Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 782

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 782 (NJ DDR 1957, S. 782); würde. Trotz dieser Aufforderung blieb das nicht verladene Flachsstroh zunächst weiter auf der Bahnstation G. liegen. Bei dem nicht abgenommenen Flachsstroh handelte es sich um eine Menge von etwa 400 bis 500 kg. Nach dem 10. März 1957 ist das Flachsstroh auf Bemühen der zuständigen Bürgermeister weggeräumt worden. Die Klägerin hat vorgetragen, daß der Verklagte zur Zahlung des Platzgeldes zumindest für die Zeit vom 16. Januar bis 10. März 1957 verpflichtet sei, da er sich der Landwirte, die das Flachsstroh auf der Ladestraße liegen ließen, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus dem Frachtvertrag bedient habe und somit für deren Handlungsweise hafte. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie 428,25 DM zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Verklagte hat vorgetragen, daß er für ein Verschulden der Landwirte nicht haftbar gemacht werden könne und daß die Klägerin sich an die einzelnen in Frage kommenden Landwirte wenden müsse. Das Kreisgericht hat den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus.den Gründen: Den Ausführungen im Urteil des Kreisgerichts ist insoweit zuzustimmen, als von der Verpflichtung des Verklagten ausgegangen wird, dafür zu sorgen, daß die Landwirte bei der Abnahme und Verladung des Flachsstrohs die notwendige Sorgfalt beachten. Der Abschluß eines Frachtvertrages bringt regelmäßig für den Verlader die Nebenpflicht mit sich, die Verladung ordnungsgemäß und sauber unter Freimachung des Verladegeländes von Rückständen durchzuführen. Diese Pflicht des Verklagten ist im vorliegenden Fall besonders dadurch gekennzeichnet, daß nur der Verklagte in vertraglichen Beziehungen mit den Erzeugern steht. Es kann jedoch völlig dahingestellt bleiben, ob die Landwirte bei der Verladung auch hinsichtlich der Pflicht zur Freimachung des Verladegeländes als Erfüllungsgehilfen des Verklagten in bezug auf den Frachtvertrag mit der Klägerin anzusehen sind oder nicht Verneint man die Erfüllungsgehilfenschaft der Landwirte, so würde der Verklagte auf jeden Fall auch persönlich für die Pflichten und Nebenpflichten aus dem Frachtvertrag nach § 276 BGB haften. Hätte die Klägerin einen Anspruch auf die Beseitigung des liegengebliebenen Flachsstrohs erhoben, so hätte man demzufolge auf Grund des vorliegenden Sachverhalts die Berechtigung des Anspruchs kaum in Frage stellen können. Die Klägerin hat einen Beseitigungsanspruch aber nicht erhoben und könnte dies auch nicht mehr tun, da inzwischen das Stroh durch die Gemeinde abgeholt worden ist. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, daß die Parteien als staatliche Wirtschaftsunternehmen die Verpflichtung zur kameradschaftlichen Zusammenarbeit haben, so daß alle Anstrengungen hätten unternommen werden müssen, um die durch das Zurücklassen des minderwertigen Flachsstrohs entstandenen Schwierigkeiten gemeinsam und unbürokratisch zu beseitigen. Dies haben nach Überzeugung des Senats beide Parteien nicht in vollem Umfang getan. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nunmehr allerdings darauf an, ob für den durch die Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch eine Rechtsgrundlage gegeben ist. Wenn das Kreisgericht davon ausgegangen ist, daß der Klageanspruch aus § 79 EVO begründet ist, so kann dem nicht beigetreten werden. § 79 betrifft lediglich die vorübergehende Niederlage von Gütern nach der Entladung am Bestimmungsort. Der Tatbestand des § 79 EVO ist derart klar Umrissen, daß eine entsprechende Anwendung auf den vorliegenden Fall weder in irgendeiner Weise vom Wortlaut des Gesetzes getragen wird, noch aus anderen gesetzlichen Punkten zu begründen wäre. Der Senat hat weiter geprüft ob ein gesetzlicher Tarif aus § 63 EVO und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen A III zu rechtfertigen wäre. Diese Bestimmung sieht ein Lagergeld für die vor Verladung vorübergehend angesammelten Güter vor. Man kann jedoch im vorliegenden Fall nicht davon sprechen, daß das Flach'stroh zum Zweck der Ansammlung für die Verladung eingelagert worden wäre. Eine entspre- chende Anwendung des § 63 EVO muß auch deshalb verneint werden, weil es sich unter den vorliegenden Verhältnissen nicht darum handelt, daß die Lagerung des Strohs entsprechend den Bedingungen für die vorübergehende Lagerung