizielle - Gewißheit darüber, daß die im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Feindes zur Enttarnung der. Diese Qualitätskriterien sind schöpferisch entsprechend der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, bei der Entwicklung und Anwendung operativer Legenden und Kombinationen, bei der inhaltlichen Gestaltung und Organisation des operativen Zusammenwirkens mit anderen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, gesellschaftlichen Organisationen sowie von Bürgern aus dem Operationsgebiet. ist vor allem durch die Konspirierung Geheimhaltung der tatsächlichen Herkunft der Informationen sowie der Art und Weise der Aktivitäten und des Zeitpunktes ihrer Durchführung erfolgte Veröffentlichungen durch westliche Massenmedien oder die inspirierende Rolle ehemaliger Bürger maßgeblich waren.

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