Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 781

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 781 (NJ DDR 1957, S. 781); Der Kaufpreis zeigt, daß nur die Hypotheken, nicht aber das Altenteil von den Käufern übernommen worden waren. Dementsprechend war auch bei der Berechnung des bar zu zahlenden Restkaufpreises nur der Gesamtbetrag der Hypotheken abgezogen worden. Die Käufer verpflichteten sich sodann, zum Zweck der Tilgung des so errechneten Restkaufgeldes einen Teilbetrag von 9000 DM an die Verklagte zu zahlen und hpothekarisch zu sichern. Verpflichtet sich der Schuld-nert die Forderung des Gläubigers durch Leistung an einen Dritten zu erfüllen, so liegt ein „Versprechen der Leistung an einen Dritten“ (§§ 328 ff. BGB) vor. Der Grund, warum die Leistung statt an den Gläubiger an den Dritten erbracht werden soll, ist in dem Verhältnis des Gläubigers zu dem Dritten zu suchen (sog. Valutaverhältnis), da niemand eine ihm selbst zustehende Leistung ohne besondere Veranlasung einem anderen überläßt. Es liegt auf der Hand, warum die Verkäuferin einen Teil des Restkaufgeldes der Verklagten überließ. Die Zuwendung der 9000 DM war die Abfindung für das Altenteil, das zur Löschung zu bringen die Verkäuferin gesetzlich verpflichtet war. Die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme hatte ergeben, daß die Verkäuferin die Verklagte zur Einwilligung in die Aufgabe des Altenteils durch das Versprechen bewogen hatte, es werde bei einem Verkauf des Grundstücks eine Amortisationshypothek für sie eingetragen werden. Das Stadtgericht hat den Fall so entschieden, als ob nach dem Gesetz die Lasten ohne weiteres ayf den Käufer eines Grundstücks übergehen. Dann allerdings wäre es seine Sache, sie abzulösen, wenn er sie zur Löschung bringen will. Da nun aber kraft Gesetzes der Verkäufer zur lastenfreien Auflassung verpflichtet ist, ist es seine Angelegenheit, den eingetragenen Berechtigten für die Aufgabe seines Rechts zu entschädigen. Wie er das tut, bleibt ihm überlassen. Es kann in der Form geschehen, daß er mit dem Käufer vereinbart, einen Teil des Kaufpreises an den Drittberechtig-ten zu zahlen. Die Zahlung an den Dritten ist vom Standpunkt des Käufers aber Gegenleistung für die Überlassung des Grundstücks und nicht Gegenleistung für die Löschung des eingetragenen Rechts. Im Verhältnis zum Dritten erfüllt der Käufer fremde Schuld. Er zahlt für den Verkäufer. Es ist nicht einzusehen, warum ein Käufer, der sich auf derartige Zahlungsmodalitäten einläßt, dadurch Rechte verlieren sollte, die ihm sonst zustehen. Es ist unzutreffend, wenn in dem Urteil ausgeführt wird, bei dem Vertrag zugunsten eines Dritten müsse eine „einseitige Begünstigung des Dritten“ vorliegen. Die Zuwendung an den Dritten muß keineswegs unentgeltlich erfolgen. Der Zuwendung kann durchaus eine Gegenleistung des Dritten gegenüberstehen. Es kann insbesondere ein Vertrag gern. §§ 328 ff. BGB zum Zweck der Abfindung des Dritten geschlossen werden, wie sich aus § 330 Satz 2 BGB ergibt. Unklar ist, toas gegen die rein schuldrechtliche Natur einer Vereinbarung sprechen soll, nach der ein Teil des Kaufpreises an einen Dritten zu zahlen ist. Möglicherweise hat das Stadtgericht an die Bestellung der Hypothek gedacht. Sie allerdings erfolgt durch einen dinglichen Vertrag, der nach herrschender Ansicht kein Vertrag zugunsten eines Dritten sein kann. Das Stadtgericht hätte jedoch dann die scharfe begriffliche Scheidung von obligatorischem Grund- und dinglichem Erfüllungsgeschäft verkannt, die unserem Recht eigentümlich ist und auch dann durchgeführt werden muß, wenn im Einzelfall beide Geschäfte in der Vertragsurkunde miteinander verbunden sind. Die Hypothek setzt eine Forderung voraus, deren Sicherung sie dient (§ 1113 BGB). Die Forderung ist das Hauptrecht, die Hypothek das Nebenrecht. Einreden, die gegen die Forderung bestehen, können auch gegen die Hypothek geltend gemacht werden (§ 1137 BGB). Die durch die Hypothek gesicherte Forderung kann nur durch einen schuldrechtlichen Vertrag begründet werden. Auf ihn allein kam es also bei der Entscheidung des Rechtsstreits an, zumal auch aus dem obligatorischen Grundgeschäft die Einwendungen der Kläger hergeleitet werden. Der abstrakte dingliche Hypothekenbestellungs- akt war ohne Bedeutung für die Beantwortung der Frage, wodurch die Forderung der Verklagten auf Zahlung von 9000 DM entstanden war und welche Einwendungen ihr entgegengehalten werden können. Unrichtig ist auch, wenn in dem Urteil von einer „Mitwirkung der Verklagten am Kaufvertrag“ gesprochen wird. Zumindest kann es zu Mißverständnissen Anlaß geben. Partner des Grundstückskaufvertrags waren Verkäuferin und Käufer. Die Verklagte hat dem Vertragsschluß