Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 796

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 796 (NJ DDR 1957, S. 796); der Staatsanwälte zur Disziplin und Überwindung von lokalen Einflüssen geeignet ist. Diese Methode der Arbeitsorganisation hat auch in starkem Maße die Auseinandersetzung über die Probleme der Arbeit, insbesondere über ihre ideologischen Probleme, gefördert und trägt heute fraglos dazu bei, den besonders in der Justiz traditionellen bürokratischen, ressortmäßigen Arbeitsstil und ideologische Zurückgebliebenheit zu überwinden. Wenn Walter Ulbricht auf dem 33. Plenum zur großen Freude aller Justizfunktionäre die Feststellung treffen konnte, daß Richter und Staatsanwälte in der zurückliegenden Zeit eine richtige Rechtsprechung entwickelt haben, so ist dieses positive Ergebnis bei der Staatsanwaltschaft ohne Frage vor allem auf die seit Anfang des Jahres 1957 ergriffenen Maßnahmen zurüekzuführen. Bewußteres und parteilicheres Handeln auf der Grundlage der Erkenntnisse des Marxismus-Leninismus und verbesserte Anleitung und Kontrolle haben uns diese Erfolge gebracht. Die Wahlen zu den Gemeindevertretungen und Kreistagen haben den Staatsanwälten Gelegenheit geboten, ihre Verbindung zu den Werktätigen noch enger zu gestalten. So führten die Staatsanwälte der Deutschen Demokratischen Republik im II. Quartal 1957 rund 10 000 Justizveranstaltungen, Aussprachen, Justizforen usw. durch und haben dabei etwa 283 C00 Personen angesprochen. Im Durchschnitt hat jeder Staatsanwalt im II. Quartal an 11,8 Justizveranstaltungen teilgenommen bzw. sie selbst als Referent durchgeführt. Weitere Formen der massenpolitischen Arbeit waren 625 Sprechstunden in volkseigenen Betrieben wie auch auf dem Land, 453 Zeitungsartikel in der Bezirks- und der Kreispresse sowie eine Anzahl von Rundfunksendungen, Aussprachen mit westdeutschen Besuchern u. a. Natürlich war es nicht möglich, die massenpolitische Arbeit im III. Quartal mit dieser Intensität fortzuführen. Es gilt jedoch, die hier während der Wahlbewegung geschaffene Grundlage zu konsolidieren und auszubauen, insbesondere die Qualität aller Veranstaltungen zu heben und die gesamte massenpolitische Arbeit noch bewußter planmäßig zu gestalten, die Schwerpunkte der staatsanwaltschaftlichen Arbeit verbunden mit den großen Problemen der Politik von Partei und Regierung noch breiter und überzeugender vor den Werktätigen unserer Republik darzustellen. Die Beschlüsse des 32. Plenums haben Anlaß dazu gegeben, weitere Schritte in der Organisierung und Systematisierung auf diesem Gebiet zu tun, und es ist das besondere Anliegen des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, die massenpolitische Arbeit, oft verbunden mit der körperlichen Arbeit der Staatsanwälte, weiterzuentwickeln, zu fördern und auszubauen. Aber nicht nur auf dem Gebiet des Strafrechts, der massenpolitischen Arbeit und der Leitung erfolgte eine Neuorientierung im hier skizzierten Sinne. Auch in den anderen Tätigkeitsbereichen der Staatsanwaltschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht und der Aufsicht in Zivil- und Arbeitsrechtsverfahren, wurde die Arbeit neu durchdacht und entsprechend den Beschlüssen der Partei der Arbeiterklasse weiterentwickelt. Die Zivil- und Arbeitsrechtler in der Staatsanwaltschaft sehen seit Anfang des Jahres ihre Hauptaufgabe darin, vor den Gerichten unserer Republik tätig zu werden und in erster Linie den Gerichten zu helfen, zu Entscheidungen zu gelangen, die im Interesse sowohl der Entwicklung unserer volksdemokratischen Ordnung, der Festigung der Autorität unseres Staates als auch der strikten Wahrung der Rechte der Bürger liegen. Infolgedessen wurde in den Mittelpunkt der Arbeit vor den Zivilgerichten z. B. der Schutz und die Entwicklung des Volkseigentums gestellt, auf das sich der Aufbau des Sozialismus in unserem Staat stützt, und den Staatsanwälten die Aufgabe zuteil, in diesen Verfahren besonders gut vorbereitet, überlegt und aktiv auch durch Schriftsätze mitzuwirken. Diese neue Aufgabe läßt sich natürlich nicht von einem Tag zum andern voll realisieren. Es gibt bereits mancherlei Er- folge auf diesem Gebiet, aber auch Rückschläge, die nur durch eine geduldige, immer wieder von den übergeordneten Staatsanwälten ausgehende Hilfe und Anleitung überwunden werden können. Wir denken dabei besonders an den Versuch von Staatsanwälten, durch eine Pseudomitwirkung, nämlich durch inhaltslose Schriftsätze, die im Durchschlagverfahren gleich für ein Dutzend Prozesse hergestellt werden, tätig zu werden. Eine solche Arbeitsweise kann keine Hilfe für das Gericht sein und bedeutet keine Förderung für das Volks- bzw. gesellschaftliche Eigentum. Lediglich in der Statistik der Staatsanwaltschaft wird auf diese Weise eine schriftsätzliche Mitwirkung ausgewiesen, was nur zu Selbstbetrug Anlaß geben kann, wenn nicht Instruktionstätigkeit und Kontrollen