von Wagenladungsgütern auf Bahnhöfen im Freien nach einem entsprechenden Antrag und dessen Genehmigung erfolgt ist. Abgesehen davon ist auch der Gesetzeswortlaut des § 63 EVO nicht auf den vorliegenden Fall ohne bedenkliche Ausweitung dieser Bestimmung möglich. Zusammenfassend muß festgestellt werden, daß weder der Wortlaut noch der Sinn der §§ 63, 79 EVO die Begründung des Klageanspruchs geben können. Als nächste Frage war zu prüfen, ob ein Zahlungsanspruch aus den Schadensersatzbestimmungen des BGB begründet wäre. Dies muß verneint werden, da der Klägerin ein tatsächlicher Schaden nicht entstanden ist. Sie hat insbesondere nicht auf ihre Kosten eine Beseitigung durchführen müssen, und sie hat auch nicht vorgetragen daß der vom Flachsstroh belegte Platz sonst anderweitig vermietet worden wäre. Teile der Ladestraße werden auch üblicherweise nicht als Lagerplatz vermietet. Strafrecht § 4 JGG; § 51 StGB. 1. § 4 JGG erfordert die Prüfung der Einsichts- und Willensbestimmungsfähigkeit jugendlicher Täter auf Grund des natürlichen Reifungsprozesses. Sie kann nicht allgemein, sondern muß tatbezogen erfolgen. 2. Werden die Voraussetzungen des § 4 JGG bejaht, so kann dennoch die Zurechnungsfähigkeit aus den im § 51 StGB genannten psychopathologischen Gründen, die sowohl bei Erwachsenen als auch bei Jugendlichen vorliegen können, erheblich vermindert oder ausgeschlossen sein. 3. Wird die Zurechnungsfähigkeit eines Jugendlichen bereits aus Gründen des § 51 Abs. 1 StGB ausgeschlossen, so bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen des § 4 JGG. Die Feststellung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gern. § 51 Abs. 2 StGB setzt immer die Bejahung des § 4 JGG voraus. OG, Urt. vom 10. September 1957 2 Ust III 19/57. Der zur Tatzeit 16*/?jährige Angeklagte hatte die neunjährige Gerda L. in seine Wohnung gelockt, sie dort gewaltsam geschlechtlich mißbraucht und dann erwürgt. Das Bezirksgericht hat zwei psychiatrische Gutachten angefordert, die zu entgegengesetzten Ergebnissen gekommen sind. In Übereinstimmung mit einem Gutachten hat es die strafrechtliche Verantwortlichkeit des jugendlichen Angeklagten bejaht und ihn wegen Mordes gern. § 211 StGB verurteilt. Auf die Berufung hat das Oberste Gericht das.Urteil des Bezirksgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Aus den Gründen: Zurechnungsfähigkeit im Sinne des Strafrechts bedeutet sowohl i. S. des § 4 JGG als auch gern. § 51 StGB den Besitz der Fähigkeit des Täters, die Gesell-schaftsgefährliehkeit seiner Tat einzusehen, und der Fähigkeit, seinen Willen dieser Einsicht entsprechend zu bestimmen. Wenn das Jugendgerichtsgesetz für jedes Strafverfahren gegen Jugendliche gern. § 4 JGG zwingend eine Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorschreibt, so berücksichtigt es damit die Tatsache, daß jeder Mensch die geistige und sittliche Reife, die ihn befähigt, „die Gesellschaftsgefährlichkeit seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“, erst auf einer zeitlich nicht in einen engen Rahmen zu fassenden Stufe einer normalen Entwicklung erwirbt. Diese Reife tritt erfahrungsgemäß in der Zeit zwischen dem vollendeten vierzehnten und dem achtzehnten Lebensjahr ein, wobei zu beachten ist, daß sich die Entwicklung der geistigen und sittlichen Reife keineswegs immer gleichmäßig, harmonisch vollzieht und insbesondere die sittliche in vielen Fällen auf Grund ungünstiger Erziehungsbedingungen und Umwelteinflüsse erheblich verzögert werden und disharmonisch verlaufen kann. Die geistige und sittliche Entwicklung ist in erster Linie von der körperlichen abhängig, wobei auch hier wesentliche Unterschiede von der allgemeinen Entwicklungsnorm auftreten können. 782;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 782 (NJ DDR 1957, S. 782) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 782 (NJ DDR 1957, S. 782)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines darauf ausgeriohteten Inf ormationsbedarf es für alle zur eingesetzten operativen und anderen Kräfte. Objekt, militärisches; Innensicherung operativer Prozeß, der aufeinander abgestimmte operative Maßnahmen, Mittel und Methoden imperialistischer Geheimdienste, Zentren der politisch-ideologischen Diversion und anderen subversiven Organisationen, Hinrichtungen und Kräften sowie Auftraggeber und Hintermänner der kriminellen Menschenhändlerbanden.

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