Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 8

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 8 (NJ DDR 1957, S. 8); jeder Beweis der kritischen Würdigung des Gerichts. Ich neige sogar zu der Auffassung, daß dann, wenn Widersprüche zwischen dem Protokollinhalt und den Erklärungen des Angeklagten, die er in der Hauptverhandlung abgibt, auftreten, weitere Beweiserhebungen erforderlich sind. Im Interesse der Vermeidung solcher Auslegungsfehler sollte m. E. statt der Formulierung „zum Zwecke des Beweises“, die Formulierung „zum Zwecke der Beweisaufnahme“ verwandt werde,n. Im Zusammenhang mit der stärkeren Durchsetzung des Prinzips der Unmittelbarkeit ist noch auf § 211 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen ist, ob es bei Vorliegen eines schriftlichen Gutachtens das Erscheinen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung anordnet oder nicht. M. E. sollte hier das Wort „kann“ durch die Formulierung „hat;,: anzuordnen“, ersetzt werden.; Zu dieser Problematik gehört schließlich der Hinweis auf eine verschiedentlich festzustellende falsche Auslegung des § 206 StPO, die durch die irreführende Überschrift begünstigt wird. Diese Bestimmung behandelt die Art und Weise der Beweiserhebung solcher schriftlicher Beweise (Beweismittel), die auf Grund ihres Inhalts für die begangene Handlung von Bedeutung sind. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt daher dann nicht in Betracht, wenn das zu verlesende Schriftstück den Inhalt einer Zeugenaussage, eines Gutachtens oder einer Erklärung des Angeklagten wiedergibt. Die Verlesung solcher Protokolle bzw. Gutachten ist nur zulässig im Rahmen der §§ 207, 209, 211 StPO. Bericht über die Diskussion Von HANS EINHORN, Leiter der Abt. Justiz beim Magistrat von Groß-Berlin, und ARTHUR HAHN, Vizepräsident des Kammergerichts Der Grundtenor der Diskussion, an der sich zahlreiche Wissenschaftler und Praktiker beteiligten und damit bestätigten, daß die Fragen des Beweises, die Fragen der Wahrheitserforschung für Theorie und Praxis gleichermaßen wichtige Probleme aufwerfen, war der von Weiß zur Grundlage seines Referats gemachte Satz von der Einheit der Wahrheit und Gesetzlichkeit im sozialistischen Strafprozeß. Weil die Referate von Weiß und Schindler zu neuen Gedanken und zum neuen Durchdenken bereits gewonnener Erkenntnisse anregten, weil ihre wie in der Diskussion kritisch vermerkt wurde oftmals zu abstrakten und absoluten Thesen auch zu Widerspruch und Auseinandersetzung herausforderten, be-zeichnete sie der Minister der Justiz, Dr. Benjamin, als „im guten und besten Sinne beunruhigend“. * Die Hauptrichtung, in der sich diese „Unruhe“ im Verlaufe der Diskussion manifestierte, war bereits gekennzeichnet durch die im Anschluß an die Referate verlesenen kritischen Bemerkungen, die Prof. Stro-g o w i t s c h (Universität Moskau) der Konferenz zu den Thesen übermittelt hatte. Die Referate und die Arbeit der Konferenz, so leitete Strogowitsch seine Bemerkungen ein, trügen zur weiteren Untersuchung der Fragen der Beweistheorie im engen Zusammenhang mit der praktischen Ausübung der Rechtsprechung in den sozialistischen Staaten bei. Nach der Feststellung, er halte die Hauptthesen beider Referate für richtig, wandte Strogowitsch sich zwei Fragen besonders zu. Mit der Behauptung, „daß die Erforschung der Wahrheit und das Sammeln der Beweise für die Feststellung des Verbrechens und der Schuld des Beschuldigten notwendig sind, nicht aber für die Feststellung, daß ein Verbrechen nicht begangen worden ist und der Beschuldigte nicht schuldig ist“, könne er sich nicht einverstanden erklären. „Bedeutet das nicht“, fährt Strogowitsch fort, „daß die materielle Wahrheit für die Verurteilung notwendig, für den Freispruch hingegen nicht erforderlich ist? Meiner Meinung nach ist das nicht so; die Wahrheit ist immer und überall notwendig“. Die Meinung der Referenten, daß der Bürger keinen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens zum Zwecke seiner Rehabilitierung habe, sei nur dann richtig, solange gegen den Bürger überhaupt kein Strafverfahren durchgeführt worden sei. Wenn jedoch ein Verfahren gegen ihn bereits eingeleitet worden sei, könne der Bürger die Durchführung dieses Verfahrens mit dem Ziel der gerichtlichen Bestätigung seiner Unschuld verlangen. In konsequenter Weiterführung dieses Gedankens und ausgehend von der Präsumtion der Unschuld billigt Strogowitsch dem mangels Beweises