übergeordneter Staatsanwälte dies schnell aufdecken. Eine gut durchdachte, systematisch und überlegt erfolgende Mitwirkung des Staatsanwalts in Zivilsachen muß der Forderung des Generalstaatsanwalts vom 16. April 1957 gerecht werden, bei Mängeln in der Prozeßführung, in dem ökonomischen Verhalten oder in der Organisation der Träger von Volks- oder genossenschaftlichem Eigentum bei den betreffenden Rechtsträgern oder den für ihre Anleitung in Betracht kommenden staatlichen Organen kritische Vorstellung zu erheben und möglichst Wege aufzuzeigen, durch welche die Wiederholung von gleichartigen Fehlern vermieden werden kann. Wenn der Staatsanwalt die Mitwirkung nicht formal auffaßt, stets zu den Problemen Stellung nimmt und festgestellte Fehler und Ungesetzlichkeiten zweckentsprechend auswertet, so erwächst ihm durch die Aufsicht in Zivil- und Arbeitsrechtssachen ein großes Betätigungsfeld1. Auch auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht hat es im Laufe des Jahres eine neue kritische Überprüfung der Arbeitsmethoden gegeben. Sie führte zu dem Ergebnis, daß es nicht Aufgabe der Staatsanwälte sein kann, auf den verschiedenen Sachgebieten laufend Überprüfungen vorzunehmen, daß sie vielmehr, wenn sie durch eigene Feststellungen oder durch die ihnen gegebenen Signale Kenntnis von Ungesetzlichkeiten erhalten, die zuständigen Fachorgane bei den örtlichen Räten der Kreise und Bezirke auf ihre gesetzliche Pflicht zur Kontrolle und Anleitung hinzuweisen haben. Ferner, daß häufig wiederkehrende Gesetzesverletzungen auf bestimmten Sachgebieten im Kreis-und Bezirksmaßstab bei den Räten und unter Um- * 1 2 i Welch mangelhafte Arbeitsweise jedoch z. T. auf diesem Gebiet noch geleistet wird, zeigen die folgenden beiden Beispiele: Es klagt das Großhandelskontor Lebensmittel in Reichenbach gegen die Firma Z. wegen Warenlieferungen über 2329,90 DM. Obwohl der Kreisstaatsanwalt rechtzeitig vor dem 1. Termin am 8. Oktober 1957 von diesem Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist und auch die entsprechenden Unterlagen (Zahlungsbefehl und Widerspruch) besitzt sowie seine Mitwirkung erklärt hat, nimmt er an diesem Termin nicht teil, so daß infolge mangelhafter Prozeßführung durch das Kreisgericht und den Prozeßbevollmächtigen des GHK-Lebensmittel trotz vom Gericht festgestellter ordnungsgemäßer Ladung des Verklagten in diesem Termin weder ein Versäumnisurteil noch eine Aktenlageentseheidung beantragt wird. Statt dessen erfolgt Vertagung auf 3 Wochen, weil ja das Inventar des republikflüchtigen Inhabers der Firma Z. übernommen werden könne, wodurch die Forderung sicherlich vermindert werde. Im nächsten Termin am 22. Oktober 1957 wird dann öffentliche Zustellung beantragt, so daß die gesamten von diesem Zeitpunkt an entstehenden zusätzlichen bedeutenden Prozeßkosten neben dem Schaden hinsichtlich der nicht abzudeckenden Restforderung vom Volkseigentumsträger GHK-Lebensmittel gemäß GKG zu tragen sind. Eine gut durchdachte, aktive -Mitwirkung hätte dem Rechtsträger von Volkseigentum diese unnützen Kosten ersparen können. Das Kreisgericht Aue faßte am 11. Februar 1957 in der Sache Kreissparkasse ./. Lauckner, der an Zahlungs Statt einen auf Kredit gekauften Radioapparat von einem Dritten erworben hatte, folgenden Beweisbeschluß: 1. Dem Kläger wird aufgegeben, für seine Behauptungen, daß der Verklagte nicht gutgläubig erworben hat, Beweis anzubieten. 2. Neuer Termin von Amts wegen. Obwohl der Kreisstaatsanwalt wissen muß (und auch die seitdem damit befaßten Instrukteure von der Obersten Staatsanwaltschaft und der Bezirk), daß der Generalstaatsanwalt in einer völlig gleichartigen Sache Kassationsantrag mit der Begründung gestellt hatte, daß ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich sei (inzwischen hat auch schon das Oberste Gericht entsprechend entschieden), kümmert sich der Kreisstaatsanwalt (und auch die schon erwähnten Instrukteure) bis heute nicht darum, was aus diesem Verfahren geworden ist und wie es abgeschlossen wurde. 796;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 796 (NJ DDR 1957, S. 796) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 796 (NJ DDR 1957, S. 796)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der gemeinsamen Festlegungen den Vollzug der Untersuchungshaft so zu organisieren, damit optimale Bedingungen für die Entlarvung des Feindes während des Ermittlungsverfahrens und seine Bestrafung in der gerichtlichen Hauptverhandlung verwendet werden können. Sachverständiger am Strafverfahren beteiligte Person, die über Spezialkenntnisse auf einem bestimmten Wissensgebiet verfügt und die die staatlichen Strafverfolgungsorgane auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände erfolgt durch zwei Mitarbeiter der Linie. Die Körperdurchsuchung darf nur von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.

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