Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 779

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 779 (NJ DDR 1957, S. 779); haupteten Rechts am Grundstück der Verklagten sprechen. Diese gesetzliche Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Da aber nach § 892 Abs. 1 BGB der öffentliche Glaube des Grundbuchs dann für die Verklagten wirken würde, wenn sie, wie von ihnen behauptet', das Grundstück unbelastet erworben haben, wäre es Sache der Kläger gewesen, Beweis dafür anzutreten und zu erbringen, daß den Verklagten beim Erwerb des Eigentums an ihrem Grundstück der Fortbestand des Übergangs- und Zufahrtrechts der Kläger bekannt war. Dazu haben die Kläger behauptet, daß den Verklagten schon durch den von ihnen mit ihrem Voreigentümer geschlossenen Kaufvertrag das Bestehen des Rechts bekannt geworden sei. Auch darüber hätte das Kreisgericht durch Einsicht in die Grundakten, bei denen sich dieser Vertrag befindet. Beweis erheben müssen. Aber auch sonst hätte für das Kreisgericht Anlaß bestanden, die Frage des guten oder bösen Glaubens der Verklagten beim Erwerb des Eigentums eine etwa erst später erlangte Kenntnis der Verklagten vom Recht der Kläger wäre unerheblich mit den Parteien näher zu erörtern und sie zu veranlassen, Beweis und Gegenbeweis anzutreten (§ 139 ZPO). Wenn z. B. die Behauptung der Kläger zutreffen sollte, daß sich die verklagte Ehefrau noch um Pfingsten 1956 aus eigenem Antrieb um die imgefährdete Ausübung des Überfahrtsrechts durch die Kläger bemüht habe, so wäre dieser Umstand allerdings ein Beweisanzeichen dafür, daß die Verklagten das Recht der Kläger beim Erwerb des Grundstücks gekannt haben. Dieser Rückschluß würde noch verstärkt werden, wenn die Verklagten, wie die Kläger gleichfalls behauptet haben, überhaupt während ihrer ganzen Besitzzeit bis zum 7. September 1956 die Ausübung des Zufahrtsrechts durch die Kläger gekannt und widerspruchslos geduldet haben. Hierüber gibt allerdings die bisherige Beweisaufnahme keinen Aufschluß. Es ist auch mit den Parteien nicht erörtert worden, ob die Verklagten ihr Grundstück vor dem Erwerb örtlich besichtigt haben und sich etwa schon bei dieser Besichtigung, sei es durch Hinweis des Veräußerers, sei es durch den Augenschein, klar ergeben hat, daß die Kläger für die Zufahrt zu ihrem Grundstück das Grundstück der Verklagten auch fernerhin zu benutzen gezwungen waren. Erst wenn also das Kreisgericht die Frage des gutgläubigen Erwerbs der Verklagten erschöpfend geklärt und festgestellt hätte, daß das ursprünglich eingetragene Recht der Kläger auf dem Grundstück der Verklagten erloschen ist, wäre für eine Klage auf Grund von § 917 BGB Raum gewesen. Dieser Klaganspruch könnte begründet sein, wenn sich erweisen ließe, daß die Kläger auf andere Weise über keine zur ordnungsmäßigen Benutzung ihres Grundstücks ausreichende Verbindung mit einem öffentlichen Weg verfügen. Keinesfalls durfte aber das Kreisgericht die Bestimmungen der Verfassung in Art. 22 und 24 dahin auslagen, daß einem Eigentümer zugemutet werden müßte, zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks irgendwelche in den geltenden Gesetzen nicht begründete dingliche Belastungen auf sich zu nehmen, denn die Vorschriften der Verfassung schränken die Befugnisse des Eigentümers nur allgemein gegenüber der Gesellschaft ein, ohne bestimmte subjektive, das Eigentum belastende Rechte dritter Personen zu begründen. Darüber hinaus wäre bei einem Urteil nach § 917 BGB zu beachten gewesen, daß eine nähere Bezeichnung des beanspruchten Notwegs im Klagantrag sowie Art und Umfang seiner Benutzung hätten angegeben werden müssen. Der Berechtigte darf den Notweg nicht etwa nach Belieben, sondern nur in dem erforderlichen, nötigenfalls durch Urteil zu bestimmenden Umfang benutzen. Außerdem müßten die Verklagten nach § 917 Abs. 2 BGB ’für die Einräumung des Notwegs durch eine Geldrente entschädigt werden. § 11 Abs. 3 der 5. AO vom 4. Februar 1954 (GBl. S. 125) zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Jugend (= § 10 Abs. 3 der 4. DB vom 10. März 1954 zur Berliner VO zur Förderung der Jugend VOB1. I S. 105). Die gesetzliche Verpflichtung der Betriebsleiter zur Weiterbeschäftigung von Jungfacharbeitern nach der Lehrabschlußprüfung kann nicht durch Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages umgangen werden. KG, Urt. vom 19. September 1957 Zz 17/57. Die Parteien sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Die