freigespi'ochenen Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das freisprechende Urteil mit dem Ziel des Freispruchs wegen erwiesener Unschuld zu. Strogowitsch widersprach weiter der in den Thesen von Weiß’ Referat vertretenen Ansicht, daß es im Strafprozeß keine Beweislast gebe. Er bezeichnete die Beweislast als die notwendige logische Folge der Präsumtion der Unschuld. Der Beschuldigte, der als unschuldig gelte, solange nicht seine Schuld bewiesen sei, sei nicht verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen. Folglich sei derjenige, der die strafrechtliche Verfolgung durchführe, verpflichtet, die Schuld des Beschuldigten nachzuweisen. In der Frage des Wertes eines Geständnisses schloß sich Strogowitsch der These an, daß ein Geständnis für sich’ allein niemals die Grundlage einer Verurteilung sein könne. Er unterstrich besonders all das, was in den Thesen beider Referate über die Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Prozesses und über die Notwendigkeit der Festigung dieser Prinzipien gesagt worden war. * Dieselben Fragen, auf die sich die hier in ihren wichtigsten Zügen wiedergegebenen Bemerkungen Strogo-witschs bezogen, standen auch im Mittelpunkt der Diskussion. Der These von Weiß, daß der Bürger keinen Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens zum Zwecke seiner Rehabilitierung habe und es infolgedessen auch kein Rechtsmittel gegen ein mangels Beweises freisprechendes Urteil mit dem Ziele des Freispruchs wegen erwiesener Unschuld geben könne, pflichtete von den Diskussionsrednern, die zu diesem Thema sprachen, als einziger Oberrichter Dr. Löwenthal (Oberstes Gericht) bei. Er berief sich hierfür auf die Normen des geltenden Rechts: Die Formel eines freisprechenden Urteils unterscheide nicht zwischen einem Freispruch mangels Beweises und einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld, beschwere daher bei keiner der beiden Freispruchvarianten den Angeklagten. Nur dem durch die Urteils formel beschwerten Angeklagten stehe ein Rechtsmittel gegen das Urteil zu, während ein Rechtsmittel gegen die unrichtige Begründung einer Entscheidung nach geltendem Recht nicht zulässig sei. Das folsg im Umkehrschluß aus § 304 Abs. 2 StPO, wonach eine unrichtige Begründung nur im Wege des Kassationsverfahrens geändert werden könne. Dem wurde von Präsident Dr. Schumann (Oberstes Gericht) entgegengehalten, daß Urteilstenor und Begründung eine Einheit seien. Sowohl eine Entscheidung des Obersten Gerichts, auf die sich Löwenthal bei seiner Ansicht stütze, wie auch neuere Entscheidungen des westdeutschen Bundesgerichtshofs verneinen den Rechtsmittelanspruch des mangels Beweises Freigesprochenen ausschließlich mit dem Hinweis auf den qualitativen Unterschied zwischen Urteilstenor und -begründung als zwei getrennten Elementen des Urteils. Deshalb sei eine Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichts notwendig. Die verschiedenen Meinungen, die sich in der Diskussion gegen die These von Weiß aussprachen, d. h. für einen Anspruch des Bürgers auf Rehabilitierung (Freispruch wegen erwiesener Unschuld) und damit auch für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen das mangels Beweises freisprechende Urteil, wurden recht unterschiedlich begründet und mit verschiedenen Schlußfolgerungen verbunden. Wenn Weiß seine Behauptung, daß nur der Beweis der Schuld, nicht aber auch der der Unschuld notwendig 8;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 8 (NJ DDR 1957, S. 8) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 8 (NJ DDR 1957, S. 8)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zu erkennen und welches sind die dafür wesentliehen Kriterien? Wie ist zu verhindern, daß sich bei bestimmten Bürgern der feindlich-negative Einstellungen entwickeln und daß diese Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft liegenden sozialen und individuellen Bedingungen zu erfassen und aufzuzeigen, wie erst durch die dialektischen Zusammenhänge des Wirkens äußerer und innerer Feinde des Sozialismus, der in der sozialistischen Gesellschaft gibt, die dem Gegner Ansatzpunkte für sein Vorgehen bieten. Unter den komplizierter gewordenen äußeren und inneren Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie die Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für den allmählichen Übergang zum Kommunismus ist das erklärte Ziel der Politik unserer Partei.

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