beigewohnt, ohne daß ihre Teilnahme jedoch Voraussetzung für den wirksamen Abschluß des Vertrages gewesen wäre. Die gleichen Vereinbarungen hätten auch in Abwesenheit der Verklagten rechtswirksam getroffen werden können. Mitgewirkt hat die Verklagte bei der Realisierung der sich für die Vertragsschließenden ergebenden Verpflichtungen, nämlich Hypothekenbestellung einerseits, Löschung des Altenteils auf der anderen Seite. Das Stadtgericht sieht hier nicht den Unterschied zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft. Es kann schließlich keine Rede davon sein, daß die Verklagte den Klägern den Erwerb des Grundstücks ermöglicht hat. Die Verklagte wollte durch die Aufgabe des Altenteils ihrer Tochter helfen, das sonst unverkäufliche Grundstück zu verkaufen. Man kommt daher in Übereinstimmung mit der ersten Instanz zu dem Ergebnis, daß die Kläger gern. § 334 BGB alle Einwendungen aus dem Kaufvertrag der Verklagten entgegenhalten können. Zu ihnen gehört auf jeden Fall die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB). Keinesfalls brauchen die Kläger ihre Vertragspflichten zu erfüllen, solange die Verkäuferin den ihr obliegenden Pflichten nicht nachgekommen ist. Zweifelhaft kann nur sein, ob der Einwand der Auf-, rechnung durchgereift. Das ist in Rechtsprechung und Literatur bisher überwiegend verneint worden. Es überzeugt nicht, wenn die Gegenforderung aus dem Vertrag hergeleitet wird. Den Kaufpreis mindern und daraufhin die Leistung dem Dritten gegenüber verweigern, kann der Käufer zweifellos. Mit einer Schadensersatzforderung aus § 463 BGB dem Verkäufer gegenüber aufrechnen und das dem Dritten entgegenhalten, soll der Käufer dagegen nicht können. Ich sehe darin keinen Sinn und halte die gegenteilige Ansicht des Stadtbezirksgerichts für durchaus vertretbar. Bedenken hiergegen können m. E. nicht aus § 387 BGB hergeleitet werden. Der Versprechensempfänger kann grundsätzlich gern. § 335 BGB die Leistung an den Dritten selbst fordern. Dieser Anspruch ist seinem Gegenstand nach mit dem Schadensersatzanspruch der Käufer gleichartig, da es sich beiderseits um eine Geldforderung handelt. Ich halte es auch im Ergebnis für befriedigend, wenn die Verklagte vöegen ihrer Ansprüche auf das Valutaverhältnis, d. h. auf ihre Rechte gegen die Verkäuferin, verwiesen wird. Ilse W aack, Berlin §§ 63, 79 EVO. Eine Erhebung von Lagergeld durch die Reichsbahn kommt nicht in Betracht, wenn nach der Beladung der Wagen lediglich Rückstände des verladenen Frachtgutes auf der Ladestraße des Bahnhofs liegen bleiben. BG Cottbus, Urt. vom 21. August 1957 3 SV 122/57. Die Parteien haben einen Frachtvertrag abgeschlossen, auf Grund dessen dem Verklagten dem VEAB für landwirtschaftliche Erzeugnisse am 14. Dezember 1956 gemäß einer Bestellung auf der Bahnstetion G. vier Güterwaggons zur Verladung von Flachsstroh bereitgestellt wurden. Bei der Verladung war eine Qualitätsbewerterin des Verklagten anwesend, die das von 31 Landwirten aus den umliegenden drei Gemeinden angefahrene Flachsstroh prüfte. Bei einigen Landwirten wies die Qualitätsbewerterin einen Teil des angefahrenen Flachssteohs als nicht qualitätsgerecht zurück, so daß dieses Flachsstroh nicht verladen wurde. Die zurückgewiesenen Mengen Flachsstroh wurden von den betreffenden Landwirten auf der Ladesteaße der Bahnstation G. abgeladen und blieben zunächst dort liegen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1956 hat 'die Klägerin die Deutsche Reichsbahn den Verklagten aufgefordert, die Ladestraße von dem liegengebliebenen Flachsstroh freizumachen, andernfalls ein tarifgemäßes Platzgeld in Rechnung gestellt werden 781;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 781 (NJ DDR 1957, S. 781) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 781 (NJ DDR 1957, S. 781)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen die vom Feind vorgetragenen Angriffe auf die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtet ist. Die Bekämpfung umfaßt die Gesamtheit des Vorgehens des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der ist erforderlich: genaue Festlegung der vom einzuführenden zu lösenden politisch-operativen Aufgaben entsprechend dem Ziel des Operativen Vorganges, Erarbeitung eines Anforderungebildes für den einzuführenden auf der Grundlage der jetzigen Praxis beibehalten wird, entstehen mit diesen Einreisemöglichkeiten völlig neue Probleme der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der trägt dies wesentlich zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise ihres Zustandekommens in Abteilungen seiner Diensteinheit verloren geht. Im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen.

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