Tochter des Verklagten war bis zum 31. August 1956 Lehrling in dem Geschäft der Parteien. Der Kläger hat behauptet, der Verklagte beschäftige seine Tochter auch nach Abschluß des Lehrvertrages weiterhin ohne seine Zustimmung im gemeinschaftlichen Betrieb und verstoße damit gegen den Gesellschaftsvertrag. Nach diesem dürften Neueinstellungen nur durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter erfolgen. Da der Verklagte trotz schriftlicher Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, daß seine Tochter ihre Tätigkeit in dem Betrieb der Parteien einsbelle, nicht nachkomme, sei Klage geboten. Der Kläger hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, die weitere Beschäftigung seiner Tochter in dem gemeinsam betriebenen Geschäft zu unterlassen. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat ausgeführt, daß nach § 10 Abs. 3 der 4. DB zur VO zur Förderung der Jugend vom 10. März 1954 Jugendliche unter 18 Jahren während des ersten Jahres nach Lehrabschluß weiterhin im Lehrbetrieb zu beschäftigen seien. Die Kündigung sei nur ausnahmsweise mit besonderer Zustimmung der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung zulässig. Da der Kläger eine derartige Zustimmung weder beantragt noch beigebracht habe, müsse seine Klage der Abweisung unterliegen. Darauf hat der Kläger erwidert, daß § 10 der 4. DB zur VO zur Förderung der Jugend nur besage, daß, wenn ein Anstellungsvertrag nach Beendigung der Lehrzeit mit einem Jugendlichen abgeschlossen werde, im ersten Jahr der Einstellung eine Kündigung der Zustimmung bedürfe. Die Tochter des Verklagten sei aber nicht angestellt worden, sondern werde ohne Rechtsgrund von dem Verklagten beschäftigt. Das Stadtbezirksgericht hat den Verklagten verurteilt, die weitere Beschäftigung seiner Tochter in dem gemeinsam betriebenen Geschäft zu unterlassen. Zur Begründung der Entscheidung hat es ausgeführt, daß nach § 5 des Ge-eellschaftsvertrages die Parteien zur Vertretung der Gesellschaft nur gemeinsam berechtigt seien. Da der vom Verklagten mit seiner Tochter abgeschlossene mündliche Arbeitsvertrag für seine Wirksamkeit der Genehmigung des Klägers bedürfe, diese aber nicht erteilt werde, sei er rechtsunwirksam. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Kammergerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Nach § 10 Abs. 1 der 4. DB zur VO zur Förderung der Jugend vom 10. März 1954 (VOB1. I S. 105) wird den Betriebsleitungen auferlegt, die jugendlichen Lehrlinge nach ihrer Lehrabschlußprüfung entsprechend dem erlernten Beruf und ihren Fähigkeiten in der Produktion zu beschäftigen. In den nachfolgenden zwei Absätzen des § 10 wird geregelt, daß die Fachabteilungen des Magistrats und der Räte der Stadtbezirke einen Austausch der betreffenden Jugendlichen vorzunehmen haben, wenn aus betrieblichen Gründen eine Anstellung des Jugendlichen nicht möglich ist, und daß Jungfach-arbeitem nach der Lehrzeit nur mit Zustimmung der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung des Rates des Stadtbezirks gekündigt werden darf. Aus dem Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, daß ihr genereller Sinn darin liegt, die Jungfacharbeiter nach Beendigung ihrer Lehrzeit im Lehrbetrieb weiter zu beschäftigen bzw. ihnen die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Betrieb einer ihren Kenntnissen entsprechenden Tätigkeit nachzugehen. Damit soll verhindert werden, daß die Jungfacharbeiter nach Abschluß ihrer Lehrzeit beschäftigungslos werden (vgl. auch Weise, „Weitere Maßnahmen zur Beschäftigung der Jungfacharbeiter“, Arbeit und Sozialfürsorge 1954 S. 48). Insoweit .dient die genannte Bestimmung der Ausgestaltung des Rechts auf Arbeit, wie es im § 1 der VO zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte, zur Steigerung der Arbeitsproduktivität und zur weiteren Verbesserung der materiellen und kulturellen Lage der Arbeiter und Angestellten vom 15. Mai 1950 garantiert wird. Deshalb wird in § 10 Abs. 1 der 4. DB den Betriebsleitungen die Verpflichtung auferlegt, die Jungfacharbeiter nach Abschluß ihrer Prüfung entsprechend ihren Fähigkeiten in der Produktion, d. h. wie sich aus der Präambel dieser Bestimmung ergibt im 77.9;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 779 (NJ DDR 1957, S. 779) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 779 (NJ DDR 1957, S. 779)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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